Weisungen zur Orientierungsschule (613.142)
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Weisungen zur Orientierungsschule

SRSZ 31.1.2004 1 (Vom 5. Juni 2002) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 12 Abs. 4, 20 und 31 der Verordnung über die Volksschulen vom

25. Januar 1973,

2 beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Weisungen gelten für die dreite ilige wie auch für die kooperative Orien- tierungsschule.
2 Sie regeln insbesondere die Gliederung , die Durchlässigkeit, die Unterrichtsfä- cher, Lektionentafel und die Modalitäte n der Einführung der kooperativen Orien- tierungsschule sowie die besondere Stellung des 9. Schuljahres.

2. Dreiteilige Orientierungsschule

§ 2 Gliederung

1 Für die dreiteilige Orientierungssc hule gilt folgende Gliederung: Sekundar- schule mit höheren Ansprüchen Mathematik, Französisch, Englisch, Deutsch, Realien und alle weiteren Fächer Förderpool an der 1. Orientierungsschule Realschule mit mittleren Ansprüchen Mathematik, Französisch, Englisch, Deutsch, Realien und alle weiteren Fächer Unter- gymnasien (1./2. Kl.) Mittel- schule

3. Klasse

Werkschule mit Grund- ansprüchen
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2 Die Werkschule kann mit Heilpädagogisc her Schülerhilfe in die Realschule integriert werden (§ 14 Abs. 2 der Verordnung).

§ 3 Durchlässigkeit

1 Die dreiteilige Orientierungsschule stre bt Durchlässigkeit an. Schüler können bei entsprechenden Leistungen im 1. Orientierungsschuljahr ohne Zeitverlust in den nächsthöheren Schultyp aufsteigen.
2 Der Förderpool unterstützt Schüler im 1. Orientierungsschuljahr bei einem voraussichtlichen Aufstieg in den nächsthöheren oder bei einem drohenden Abstieg in den nächsttieferen Schultyp. Be im Förderpool handelt es sich um ein Angebot ausserhalb der Lektionentafel. Er umfasst pro Schulort bei Semester- wechsel und bei Jahresende höchstens 40 Lektionen.
3 Die Promotionsordnung regelt das Übertritts- und Umstufungsverfahren.

3. Kooperative Orientierungsschule

§ 4 Gliederung

1 Für die kooperative Orientierungssc hule gilt folgende Gliederung: A-Klassen mit höheren Ansprüchen Mathematik, Französisch, Englisch, Deutsch, Realien und alle weiteren Fächer Stütz- und Förderkurse B-Klassen mit mittleren Ansprüchen Mathematik, Französisch, Englisch, Deutsch, Realien und alle weiteren Fächer Unter- gymnasien (1./2. Kl.) Mittel- schule

3. Klasse

C-Klassen mit Grund- ansprüchen Mathematik A Mathematik B Französisch A Französisch B Englisch A Englisch B
2 Die Fächer Mathematik, Französisch und Englisch werden in zwei stammklas- senübergreifenden Niveaus A und B geführt. Der Erziehungsrat kann auch ande- re Niveaufächer bezeichnen.
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3 Die Stammklasse C kann mit Heilpäd agogischer Schülerhilfe in die Stamm- klasse B integriert werden (§ 14 Abs. 2 der Verordnung).

§ 5 Durchlässigkeit

1 Die kooperative Orientierungsschule ist durchlässig. Schüler können bei ent- sprechenden Leistungen ohne Zeitverlust in die nächsthöhere Stammklasse oder in das höhere Niveau aufsteigen oder sie werden bei ungenügenden Leistungen in die nächsttiefere Stammklasse oder in das tiefere Niveau abgestuft.
2 Es werden Stütz- und Förderkurse angeboten. Mit Stützkursen soll bei einem drohenden Abstieg in die nächsttiefere St ammklasse oder das tiefere Niveau der Verbleib in der Stammklasse oder im Niveau gesichert werden. Förderkurse unterstützen den Schüler bei einem vorau ssichtlichen Aufstieg in die nächsthö- here Stammklasse oder ins höhere Niveau.
3 Für die Stütz- und Förderkurse kann au sserhalb der Stundentafel maximal eine Lektion pro Klasse zusätzlich eingesetzt werden.
4 Die Promotionsordnung regelt das Übertritts- und Umstufungsverfahren.

§ 6 Einführung der kooperativen Orientierungsschule

a) Wechsel vom dreiteiligen zum kooperativen System
1 Der Schulträger kann einen Wechsel von de r dreiteiligen zur kooperativen Ori- entierungsschule beschliessen. Er legt die Organisationsform auf Antrag des Schulrates fest.
2 Der Schulrat stellt Antrag nach Anhören der Lehrerschaft.
3 Die Einführung der kooperativen Orient ierungsschule beginnt mit einem Vor- bereitungsjahr und wird von einer Basisgr uppe vorbereitet. Die Basisgruppe ist verantwortlich für den gestaffelten, jahrgangsweisen Wechsel von der dreiteiligen zur kooperativen Orientierungsschule.
4 Ist die kooperative Orientierungsschule ein geführt, gilt sie mindestens für sechs Jahre. Für einen Wechsel zum dreigliedr igen System gilt das selbe Verfahren.

4. Unterrichtsfächer, Lektionentafel

§ 7 3 Lektionentafel der Sekundar- und Realklassen sowie den Stamm-

klassen A und B der Orientierungsschulen
1 Die wöchentlichen Lektionen zu 45 Minuten sind in den Sekundar- und Realklassen sowie den Stammklassen A und B der Orientierungsschulen gemäss nachstehender Lektionentafel zu erteilen:
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7. Schuljahr 8. Schuljahr 9. Schuljahr

Sek KOS Real Sek KOS Real Sek KOS Real Obl WF Obl WF Sprachen - Deutsch 45 /2E4 5 5 7 - Französisch 40 /4WF40 /2WF 3-4 2-3 - Englisch 3333 3 2-3 - Italienisch mind.
3
33 Mathematik - Mathematik 6666 7 7 - Geom. Zeichnen 22 Mensch u. Umwelt - Lebenskunde 1111 1 1 - KL-Stunde 1111 1 1 - Naturlehre 2222 2222 - Geografie/Gesch. 3333 4 4 - Tast./Informatik 1101 2 2 Musik, Gest., Sport - Musik 1111 1-2 1-2 - Bildn. Gestalten 22 2 2 - Techn. Gestalten 33 23 2-3 2-3 - Hauswirtschaft 0044 2 2-4 - Turnen und Sport 3333 3 3
26 25 Total Lektionen
34 33/35 34 33/35 32 - 34 32 - 34 KOS = Kooperative Orientierungsschule Obl = Obligatorisch WF = Wahlfach E = Ersatz (falls nicht Französisch)
2 Die Details betreffend Umsetzung sind in einem Begleittext der Fachstelle Schulaufsicht geregelt.
3 Bemerkungen zur Glaubensunterweisung befinden sich im Anhang dieser Weisungen.

§ 8 4 Lektionentafel der Werkschule und der Stammklasse C

1 Für die Werkschule und die Stammklasse C der kooperativen Orientierungs- schule gilt die folgende Lektionentafel:
SRSZ 31.1.2004 5 Werkschule / Stammklasse C 7. - 9. Schuljahr Minimum Maximum Sprachen Deutsch, Französisch, Englisch 6 9 Mathematik Mathematik 6 9 Mensch und Umwelt Lebenskunde, KL-Stunde, Natur- lehre, Geografie / Geschichte, Tastaturschreiben / Informatik
711 Musik, Gestalten und Sport Musik, Bildnerisches und Tech- nisches Gestalten, Hauswirtschaft, Turnen und Sport
812 Total Lektionen 32 - 34
2 Englisch und/oder Französisch werden nach den Voraussetzungen der Schüle- rinnen und Schüler individuell angepasst unterrichtet.
3 Die Details betreffend Umsetzung sind in einem Begleittext der Fachstelle Schulaufsicht geregelt.
4 Bemerkungen zur Glaubensunterweisung befinden sich im Anhang dieser Wei- sungen.

§ 9 5 Ausnahmen

In Absprache mit dem Schulträger kann die Fachstelle Schulaufsicht in begrün- deten Fällen zeitlich befristete Ausnah men von der Lektionentafel bewilligen.

§ 10 Unterrichtszeit

Die Unterrichtszeit ist grundsätzlich auf neun Halbtage zu verteilen und um die Wochenmitte durch einen schulfreien N achmittag zu unterbrechen. In begründe- ten Fällen kann das Erziehungsdepartement Ausnahmen bewilligen.

§ 11 6 Tägliche Lektionenzahl

Die tägliche Maximalbelastung der Schülerinnen und Schüler wird auf neun Lektionen bzw. mit Hauswirtschaftsunte rricht auf zehn Lektionen festgelegt. Pro Vormittag sind im Minimum drei Lektio nen zu besuchen, pro Nachmittag min- destens zwei Lektionen. In begründeten Fällen kann das Erziehungsdepartement Ausnahmen bewilligen.

§ 12 Lehrplan

Der Unterrichtsstoff der einzelnen Fächer sowie weitere Einzelheiten zur Lektio- nentafel werden vom Erziehungsdepartement in besonderen Lehrplänen festge- legt.
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5. Das 9. Schuljahr

§ 13 Zweck

Mit dem 9. Schuljahr schliessen die Schül er die obligatorische Schulzeit ab. Es bildet die Nahtstelle zwischen der Volksschule und der weiteren beruflichen oder schulischen Laufbahn der Jugendlichen. Diese besondere Situation des

9. Schuljahres erfordert erweiterte Möglichkeiten in seiner methodisch-

didaktischen Gestaltung.

§ 14 Organisationsformen

1 Die Wahlfächer und die Wahlpflichtf ächer können typenübergreifend durchge- führt werden.
2 Im Rahmen der geltenden Stundentafel aber mit Ausnahme der Kernfächer können bis 15% der Unterrichtszeit für den interessenspezifischen Projektunter- richt eingesetzt werden. Hier werden unter anderem selbständiges, systemati- sches und projektartiges Arbeiten über eine längere Zeitdauer an ausgewählten Themen, Teamarbeit und verschiedene Lern- und Arbeitstechniken in den Mit- telpunkt gestellt.
3 Der interessenspezifische Projektunterri cht wird gegen Ende des 9. Schuljahres mit einer Abschlussarbeit beendet.
4 Das Erziehungsdepartement stellt en tsprechende Unterlagen und Hilfestellun- gen zur Verfügung.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15 Anpassung der Bezeichnungen

Den beiden kooperativen Orientierungsschulen Einsiedeln und Oberarth wird eine Übergangsfrist zur Anpassung der vorgegebenen Bezeichnungen bis Anfang Schuljahr 2003/2004 eingeräumt.

§ 16 Zeitgefässe für die Basisgruppe

Bis zur neuen Arbeitszeitregelung der Lehrpersonen erhält die Basisgruppenlei- tung während der Einführungsphase ma ximal 5 Wochenlektionen Entlastung und die zusätzlichen zwei bis vier Mitg lieder der Basisgruppe erhalten 2 Wo- chenlektionen Entlastung. Danach sind die Zeitgefässe bei der neuen Arbeits- zeitregelung angesiedelt.

§ 17 Zeitgefässe für Lehrpersonen für Zusammenarbeit und

Koordination Bis zur neuen Arbeitszeitregelung steht den Lehrpersonen im Vollpensum in Anschluss an das Vorbereitungsjahr fü r die Zusammenarbeit in Lernziel- und
SRSZ 31.1.2004 7 Lehrmittelfragen, in Fragen der Stundenplangestaltung sowie in Fragen, die den Unterricht und die pädagogische Schulentw icklung betreffen, eine Wochenlek- tion zur Verfügung: - im ersten Einführungsjahr für das 1. Jahrgangsteam - im zweiten Einführungsjahr für das 1. und 2. Jahrgangsteam - im 3. Einführungsjahr für das 1., 2. und 3. Jahrgangsteam Danach sind diese Zeitgefässe bei der neuen Arbeitszeitregelung bis zum Ende der Einführungsphase angesiedelt.

§ 18 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Weisungen treten mit Beginn des Schuljahres 2002/03 7 in Kraft.
2 Mit ihrem Inkrafttreten werden alle ihnen widersprechenden früheren Erlasse und Beschlüsse aufgehoben, insbesondere die Weisungen über die Unterrichts- fächer der Orientierungsstufe vom 19. Februar 1997. 8
3 Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufge- nommen. Anhang 9 Bemerkungen zur Glaubensunterweisung Die Schule stellt den Konfessionen eine Lektion Glaubensunterweisung im Stundenplan zur Verfügung. Sie koordiniert diese zusätzliche Lektion innerhalb der einzelnen Glaubensgemeinschaften. Anstelle von Einzellektionen sind auch Religionstage oder -halbtage möglich. Die Konfessionen können in Absprache mit den Schulen zusätzlich bis zu 15 Lektionen für religiöse Bildung beanspruchen.
1 Abl 2002 1002 mit Änderung vom 1. April 2003 (Abl 2003 972 und Berichtigung in Abl 2003
1412).
2 SR 611.210.
3 Fassung vom 2. April 2003; Abs. 4 und 5 aufgehoben.
4 Fassung vom 2. April 2003.
5 Fassung vom 2. April 2003.
6 Fassung vom 2. April 2003.
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1. August 2002 (Abl 2002 1008); Änderung vom 2. April 2003 ist am 1. August 2003 in Kraft

getreten (Abl 2003 974).
8 GS 19-173.
9 Fassung vom 2. April 2003; bisherige Ziff. 1 – 5 aufgehoben.
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