VERORDNUNG über die Rechtspflege in der Unfallversicherung (20.2221)
CH - UR

VERORDNUNG über die Rechtspflege in der Unfallversicherung

VERORDNUNG über die Rechtspflege in der Unfallversicherung (vom 21. September 1983; Stand am 17. Februar 2009) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung 1 ,

Artikel 59 Buchstabe e Kantonsverfassung

2 , Artikel 65 Organisationsgesetz für die urnerischen Gerichtsbehörden 3 , Artikel 9 und 10 Einführungsgesetz zum KUVG, beschliesst:
1. Abschnitt: Schiedsgerichtsverfahren

Artikel 1 Parteien und Zuständigkeit

Die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die Unfall - versicherung 4 .

Artikel 2 Vermittlungsverfahren

1 Wer das Schiedsgericht anrufen will, hat ein Vermittlungsgesuch zu stellen, das die Parteien bezeichnet und das Rechtsbegehren enthält.
2 Zuständiger Vermittler ist:
a) die von den Parteien vertraglich vereinbarte Vermittlungsinstanz oder wo eine solche fehlt ;
b) der örtlich zuständige Landgerichtspräsident.
3 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt der Vermittler die Parteien vor und versucht im freien Gespräch den Streit beizulegen.
4 Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei innert sechzig Tagen das Schiedsgericht anrufen.
1 SR 832.20832.201
2 RB 1.1101
3 RB 2.3221
4 SR 832.20832.201 1

Artikel 3 Schiedsgericht

a) Bezeichnung
1 Das Schiedsgericht für die Unfallversicherung besteht aus einem neutralen Vorsitzenden und je einem Vertreter der Parteien.
2 Der Präsident des Obergerichtes Uri:
a) stellt oder bezeichnet den neutralen Vorsitzenden des Schiedsgerichts;
b) setzt den Parteien eine Frist zur Bezeichnung je eines Schiedsrichters an;
c) ernennt im Säumnisfall die fehlenden Schiedsrichter.
3 Das Obergericht Uri erlässt allfällig notwendige weitere Vorschriften.

Artikel 4 b) Verfahren

1 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schieds - gerichtes bestimmt.
2 Die Entscheide des Schiedsgerichts werden den Parteien schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, eröffnet.
2. Abschnitt: Versicherungsgericht

Artikel 5 5 Kantonales Versicherungsgericht

Das Obergericht urteilt als Versicherungsgericht im Sinne der Bundesge - setzgebung. Es beurteilt als erste und einzige kantonale Instanz Verwal - tungsgerichtsbeschwerden nach der Bundesgesetzgebung über die Unfall - versicherung.

Artikel 6 Zuständigkeit

Örtliche und sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichtes richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Unfallversicherung 6 .

Artikel 7 7 Verfahren

Soweit das Bundesrecht nicht zwingend etwas anderes vorschreibt, richtet sich das Verfahren vor Obergericht als Versicherungsgericht nach den
5 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
6 SR 832.20832.201
7 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
2
Bestimmungen, die die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 8 für die verwaltungsrechtliche Klage aufstellt.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 8 Änderung bisherigen Rechts

1 Nachstehende Erlasse werden wie folgt geändert: ...
9

Artikel 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat 10 auf den
1. Januar 1984 in Kraft. Im Namen des Landrates Der Präsident: Rudolf Schenk Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
8 RB 2.2345
9 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen eingefügt.
10 Vom Bundesrat genehmigt am 6. September 1984 3
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