Entscheid betreffend den Schutz der Grengjer Tulpe "Tulipa grengiolensis" in Grengiols (451.315)
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Entscheid betreffend den Schutz der Grengjer Tulpe "Tulipa grengiolensis" in Grengiols

Tulpe "Tulipa grengiolensis" in Grengiols vom 12.10.1994 (Stand 12.10.1994) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch; auf Antrag des Departementes für Umwelt und Raumplanung, entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Die auf dem Gebiet "Kalberweid" der Gemeinde Grengiols gelegenen Par - zellen Nrn. 1382, 1383, 1384 und 1385, gemäss dem diesem Entscheid bei - liegenden Situationsplan, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
2 Die Abgrenzung des Schutzgebietes wird an Ort auf einer Informationstafel dargestellt.

Art. 2 Zweck

1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die Erhaltung der weltweit nur in Grengiols vorkommenden Tulpenart "Tulipa grengiolensis"; b) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Pflege und Unterhalt

1 Der Walliser Bund für Naturschutz trifft als Eigentümer die für den Unterhalt und den Schutz des Gebietes erforderlichen Massnahmen.
2 Das Departement für Umwelt und Raumplanung kann zum Schutz der Tul - pen zusätzliche Massnahmen ergreifen, Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Schutzmassnahmen

1 Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Eingriffe, welche die langfristige Er - haltung der Tulpen gefährden können, verboten.

Art. 5 Abweichungen

1 Ausnahmebewilligungen können im Einverständnis mit dem Eigentümer vom Departement für Umwelt und Raumplanung zur Erhaltung und Pflege des Biotops und für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.

Art. 6 Aufsicht

1 Das Forst- und Naturschutzpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Übertretung des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 7 Strafen

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement für Umwelt und Raumplanung oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.10.1994 12.10.1994 Erlass Erstfassung RO/AGS 1994 f 110 | d 124
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.10.1994 12.10.1994 Erstfassung RO/AGS 1994 f 110 | d 124
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