Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz --> 100.100 (100.000)
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Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz --> 100.100

SRSZ 1.2.2009 1 (Vom 23. Oktober 1898) 2 3 4 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst: 5 Die Kantonsverfassung vom 11. Juni 1876 6 wird abgeändert, wie folgt: I. Titel Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Der Kanton Schwyz ist ein demokratischer Freistaat, und als solcher, soweit die Kantonalsouveränität durch die Bundesve rfassung nicht beschränkt ist, ein souveräner Stand der schweizerischen Eidgenossenschaft.

§ 2 7

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.
2 Die freie Bildung religiöser Gemeinschaften und die freie Ausübung gottes- dienstlicher Handlungen sind gewährleist et, soweit sie nicht die öffentliche Ordnung und den konfessionellen Frieden ernsthaft stören.

§ 3 8

1 Die politischen Rechte haben alle Sc hweizerbürger und Schw eizerbürgerinnen, die das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach Massgabe des Gesetzes davon ausgeschlossen sind.
2 Der Aktivbürger kann im Kanton, im Bezirk und in der Gemeinde nach Mass- gabe des Gesetzes an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen und vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch machen.
3 Die Wahlfähigkeit als Mitglied einer Be hörde oder als Beamter regelt das Ge- setz, soweit die Verfassung keine Vorschriften enthält.

§ 4

Alle Bürger sind vor dem Gesetze glei ch und geniessen gleiche staatsbürgerliche Rechte.

§ 5

Die persönliche Freiheit und die Unverl etzlichkeit der Wohnung sind gewährleis- tet. Niemand unterliegt der Verha ftung und gegen niemand kann die Haus- durchsuchung verfügt werden, ausser nach den Bestimmungen des Gesetzes; ebenso kann niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
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§ 6 9

§ 7

In allen Zivilrechtsfragen soll jeder ohne Hinderung an die Gerichte gelassen werden. Schiedsgerichte infolge Vertrages sind gestattet.

§ 8 10

1 Die Verhandlungen des Kantonsrates, der Bezirksgemeinde, der Gemeindever- sammlung und der Gerichte sind öffentlich.
2 Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen.

§ 9

1 Der Kanton sorgt unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 27 der Bundes- verfassung für genügenden Primarunterrich t, inbegriffen die Wiederholungsschu- len, und unterstützt die Sekundarschulen.
2 Der Primarunterricht ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unent- geltlich.

§ 10

Die freie Meinungsäusserung in Wort und Schrift ist gewährleistet. Die Strafe des Missbrauchs derselben wird das Ge setz bestimmen, daherige Klagen beur- teilen die Gerichte.

§ 11

Jedermann besitzt das Recht, auf dem Wege der Petition Wünsche oder Be- schwerden an den Kantonsrat zu bringen.

§ 12

Das Recht zur Bildung von Vereinen, welche weder in ihren Zwecken noch in den dazu bestimmten Mitteln rechtswidrig sind, ist garantiert.

§ 13 11

1 Die Verfassung gewährleistet die Un verletzlichkeit des Eigentums. Jedem Bezirk, jeder Gemeinde, sowie jeder geistlichen und weltlichen Korporation bleibt auch die Verwaltung und die Be fugnis, die Art und Weise der Benutzung und der Verwaltung ihrer Güter selbst zu bestimmen, gesichert.
2 Für Abtretungen zu öffentlichen Zwecken hat der Staat nach den Bestimmun- gen des Gesetzes gerechte Entschädigung zu leisten.
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3 Sofern für die Erstellung von öffentlichen oder privaten Wasserwerkanlagen, welche im allgemeinen Interesse oder in demjenigen eines grossen Teiles des Kantons liegen, die Erwerbung von Grundei gentum oder Rechten notwendig ist, so kann diese Erwerbung auf dem Wege der Expropriation erfolgen. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

§ 14

1 Die Handels- und Gewerbefreiheit sowie das Recht der freien Niederlassung sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen Rechtes und des darauf fussenden kantonalen Gesetzes garantiert.
2 Die Gesetzgebung trifft innert den Grenzen der Bundesverfassung diejenigen Einschränkungen, weIche das allgemeine Wohl erfordert, insbesondere mit Rücksicht auf den Hausierhandel und das staatliche Submissionswesen.

§ 15

Jeder Kantonsbürger und jeder im Kanton wohnende Schweizer hat die allge- meine Wehrpflicht zu erfüllen oder im Falle der Unfähigkeit den gesetzlichen Ersatz zu leisten.

§ 16 12

1 Alle Einwohner des Kantons sowie alle Korporationen, Handels- und Erwerbs- gesellschaften unterliegen nach Anleitung des Gesetzes der Steuerpflicht für die Bedürfnisse der allgemeinen Wohlfahrt.
2 Steuerfreiheit geniessen das Kirchen- und Pfrundvermögen sowie das Schul- und Armengut.

§ 17 13

1 Behördenmitglieder und Beamte üben ihre Funktionen während einer durch Rechtssatz zu bestimmenden Amtsdauer aus.
2 Das Gesetz regelt die vermögensrechtlic rechtliche Verantwortlichkeit der Behördenmitglieder und der Funktionäre der öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.

§ 18

1 Jeder verfassungsmässig Gewählte ist pflichtig, eine durch unmittelbare Volks- wahl ihm übertragene Beamtung auf eine Amtsdauer anzunehmen. Das Nähere über den Amtszwang bestimmt das Gesetz.
2 Die Geldbusse wegen Amtsverweigerung übersteigen.
3 Für Annahme der Wahlen in den Kant onsrat und Regierungsrat besteht kein Amtszwang.
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§ 19

Wahlbestechungen sind untersagt. Die S trafe wird das Gesetz bestimmen.

§ 20

Die bestehenden Klöster sind gewährlei stet und geniessen den Schutz des Staa- tes. Sie unterliegen als Korporationen de m allgemeinen Steuergesetze, bezahlen aber ihre Steuer am Orte ihrer Niederlassung und da, wo sie Vermögen besitzen.

§ 21

1 Keine Liegenschaft kann mit einer nichtloskäuflichen Last, gemäss weIcher der Grundeigentümer zu einer Leistung verpflic htet ist, belegt werden, und es ist die fortdauernde Loskäuflichkeit der Zehnten und Grundzinse garantiert.
2 Auch besonders schädliche Dienstbarkeiten, wie das Weide- und Beholzungs- recht in Wäldern, das Farren- und Streuesammeln und dergleichen, können nach den Bestimmungen und unter den Vorbehalten des Gesetzes von den Eigentü- mern der dienenden Grundstücke losgekauft werden. II. Titel GebietseinteiIung

§ 22

Der Kanton ist in sechs Bezirke eingeteilt, nämlich:

1. Schwyz 4. Einsiedeln

2. Gersau 5. Küssnacht

3. March 6. Höfe

§ 23 14

1 Der Bezirk Schwyz begreift die Gemeinden Schwyz, Arth, Ingenbohl, Muota- thal, Steinen, Sattel, Rothenthurm, Ober iberg, Unteriberg, Lauerz, Steinerberg, Morschach, Alpthal, Illgau, Riem enstalden. - Hauptort: Schwyz.
2 Der Bezirk Gersau. - Hauptort: Gersau.
3 Der Bezirk March begreift die Gemeinde n Lachen, Altendorf, Galgenen, Vorder- thal, Innerthal, Schübelbach, Tuggen, Wangen, Reichenburg. - Hauptort: La- chen.
4 Der Bezirk Einsiedeln begreift die Ge meinde Einsiedeln. - Hauptort: Einsie- deln.
5 Der Bezirk Küssnacht umfasst die Gemeinde Küssnacht. - Hauptort: Küss- nacht.
6 Der Bezirk Höfe begreift die Gemeinden Wollerau, Freienbach, Feusisberg. - Hauptort: Wollerau je zu vier Jahren und Pfäffikon je zu zwei Jahren.
SRSZ 1.2.2009 5 III. Titel Abgeordnete in die schweizerische Bundesversammlung

§ 24

Die Wahlen in den Nationalrat finden nach Massgabe der diesbezüglichen eid- genössischen Bestimmungen in den Gemei nden statt. Die zwei schwyzerischen Abgeordneten in den Ständerat werden in geheimer Abstimmung in den Ge- meinden gleichzeitig und auf gleiche Amts dauer wie die Mitglieder des National- rates frei aus den stimmfähigen Bürgern gewählt. Staatsorgane 15

§ 25 16

I. Kantonale Organe

a) Aktivbürgerschaft b) Kantonsrat c) Regierungsrat d) Kantonale Gerichte Schwyz ist als Hauptort der Sitz aller Kantonsbehörden. II. Bezirksorgane a) Bezirksgemeinde b) Bezirksrat c) Bezirksgericht III. Gemeindeorgane a) Gemeindeversammlung b) Gemeinderat c) Vermittler I. Kantonsbehörden a) Kantonsrat

§ 26 17

1 Der Kantonsrat wird in geheimer Abstimmung in den Gemeinden nach dem Verhältnis der Wohnbevölkerung gewählt . Die Wohnbevölkerung bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten eidgenössischen Volkszählung.
2 Der Kantonsrat wird aus 100 Abgeordneten gebildet. Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Die Sitze werden unter die Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jede Gemeinde Anspruch auf mindestens einen Sitz hat.
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3 Der Teilungsquotient wird ermittelt, indem die Wohnbevölkerung des Kantons, abgerundet auf das nächste 1000, durch 100 geteilt wird. Jede Gemeinde erhält vorerst soviel Mandate, als sich ihre Wohnbevölkerung durch den Quotien- ten teilen lässt. Nachher erhalten diejen igen Gemeinden je ein Mandat, die den Quotienten nicht erreichen. Die verbleibenden Mandate werden den Gemeinden zugeteilt, die bei der ersten Teilung den grössten Rest aufweisen.
4 Der Kantonsrat wird nach dem Grundsat z der Verhältniswahlen bestellt. Ein Gesetz stellt dafür die nähern Vorschriften auf.

§ 27 18

Der Kantonsrat unterliegt alle vier Jahre der Gesamterneuerung. Die Austreten- den sind wieder wählbar. Während der Amtsdauer notwendig werdende Ersatz- wahlen werden vom Regierungsrate gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen des Kantonsrates nach Verhältniszahl angeordnet.

§ 28

1 Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte auf ein Jahr den Präsidenten, den Vize- präsidenten und die Stimmenzähler.
2 Der Landammann und der Statthalter dürfen hiefür nicht gewählt werden.

§ 29

Der Kantonsrat wird vom Präsidenten, unter Mitteilung der Traktanden an sämt- liche Mitglieder, einberufen. Ordentliche rweise besammelt er sich zweimal im Jahr, zu einer Sommersitzung und zu einer Wintersitzung. Ausserordentlicher- weise: a) so oft es der Präsident für nötig findet; b) wenn der Regierungsrat es verlangt; c) wenn 15 Mitglieder gemeinsam unter Angabe des Grundes hiefür beim Präsidenten das Verlangen stellen.

§ 30 19

1 Gesetzesentwürfe werden vom Kantonsrat in ein- oder zweimaliger Beratung vorbereitet und sodann der Volksabstimmung unterstellt.
2 Dieser Abstimmung unterliegen auch al le Beschlüsse des Kantonsrates, die für den gleichen Zweck entweder eine ei nmalige neue Ausgabe von mehr als Fr. 250’000.- oder eine wiederkehrende neue Ausgabe von jährlich mehr als Fr. 50’000.- zur Folge haben.
3 Wird vom Kantonsrate auf gewichti ge Gründe hin und auf Antrag des Regie- rungsrates in der Form eines Gesetzesvorschlages die Trennung einer Gemeinde vorgenommen, so ist darüber ebenfalls die Genehmigung des Volkes einzuholen.
4 Auf dem Wege der Gesetzgebung können neue Gemeinden gebildet werden sei es durch Trennung oder Vereinigung schon bestehender Gemeinden.
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§ 31

1 Bedingterweise unterliegen der gleichen Volksabstimmung alle vom Kantonsra- te ratifizierten Verträge mit andern St aaten, sowie alle Dekrete und Verordnun- gen des Kantonsrates, sofern innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Veröffentli- chung derselben im Amtsblatte beim Regierungsrate von 2000 Bürgern ein schriftliches Begehren dafür gestellt wird.
2 Der Abstimmung des Volkes muss ferner unterstellt werden die Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder die Erlassung eines neuen Gesetzes, wenn
2000 stimmberechtigte Bürger ein daheriges Verlangen steIlen.

§ 32

Auch ohne diese verfassungsmässige Verpflichtung kann der Kantonsrat bei Gutfinden jeden seiner Beschlüsse der Volksgenehmigung unterbreiten und umgekehrt für die definitive Erlassung ei nes Gesetzes sich von vorneherein durch Volksabstimmung ermächtigen lassen.

§ 33

Jedes Mitglied besitzt das Recht, irgendeinen Gesetzeserlass in Anregung zu bringen. Vorgelegte Entwürfe unterliegen in diesem Falle stets der vorangehen- den Prüfung durch eine Kommission.

§ 34

Die Auslegung zweifelhafter Gesetzesstellen gibt der Kantonsrat, jedoch nie in Anwendung auf einen einzelnen, vor den Gerichten schwebenden Fall.

§ 35

Er erteilt ferner das Kantonsbürgerrecht, sofern die Erwerbung oder Zuteilung eines Gemeindebürgerrechts bereits erfolgt ist. Das Nähere bestimmt das Ge- setz.

§ 36 20

1 Der Kantonsrat wählt: a) den Landammann und den Statthalter aus der Mitte des Regierungsrates; b) den Präsidenten und die vom Kantonsrat zu wählenden Mitglieder des Kan- tonsgerichtes; c) den Präsidenten des Verwaltungsger ichtes und die weiteren Mitglieder; d) den Präsidenten des kantonalen Strafgerichtes und die weiteren Mitglieder; e) den Staatsanwalt und dessen Vertreter; f) den Erziehungsrat; g) den Bankrat, die Bankkommission und aus seiner Mitte die Prüfungskom- mission für die Rechnungs- und Geschäftsführung der Kantonalbank; h) den Staatsschreiber und den Standesweibel;
8 i) die Behörden und Beamten, deren Wahl durch Gesetz dem Kantonsrat über- tragen wird.
2 Bei der Wahl der unter den Buchstaben f und g bezeichneten Behörden ist auf die Vertretung der Minderheiten Rücksicht zu nehmen.

§ 37 21

1 Die Amtsdauer der vom Kantonsrat gewählten Behörden und Beamten beträgt vier Jahre. Sie sind wieder wählbar.
2 Landammann und Statthalter werden auf zwei Jahre gewählt; sie sind für die nächste Amtsdauer nicht wieder wählbar.

§ 38

Dem Kantonsrat steht das Recht zu, bei politischen Verbrechen und Vergehen Amnestie zu erteilen.

§ 39

Über Kompetenzkonflikte der administrativen und richterlichen Gewalt ent- scheidet der Kantonsrat bei Austritt de r allfälligen Mitglieder der streitenden Behörden.

§ 40 22

Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht übe r die Kantonsverwaltung, mit Inbegriff der Kantonalbank: a) er bestimmt jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Kantons; b) er bewilligt die Erhebung der zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse nötigen Steuern; c) er bewilligt die Aufnahme und die Konversion von Darlehen für den Staat; d) er bestimmt die Gehalte der Beamten und Angestellten des Kantons; e) er ordnet das Erziehungs-, Polizei-, Gesundheits-, Militär- und Strassenwe- sen sowie die Salzverwaltung; f) er lässt sich jährlich vom Regierungsrat über alle Teile der Kantonsverwal- tung und über Einnahmen und Ausgaben Bericht und Rechnung ablegen, genehmigt diese oder verfügt das Nöti ge darüber. Die Mitglieder des Regie- rungsrates haben bei der daherigen Verhandlung nur beratende Stimme. Ei- ne Übersicht der Jahresrechnung und des ökonomischen Zustandes des Kan- tons, sowie der Jahresbericht über di e Verrichtungen des Regierungsrates werden dem Volke durch den Druck bekanntgemacht; g) er nimmt jährlich vom Bankrat die Rechnung und den Geschäftsbericht der Kantonalbank entgegen. Die Mitglieder des Bankrates haben bei den daheri- gen Verhandlungen nur beratende Stimme; h) er erlässt Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, über die Organisation, die Kompetenzen und das Verfahren für sämtliche Gerichte. Diese Erlasse werden dem fakultativen Referendum unterstellt.
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§ 41 23

§ 42

Er prüft alle Verkommnisse und Verträge mit andern Kantonen und Staaten und verwirft oder genehmigt dieselben.

§ 43

Er sorgt für Ruhe und Sicherheit im Kanton. Im Falle eines daherigen Truppen- aufgebotes hat er sich unverzüglich zur Beratung der notwendigen Massnahmen zu versammeln.

§ 44

1 Dem Kantonsrat steht die Prüfung und Anerkennung der Gesetzmässigkeit aller Wahlen in die Kantonsbehörden zu.
2 Er entscheidet desgleichen über Entlassungsgesuche aus kantonalen Beam- tungen.

§ 45 24

Wegen Verletzung der Amtspflicht kann der Kantonsrat seine Mitglieder sowie die Mitglieder der von ihm gewählten Kommissionen, des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte nach Massgabe des Gesetzes zur Verantwortung ziehen. b) Regierungsrat

§ 46

1 Der Regierungsrat ist die oberste Vo llziehungs- und Verwaltungsbehörde des Kantons.
2 Er besteht aus sieben Mitgliedern und wird in geheimer Abstimmung in den Gemeindeversammlungen frei aus den Stimmberechtigten des Kantons gewählt. Sämtliche Gemeinden bilden für die Regi erungsratswahlen einen einzigen Wahl- kreis.
3 Alle vier Jahre findet die Gesamterneu erung statt. Die Austretenden sind wie- der wählbar.
4 Notwendig werdende Ersatzwahlen werden vom Regierungsrat angeordnet.
5 Zur Wahl in den Regierungsrat ist das Alter von erfüllten 25 Jahren erforder- lich.
6 Kein Mitglied des Regierungsrates darf zugleich Mitglied eines Gerichtes oder eines Bezirks- oder Gemeinderates sein.
7 Diejenigen Mitglieder des Regierungsr ates, weIche nicht zugleich dem Kan- tonsrat angehören, haben in demselben beratende Stimme und das Recht der Antragstellung.
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§ 47 25

Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem zweiten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleich- zeitig dem Regierungsrat als Mitglieder angehören.

§ 48 26

Der Regierungsrat besorgt: a) die Kantonsverwaltung; zu diesem Behufe verteilt er die Geschäftszweige unter seine Mitglieder, welche Gutachten und Anträge an den Regierungsrat entwerfen, dessen Beschlüsse vollziehen und ihm für ihre Verrichtungen ver- antwortlich sind; b) den Vollzug der Beschlüsse des Kantonsrates und der Entscheidungen kan- tonaler Gerichte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 49

Er erstattet dem Kantonsrat über seine Geschäftsführung jährlich vollständigen Bericht, und über besondere Teile, so oft der Kantonsrat es fordert. Er entwirft den Voranschlag des künftigen Rechnungsjahres und verbindet mit der Ablage der Jahresrechnung ein Inventar über die Staatsgüter.

§ 50

Bei Gefährdung der Sicherheit im Innern oder von aussen ist er berechtigt, Truppen aufzubieten, hat aber gleichzeitig den Kantonsrat zur Festsetzung der weitern Massregeln einzuberufen.

§ 51 27

§ 52 28

1 Der Regierungsrat prüft die Ergebnisse kantonaler Abstimmungen und die von der Bezirksgemeinde oder Gemeindeversammlung getroffenen Wahlen.
2 Beschwerden gegen die Ergebnisse kantonaler Abstimmungen und von Wahlen und Abstimmungen in Bezirken und Gemeinden werden von der durch das Ge- setz bestimmten Behörde beurteilt.

§ 53

Er übt die Aufsicht über die Verwal tung der Bezirke und Gemeinden aus und wacht über die Erhaltung des Vermögens derselben.

§ 54 29

Der Regierungsrat entscheidet über verwal nicht nach dem Gesetz eine andere Behörde zuständig ist.
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§ 55

Er bewilligt die Entlassungsbegehren aus dem Staatsverband.

§ 56

Der Regierungsrat ernennt auf Grund erwi esener Fähigkeit sämtliche Offiziere, soweit deren Wahl dem Kanton zusteht. Er wählt ferner die Kreiskommandanten und Sektionschefs, den Zeugwart und die Verwalter der kantonalen Depots für Militäreffekten.

§ 57

Der Regierungsrat wählt den Archivar, di e Steuereinzüger für den Kanton, die Salzauswäger, die Eichmeister, die Gebäudeschätzer und die kantonalen Poli- zeidiener.

§ 58

Gesetze, welche dem Volksentscheid unterliegen, und ebenso die bedingten Vorlagen, hinsichtlich weIcher nach § 31 die Volksabstimmung begehrt worden ist, müssen wenigstens 14 Tage vor der Volksabstimmung im Drucke und in angemessener Zahl unter dem Volk verbreitet werden.

§ 59

Bei den Beratungen und Beschlüssen des Regierungsrates müssen wenigstens fünf Mitglieder anwesend sein. c) Kantonale Gerichte 30

§ 60 31

1 Das Kantonsgericht ist oberste kantonale Behörde der Zivil- und Strafrechts- pflege. Es übt die Aufsicht über gerichtliche Behörden und weitere Justizaufga- ben nach Gesetz aus.
2 Die Bezirke Schwyz, March und Höfe wählen auf die Dauer von vier Jahren je zwei und die übrigen Bezirke je einen Ka ntonsrichter. Der Kantonsrat wählt die weiteren Kantonsrichter.

§ 61 32

Das Verwaltungsgericht ist oberste kantonale Behörde der Verwaltungsrechts- pflege. Es übt die Aufsicht über gerichtliche Behörden und weitere Justizaufga- ben nach Gesetz aus.

§ 62 33

Das Strafgericht ist kantonale Behörde der erstinstanzlichen Strafrechtspflege.
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§ 63 34

Das Gesetz kann weitere gerichtliche Behörden vorsehen. Es bestimmt deren Wahl und Aufgaben. §§ 64-69 II. Bezirke und Gemeinden 36 A. Gemeinsame Vorschriften

§ 70

Bezirke und Gemeinden sind selbständi ge Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§ 71

1 Bezirke und Gemeinden können sich zu r gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben zu einem öffentlichrechtlichen Zweckverband zusammenschliessen oder eine gemeinsame Anstalt betreiben.
2 Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Aufsicht über die Zweckver- bände.

§ 72 37

1 Wahlen und Abstimmungen werden an der Bezirksgemeinde und an der Ge- meindeversammlung mit offenem Handmehr vorgenommen. Die Bezirksge- meinde oder Gemeindeversammlung ka nn geheime Wahl oder Abstimmung beschliessen.
2 Den Bezirken und Gemeinden steht es frei, für die Wahlen das Urnensystem einzuführen.
3 Für die Sachgeschäfte der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung, ausgenommen Voranschlag und Rechnung sowie Erteilung des Ehrenbürger- rechts durch die Gemeindeversammlung, kann das Urnensystem allgemein oder für besondere Fälle eingeführt werden.
4 Das Gesetz regelt das Verfahren für die geheimen Wahlen und Abstimmungen sowie für die Urnenabstimmungen.

§ 73

1 Jeder Stimmberechtigte ist befugt, be im Bezirksrat oder Gemeinderat ein schriftliches lnitiativbegehren einzureich en, weIches sich auf einen Gegenstand bezieht, der in die Zuständigkeit der Be zirksgemeinde oder der Gemeindever- sammlung fällt.
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2 Das lnitiativbegehren kann sich auf den Erlass, die Abänderung oder die Auf- hebung einer Verordnung oder eines Verwal tungsaktes beziehen. Wird der Erlass oder die Abänderung einer Verordnung anbegehrt, so kann das Begehren nur in der Form der allgemeinen Anregung gestellt werden.
3 Im Übrigen regelt das Gesetz die Voraussetzungen des lnitiativrechts.

§ 74

1 Die stimmberechtigten Einwohner eines Bezirkes bilden die Bezirksgemein- de, die stimmberechtigten Einwohner einer Gemeinde die Gemeindeversamm- lung.
2 Bezirksgemeinden und Gemeindeversammlungen werden ordentlicherweise jährlich bis spätestens am ersten So nntag im Mai einberufen. Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat Ausnahmen gestatten.
3 Ausserordentliche Bezirksgemeinden und Gemeindeversammlungen werden in den durch das Gesetz vorgeschriebenen Fällen einberufen.

§ 75

1 Bezirke und Gemeinden mit mehr als fünfzehnhundert Stimmberechtigten können durch die Bezirks- oder Gemeindeordnung eine ausserordentliche Be- zirks- oder Gemeindeorganisation einführen.
2 Dabei können einzelne Aufgaben der Bezirksgemeinde und des Bezirksrates oder der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates einem Bezirks- oder Gemeindeparlament zur vorläufigen od er endgültigen Erledigung übertragen werden.
3 Die Bezirks- oder Gemeindeordnung r egelt die Bestellung, die Befugnisse und das Verfahren des Bezirks- oder Gemeindeparlaments.
4 Für die Wahlen in das Bezirksparlament bildet jede Gemeinde des Bezirkes einen Wahlkreis und hat Anspruch auf mi ndestens einen Sitz; im Übrigen gelten

§ 26 Abs. 1 und 4 dieser Verfassung sinngemäss.

§ 76

Die übrigen Behörden und die Beamten der Bezirke und Gemeinden werden nach dem Mehrheitssystem gewählt.

§ 77

1 Die Bezirks- und Gemeinderäte werden al le zwei Jahre je zur Hälfte erneuert.
2 Die Amtsdauer des Bezirksammanns, des Bezirksstatthalters, des Bezirks- säckelmeisters, des Gemeindepräsidenten, des Gemeindevizepräsidenten und des Gemeindesäckelmeisters beträgt zwei Jahre.
3 Die Amtsdauer aller übrigen Behördemitglieder und Beamten beträgt 4 Jahre, sofern das Gesetz keine andere Regelung trifft.
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§ 78

Die Mitglieder der Behörden und die Beamten der Bezirke und Gemeinden sind wieder wählbar, ausgenommen der Bezirksammann und der Bezirksstatthalter, die nur für eine weitere Amtsdauer wieder wählbar sind.

§ 79 38

Die Bezirks- und Gemeindebehörden sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind.

§ 80

Das Verfahren für die Verhandlungen der Bezirks- und Gemeindeorgane regelt das Gesetz. B. Bezirke

§ 81

1 Die Bezirke erfüllen die ihnen durch das kantonale Recht übertragenen Aufga- ben.
2 Bezirke, weIche mehrere Gemeinden umfassen, können zudem Aufgaben übernehmen, die den örtlichen Aufgabenbereich der Gemeinde überschreiten.

§ 82

In den Bezirken Gersau, Küssnacht und Einsiedeln erfüllen die Bezirksorgane gleichzeitig die der politischen oder

§ 83 39

Der Bezirksgemeinde obliegen: a) Erlass von Rechtssätzen im Bereich der dem Bezirk zukommenden Aufga- ben, soweit nicht nach kantonalem Recht ein anderes Organ zuständig ist; b) Wahl des Bezirksammanns, des Bezirksstatthalters, des Bezirkssäckelmeis- ters und der übrigen Mitglieder des Bezirksrates; c) Wahl der Rechnungsprüfungskommi ssion und des Bezirksratsschreibers; d) Wahl der dem Bezirk zugeteilten Kantonsrichter; e) Wahl der Bezirksrichter und der Ersatzmänner sowie des Bezirksgerichts- präsidenten; f) Genehmigung der Jahresrechnung; g) Festsetzung des jährlichen Voranschlages und der Bezirkssteuern; h) Beschlussfassung über weitere durch das Gesetz vorgesehene Verwaltungs- geschäfte.

§ 84

1 Der Bezirksrat besteht aus dem Bezirksammann, dem Bezirksstatthalter, dem Bezirkssäckelmeister und weiteren 4 bis 12 Mitgliedern.
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2 Er ist vollziehendes und verwaltendes Organ des Bezirkes.
3 Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch kantonales Recht einem ande- ren Bezirksorgan zugewiesen sind.

§ 85 40

Das Bezirksgericht besteht aus dem Präsidenten und 6 weiteren Mitgliedern sowie 7 Ersatzmännern. C. Gemeinden

§ 86 41

§ 87 42

Die Gemeinde erfüllt die sich aus ihre r Autonomie ergebenden örtlichen Oblie- genheiten sowie die Aufgaben, die ihr durch Rechtssatz übertragen sind.

§ 88

Der Gemeindeversammlung obliegen: a) Erlass von Rechtssätzen im Bereich der den Gemeinden zukommenden Aufgaben, soweit nicht nach kantonalem Recht ein anderes Organ zuständig ist; b) Wahl des Gemeindepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Gemeindera- tes; c) Wahl des Säckelmeisters, sofern die Gemeindeversammlung den Gemeinde- rat nicht ermächtigt, die Finanzverwal tung einem andern Mitglied des Ge- meinderates zu übertragen; d) Wahl des Gemeindeschreibers, des Vermittlers und seines Stellvertreters sowie der Rechnungsprüfungskommission; e) Genehmigung der Gemeinderechnung; f) Festsetzung des jährlichen Voranschlages und der Gemeindesteuern; g) Beschlussfassung über weitere durch das Gesetz vorgesehene Verwaltungs- geschäfte.

§ 89

1 Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidenten, dem Säckelmeister und aus drei bis zehn weiteren Mitgliedern.
2 Er ist vollziehendes und verwaltendes Organ der Gemeinde.
3 Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch kantonales Recht einem andern Gemeindeorgan zugewiesen sind.
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§ 90

Der Vermittler ist Sühnebeamter in den vo m Gesetz bezeichneten Streitigkeiten. IV. Titel 43 Staat und Kirchen 44

§ 91 45

1 Die römisch-katholische und die evange lisch-reformierte Kirche werden als Kantonalkirchen anerkannt. Sie sind öffe ntlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.

§ 92 46

1 Die Kantonalkirchen organisieren sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach demokratischen Grundsätzen selbständig.
2 Sie geben sich ein Organisationsstat ut, dessen Erlass und Änderung der Ge- nehmigung des Kantonsrates unterliegt. Diese ist zu erteilen, wenn das Organi- sationsstatut weder Bundesrecht noch kantonalem Recht widerspricht.
3 Die Kantonalkirchen unterstehen der Oberaufsicht des Kantons.

§ 93 47

1 Kantonseinwohner gehören der Kantonalkirche ihrer Konfession an, wenn sie die im Organisationsstatut genannten Erfordernisse erfüllen.
2 Der Austritt kann jederzeit durch schr iftliche Erklärung an die zuständige Kirchgemeinde erfolgen.
3 Das Stimm- und Wahlrecht wird durch das Organisationsstatut geregelt.

§ 94 48

1 Die Kantonalkirchen gliedern sich für den ganzen Kanton nach den Bestim- mungen des Organisationsstatuts in Kirchgemeinden.
2 Die Kirchgemeinden sind selbständige Kö rperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Die Kirchgemeinden wählen nach dem okratischen Grundsätzen ihre Organe; ausserdem obliegen mindestens der Erlass von Rechtssätzen, die Genehmigung der Jahresrechnung, die Festsetzung des jährlichen Voranschlags und der Kirch- gemeindesteuern den Stimmberechtigten.

§ 95 49

1 Für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, die im Organisationsstatut aufgezählt sind, können die Kirchgem einden Steuern erheben.
2 Die Steuerpflicht richtet sich nach veranlagung.
SRSZ 1.2.2009 17
3 Den Kantonalkirchen steht das Recht zu, von ihren Kirchgemeinden gleich- mässige Beiträge zu beziehen.
4 Die Kantonalkirchen sind für einen Fi nanzausgleich unter den Kirchgemeinden besorgt.
5 Die Kantonalkirchen und die Kirchgem einden verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte nach den staatlichen Grundsätzen einer geordneten Haushaltführung.

§ 96 50

1 Die Kantonalkirchen sind für einen genügenden Rechtsschutz der Konfessi- onsangehörigen und der Kirchgemeinden besorgt.
2 Letztinstanzliche Entscheide der kantonalkirchlichen Behörden sind nach Massgabe des kantonalen Rechts an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Diesem steht die Rechtskontrolle zu. §§ 97-101 51

§ 101a 52

V. Titel Revision der Verfassung

§ 102

Die Verfassung wird einer Totalrevision unterstellt: a) so oft 2000 Stimmberechtigte ein so lches Verlangen steIlen und die Mehr- heit des darüber angefragten Volkes es genehmigt; b) so oft eine solche vom Kantonsrat mit der absoluten Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen und durch die Volksabstimmung genehmigt wird.

§ 103

Die Verfassung unterliegt einer Partialrevision: a) so oft der Kantonsrat es mit Mehrheit beschliesst; b) so oft 2000 Stimmberechtigte unter Angabe der zu revidierenden Artikel ein solches Begehren stellen.

§ 104

Wird die Totalrevision durch die Volksini tiative verlangt und beschlossen, so ist dieselbe einem Verfassungsrat zu übertragen . Derselbe wird nach dem gleichen Wahlverfahren und in gleicher Weise wi e der Kantonsrat in den Gemeinden gewählt.
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§ 105

Jede Partialrevision und die Totalrevision nach § 102 lit. b geschieht durch den Kantonsrat selbst.

§ 106

Die Total- oder Partialrevision der Ve rfassung muss in einer spätern Versamm- lung der Behörde einer zweiten Beratung unterstellt werden, bevor sie zur Ab- stimmung an das Volk gebracht werden kann. Übergangsbestimmungen

§ 1

Mit Annahme der vorstehend enthaltenen Abänderungen an der bestehenden Verfassung durch die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimm- berechtigten treten sie sofort in Kraft und ist der Regierungsrat beauftragt, nach Gewährleistung derselben durch die Bundesversammlung eine Neuausgabe der Verfassung zu veranlassen.

§ 2

Die Neuwahl der zwei schwyzerischen Abgeordneten in den Ständerat erfolgt gleichzeitig mit den Nationalratswahlen im Jahre 1899. Die Gesamterneuerungswahlen des Kantons- und Regierungsrates finden zum ersten Male am letzten Sonntag im April des Jahres 1900 statt. Die Militär- und die Gesetzgebungskommissi on treten mit Annahme dieser Parti- alrevision ausser Funktion.

§ 3

Bis zum Inkrafttreten des in § 26 vorgesehenen Gesetzes über das proportionale Wahlverfahren ist dieses durch eine letz tinstanzlich vom Kantonsrate zu erlas- sende Wahlverordnung zu regeln.

§ 4

Diese Partialrevision der Verfassung ist dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.

§ 5

Der Regierungsrat ist mit der Vollziehung und Veröffentlichung beauftragt.
SRSZ 1.2.2009 19 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. März 1992.
1 Die Ausarbeitung des Organisationsstatuts erfolgt durch einen aus Vertretern der Kirch- und Einheitsgemeinden zusamme ngesetzten Rat. Die Mitglieder werden von den der jeweiligen Konfessi on angehörigen Stimmberechtigten ge- wählt. Der Regierungsrat legt das Wa hlverfahren sowie die Geschäftsordnung fest.
2 Das Organisationsstatut gilt als angenommen, wenn ihm die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberech tigten der jeweiligen Konfession zustimmt. 54
3 Kommt innert fünf Jahren nach der Annahme dieser Verfassungsvorlage die Gründung der Kantonalkirchen nicht zusta nde, erlässt der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates das erforderliche Organisationsstatut. 55
4 Mit dem Inkrafttreten des Organisationsstatuts der römisch-katholischen Kan- tonalkirche gelten die noch vorhandene n Einheitsgemeinden als aufgelöst. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Übergangsbestimmungen.
1 GS 3-161.
2 Datum der Volksabstimmung über die Verfassungsvorlage.
3 Angenommen in der Volksa bstimmung vom 23. Oktober 1898 mi t 6440 Ja gegen 632 Nein (AbI 1898 576, 698). Von der Bundesversammlung am 21. Dezember 1899 gewährleistet.
4 Abänderung der Verfassung:

1. Kantonsratsbeschluss vom 28. November 1906 (GS 5-310), angenommen in der Volksab-

stimmung vom 21. gegen 2089 Nein (AbI 1907 274) . Von der Bundes- versammlung am 6. April 1908 gewährleistet.

2. Kantonsratsbeschluss vom 12. März 1908 (GS 5-600), angenommen in der Volksabstimmung

vom 13. September 1908 mit 2933 Ja gegen 1251 Nein (AbI 1908 683) . Von der Bundesver- sammlung am 22. Dezember 1908 gewährleistet.

3. Steuergesetz vom 23. August 1946 (GS 12-515), angenommen in der Volksabstimmung vom

10. November 1946 mi t 5427 Ja gegen 5131 Nein (AbI 1946 885). Von der Bundesversamm-

lung am 18. Dezember 1946 gewährleistet.

4. Kantonsratsbeschluss vom 26. März 1958 (GS 14-107), angenommen in der Volksabstim-

mung vom 7. Septem ber 1958 mit 1804 Ja gegen 1200 Nein (AbI 1958 717) . Von der Bundes- versammlung am 19. Dezember 1958 gewährleistet.

5. Kantonsratsbeschluss vom 26. April 1963 (GS 14-800), angenommen in der Volksabstim-

mung vom 1. Septem ber 1963 mit 4097 Ja gegen 3277 Nein (AbI 1963 766) . Von der Bundes- versammlung am 19. Dezember 1963 gewährleistet.

6. Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 1969 (GS 15-677), angenommen in der Volksabstim-

mung vom 24. Mai 1970 mit 6390 Ja gegen 4106 Nein (AbI 1970 484) . Von der Bundesver- sammlung am 17. Dezember 1970 gewährleistet.

7. Kantonsratsbeschluss vom 20. Februar 1970 (GS 15-740), angenommen in der Volksabstim-

mung vom 24. Mai 1970 mit 6194 Ja gegen 3825 Nein (AbI 1970 486) . Von der Bundesver- sammlung am 17. Dezember 1970 gewährleistet.

8. Kantonsratsbeschluss vom 23. April 1971 (GS 16-49), angenommen in der Volksabstimmung

vom 5. März 1972 mit 8535 Ja gegen 3987 Nein (AbI 1972 264). Vo n der Bundesve rsammlung am 11. Dezember 1972 gewährleistet.

9. Kantonsratsbeschluss vom 18. Mai 1972 (GS 16-138), angenommen in der Volksabstimmung

vom 24. September 1972 mit 9264 Ja gegen 3620 Nein (AbI 1972 1007) . Von der Bundesver- sammlung am 11. Dezember 1972 gewährleistet.

10. Kantonsratsbeschluss vom 25. März 1992 (GS 18-297), angenommen in der Volksabstim-

mung vom 27. Sept ember 1992 mit 21 618 Ja gegen 11 652 Nein (AbI 1992 1221). Von der Bundesversammlung am 14. Dezember 1993 gewährleistet.
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11. Kantonsratsbeschluss vom 22. März 2006 (GS 21-63), angenommen in der Volksabstim-

mung vom 21. Mai 2006 mit 20 868 Ja gegen 7268 Nein (Abl 2006 883) . Von der Bundesver- sammlung am 18. Juni 2007 gewährleistet. In Kraft getreten am 1. April 2008 (Abl 2008 659).

12. Kantonsratsbeschluss vom 13. Dezember 2006 (GS 21-119), angenommen in der Volksab-

stimmung vom 17. J uni 2007 mit 19 308 Ja gegen 11 514 Nein (Abl 2007 1083). Von der Bundesversammlung am 6. März 2008 gewährleistet. In Kraft getreten am 1. Juli 2008 (Abl
2008 802).
5 Kantonsratsbeschluss vom 11. August 1898.
6 RGS I 33.
7 Fassung vom 25. März 1992.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 23. April 1971; Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 29. Oktober

1969.

9 Aufgehoben am 20. Februar 1970.
10 Fassung vom 18. Mai 1972.
11 Abs. 3 in der Fassung vom 12. März 1908.
12 Abs. 1 in der Fassung vom 23. August 1946.
13 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 22. März 2006.
14 Abs. 3 in der Fassung vom 29. Oktober 1969.
15 Fassung vom 18. Mai 1972.
16 Fassung vom 18. Mai 1972; Ziffer I Bst. d in der Fassung vom und Bst. e und f aufgehoben am 22. März 2006.
17 Fassung vom 26. April 1963.
18 Fassung vom 28. November 1906.
19 Abs. 1 in der Fassung vom 29. Oktober 1969; Abs. 2 in der Fassung vom 26. März 1958.
20 Fassung vom 18. Mai 1972.
21 Fassung vom 18. Mai 1972.
22 Buchstabe h neu eingefügt am 18. Mai 1972.
23 Aufgehoben am 25. März 1992.
24 Fassung vom 18. Mai 1972.
25 Fassung vom 23. April 1971.
26 Buchstabe b in der Fassung vom 18. Mai 1972.
27 Aufgehoben am 25. März 1992.
28 Fassung vom 18. Mai 1972.
29 Fassung vom 18. Mai 1972.
30 Fassung vom 18. Mai 1972.
31 Fassung vom 22. März 2006.
32 Fassung vom 22. März 2006.
33 Fassung vom 22. März 2006.
34 Fassung vom 22. März 2006.
35 Aufgehoben am 18. Mai 1972.
36 §§ 70-94 in der Fassung vom 29. Oktober 1969.
37 Abs. 1 und 4 in der Fassung vom 13. Dezember 2006.
38 Fassung vom 18. Mai 1972.
39 Bst. d in der Fassung vom 22. März 2006.
40 Fassung vom 18. Mai 1972.
41 Aufgehoben am 25. März 1992.
42 Fassung vom 25. März 1992.
43 Neu eingefügt am 25. März 1992.
44 Neu eingefügt am 25. März 1992.
45 Fassung vom 25. März 1992.
SRSZ 1.2.2009 21
46 Fassung vom 25. März 1992.
47 Fassung vom 25. März 1992.
48 Fassung vom 25. März 1992.
49 Fassung vom 25. März 1992.
50 Fassung vom 25. März 1992.
51 Aufgehoben am 29. Oktober 1969.
52 Aufgehoben am 18. Mai 1972.
53 Fassung vom 25. März 1992.
54 Von den evangelisch-reformierten Stimmberechti gten an der Volksabs timmung vom 1. Dezem- ber 1996 mit 1116 Ja gegen 169 Nein angenommen; für die Evangelisch-reformierte Kantonal- kirche auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt (AbI 1997 1862 und 1870).
55 Für die Römisch-katholische Kantonalkirche vom Kantonsrat am 8. April 1998 erlassen (AbI
1998 508) mit sofortiger Inkraftsetzung der §§ 4, 38, 39, 41 Abs. 3, 5, 6 und 7 und 42 Abs. 2 sowie der Anhänge I bis IV; im Übrigen auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.
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