REGLEMENT über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (30.2215)
CH - UR

REGLEMENT über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung

REGLEMENT über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (Epidemienreglement) (vom 25. August 2020 1 ; Stand am 1. September 2020) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 75 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertrag - barer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG]) vom
28. September 2012 2 , auf Artikel 102 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienver - ordnung [EpV]) vom 29. April 2015 3 und auf Artikel 56 des Gesundheitsge - setzes (GG) vom 1. Juni 2008, 4 beschliesst:

Artikel 1 Zweck

Dieses Reglement ordnet den Vollzug der eidgenössischen Epidemienge - setzgebung durch die kantonalen Behörden.

Artikel 2 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Bekämpfung von über - tragbaren Krankheiten des Menschen im Kanton aus.
2 Er ist zuständig:
a) Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders expo - nierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch zu erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht (Art. 22 EpG);
b) Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personen - gruppen anzuordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern (Art. 40 EpG);
1 AB vom 28. August 2020
2 SR 818.101
3 SR 818.101.1
4 RB 30.2111 1
c) die Vorbereitungs- und Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefähr - dungen der öffentlichen Gesundheit zu genehmigen (Art. 8 Abs. 1 EpG); und
d) die von der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion abgeschlossenen Leistungsverträge zu genehmigen.

Artikel 3 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion

1 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion übt die unmittelbare Aufsicht über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen im Kanton aus.
2 Sie:
a) schliesst mit geeigneten Stellen die notwendigen Leistungsverträge ab zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten;
b) erarbeitet Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit und legt diese dem Regierungsrat zur Genehmi - gung vor;
c) erstellt und bewirtschaftet die notwendigen Schutzmaterialvorräte zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen;
d) unterstützt den Bund bei der Erarbeitung von themenspezifischen natio - nalen Programmen zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und ist für deren Umset - zung auf kantonaler Ebene zuständig;
e) vollzieht die Gesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krank - heiten des Menschen und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

Artikel 4 Kantonsärztin oder Kantonsarzt

1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt leitet die Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Art. 30 ff. und Art. 53 des Epide - miengesetzes).
2 Sie oder er ist insbesondere zuständig:
a) die kantonale Meldestelle für die bundesrechtlich vorgeschriebene Meldepflicht der Ärz-tinnen und Ärzte, Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheitswesens zu betreiben;
b) Meldungen an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) innert der vom Bund festgelegten Meldefrist weiterzuleiten;
c) epidemiologische Abklärungen vorzunehmen;
2
d) die Bevölkerung, die im Gesundheitswesen tätigen Personen der Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesund - heitswesens über den nationalen Impfplan zu informieren;
e) den Anteil der geimpften Personen zu erheben und das BAG zu informieren;
f) die Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit sicherzustellen;
g) Massnahmen zur Epidemienbekämpfung gegenüber Einzelpersonen anzuordnen und durchzusetzen;
h) zeitlich dringliche Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anzuordnen, um die Verbreitung übertrag - barer Krankheiten zu verhindern (Art. 40 EpG);
i) Anordnungen im Umgang mit Leichen bei einer besonderen Gefährdung zu treffen;
j) die erforderliche Desinfektion und Entwesung anzuordnen; und
k) die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung oder zur Verhütung des Auftretens von Organismen, unter Einbezug der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers, der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes und weiterer Fachstellen, anzuordnen.
3 Das Amt für Gesundheit unterstützt die Kantonsärztin oder den Kantons - arzt.

Artikel 5 Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker

Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker ist zuständig für den Empfang, die Lagerung und die Verteilung der vom Bundesrat gelieferten Heilmittel.

Artikel 6 Kantonspolizei

Die Polizei kontrolliert die Einhaltung der Massnahmen, die gegenüber der Bevölkerung, be-stimmten Personengruppen oder einzelnen Personen angeordnet sind.

Artikel 7 Standeskanzlei

Die Standeskanzlei stellt Leichenpässe aus (Art. 16 Abs. 3 der Verordnung über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland vom 17. Juni 1974. 5
5 SR 818.61 3

Artikel 8 Sonderstab

1 Der Regierungsrat kann einen Sonderstab einsetzen, insbesondere in einer besonderen Lage nach Artikel 6 EpG, einer ausserordentlichen Lage nach Artikel 7 EpG oder wenn die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen
2 Der Sonderstab unterstützt die zuständigen kantonalen Behörden, indem er insbesondere:
a) Informationen über die verschiedenen Lagen sammelt und auswertet;
b) Entscheidungsgrundlagen zuhanden der zuständigen kantonalen Behörden erarbeitet;
c) die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen koordiniert und unter - stützt;
d) die Information der Bevölkerung sicherstellt;
e) die Meldestelle für Reiserückkehrende aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 betreibt;
f) die Bewilligungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Mass - gabe der Covid-19-Verordnung besondere Lage erteilt und
g) die Massnahmen vollzieht, die der Regierungsrat anordnet, soweit keines der ordentlichen Vollzugsorgane zuständig ist.

Artikel 9 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. September 2020 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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