REGLEMENT über den Betrieb des Schwerverkehrszentrums (50.1138)
CH - UR

REGLEMENT über den Betrieb des Schwerverkehrszentrums

REGLEMENT über den Betrieb des Schwerverkehrszentrums (RBS) (vom 19. August 2008 1 ; Stand am 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 7b des Strassenbaugesetzes des Kantons Uri vom
2. Mai 1971 2 und auf Artikel 36 des Gesetzes vom 25. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) 3 , beschliesst:

1. Kapitel: ZWECK

Artikel 1 Dieses Reglement bezweckt, die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, um die Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Uri über den Betrieb des Schwerver -

kehrszentrums Ripshausen (SVZ) seitens des Kantons zu erfüllen.

2. Kapitel: ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN

1. Abschnitt: Organe

Artikel 2 Die Organe zur Umsetzung der Leistungsvereinbarung nach Artikel 1 sind:

a) das Amt für Kantonspolizei (im Folgenden Amt genannt);
b) die Sicherheitsdirektion;
c) der Regierungsrat.
1 AB vom 24. Oktober 2008
2 RB 50.1111
3 RB 3.2131 1
2. Abschnitt: Amt für Kantonspolizei

Artikel 3 Auftrag

1 Das Amt hat die Leistungsvereinbarung über den Betrieb des SVZ für den Kanton Uri zu erfüllen.
2 Soweit es sich mit den strategischen Zielen und der Mehrjahresplanung des Amts verträgt, kann es auch Aufgaben anderer Kantone und Dritter übernehmen.

Artikel 4 Selbstständigkeit

Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich dieses Reglement stützt, ist das Amt in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht selbstständig.

Artikel 5 Mittel

Im Rahmen seiner Zuständigkeit:
a) beschafft das Amt jene Sachmittel, die erforderlich sind, um den Auftrag zu erfüllen;
b) verfügt es über die finanziellen Mittel, die der Bund dem Kanton für diesen Auftrag zur Verfügung stellt.

Artikel 6 Zuständigkeit

1 Das Amt ist für alle Aufgaben zuständig, die notwendig sind, um die Leis - tungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton zu erfüllen, soweit die besondere Gesetzgebung oder dieses Reglement dafür nicht ein anderes Organ für zuständig erklärt.
2 In diesem Rahmen hat das Amt namentlich:
a) die Abteilung Schwerverkehrszentrum (Abteilung SVZ) nach den Grund - sätzen der Sicherheitsdirektion zu organisieren;
b) für den Betrieb des SVZ:
1. der Sicherheitsdirektion die Mehrjahresplanung zu beantragen,
2. die Jahresplanung zu erstellen,
3. die Sachmittel zu beschaffen,
4. den Finanzplan, das Budget und die Jahresrechnung zu erstellen,
5. gegenüber dem Regierungsrat jährlich schriftlich Rechenschaft abzu - legen. Die Sicherheitsdirektion kann darüber hinaus Zwischenbe - richte verlangen,
6. die Abteilung SVZ nach aussen zu vertreten,
2
7. rechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, insbesondere Verträge abzuschliessen.
3. Abschnitt: Sicherheitsdirektion

Artikel 7 Zuständigkeit

1 Die Sicherheitsdirektion trifft die Entscheidungen, die ihr dieses Reglement überträgt.
2 Sie hat insbesondere:
a) die strategischen Ziele des Amts festzulegen;
b) die Mehrjahresplanung des Amts zu beschliessen;
c) die Organisation der Abteilung SVZ zu bestimmen;
d) den Stellenplan für die Abteilung SVZ festzulegen;
e) das Personal zu wählen, soweit nach ordentlichem Personalrecht 4 nicht der Regierungsrat dazu zuständig ist.
3 Vorbehalten bleiben die erforderlichen Genehmigungen durch den Regie - rungsrat nach Artikel 8.
4. Abschnitt: Regierungsrat

Artikel 8 Zuständigkeit

Der Regierungsrat:
a) schliesst mit dem Bund die Leistungsvereinbarung über den Betrieb des SVZ ab, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat;
b) schliesst im Einzelfall mit interessierten Kantonen die jeweiligen Leis - tungsvereinbarungen ab;
c) genehmigt auf Antrag der Sicherheitsdirektion:
1. die Mehrjahresplanung, die Organisation und den Stellenplan der Abteilung SVZ,
2. den Finanzplan, das Jahresbudget und die Jahresrechnung der Abteilung SVZ.
d) entscheidet über einen verzinslichen Vorschuss an das Amt.
4

Artikel 3 Buchstabe a Personalreglement (RB 2.4213)

3

3. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 9 Grundsatz

1 Die massgebliche Finanzperiode für das Amt entspricht der Dauer der Leistungsvereinbarung des Kantons mit dem Bund.
2 Die Erfüllung der Leistungsvereinbarung mit dem Bund gemäss Artikel 3 darf den Kanton in finanzieller Hinsicht nicht belasten.
3 Für die finanziellen Mittel, die dem Amt für die Abteilung SVZ zur Verfü - gung stehen, führt es unter dem Titel «Schwerverkehrszentrum» eine Spezi - alfinanzierung nach Artikel 13 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri 5 .
4 Erzielt die Abteilung SVZ Überschüsse, werden diese in der Bestandes - rechnung als Verpflichtung für Spezialfinanzierung SVZ gutgeschrieben. Diese dient in erster Linie der Risikoabdeckung und darf durch das Amt nicht für andere Zwecke eingesetzt werden. Defizite der Abteilung SVZ werden der aus Überschüssen entstandenen Verpflichtung für Spezialfi - nanzierung SVZ belastet oder bei deren Fehlen als Vorschuss für Spezialfi - nanzierung vorgetragen.
5 Über diese Spezialfinanzierung ist dem Landrat jährlich im Rahmen des Kantonsvoranschlags und der Rechnung Rechenschaft abzulegen.

Artikel 10 Ausgabebefugnis

1 Ausgaben zulasten bewilligter Zahlungskredite und der Spezialfi - nanzierung Schwerverkehrszentrum beschliessen:
a) der Regierungsrat: für laufende Ausgaben, die das Budget im Einzelfall um mehr als 25 000 Franken übersteigen;
b) die Sicherheitsdirektion: für laufende Ausgaben, die das Budget im Einzelfall um höchstens 25 000 Franken übersteigen, insgesamt höchstens aber 250 000 Franken im Jahr;
c) das Amt: – für laufende Ausgaben im Rahmen des Budgets – für laufende Ausgaben, die das Budget im Einzelfall um höchstens 10 000 Franken übersteigen, insgesamt höchstens aber 100 000 Franken im Jahr
5 RB 3.2111
4
2 Für den Kanton fallen keine Investitionskosten an. Erst- und Nachinvesti - tionen werden vom Bund übernommen.
3 Im Rahmen der Ausgabenbefugnis nach dieser Bestimmung sind der Regierungsrat, die Sicherheitsdirektion und das Amt zuständig, Arbeiten nach der Submissionsverordnung des Kantons Uri 6 zu vergeben.

Artikel 11 Leistungen der übrigen Verwaltung

Die Leistungen der übrigen Kantonsverwaltung zugunsten des SVZ sollen der Spezialfinanzierung nach Artikel 9 Absatz 3 belastet werden.

4. Kapitel: PERSONAL

Artikel 12 Für die Entscheidungen im Personalbereich und hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Personals gilt das Personalrecht des Kantons Uri, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt.

5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13 Hinweis auf das ordentliche Recht

Im Übrigen richtet sich die Tätigkeit der Abteilung SVZ nach dem ordentli - chen Recht des Kantons Uri.

Artikel 14 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Isidor Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
6 RB 3.3112 5
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