VERORDNUNG über die Unterstützung der Kantonsbibliothek Uri (10.6115)
CH - UR

VERORDNUNG über die Unterstützung der Kantonsbibliothek Uri

VERORDNUNG über die Unterstützung der Kantonsbibliothek Uri (vom 5. April 2000 1 ; Stand am 1. Januar 2001) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:

Artikel 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt, der Stiftung Kantonsbibliothek Uri eine dauer - hafte finanzielle Unterstützung zu sichern.

Artikel 2 Deckung der Betriebskosten

1 Der Kanton leistet jährlich einen Beitrag an die Betriebskosten der Stiftung Kantonsbibliothek Uri. Dieser Beitrag beträgt 80 Prozent des budgetierten Betriebsdefizits. Er wird nur gewährt, wenn die restliche Finanzierung des Betriebs der Stiftung sichergestellt ist.
2 Der Regierungsrat hat das Budget der Stiftung vorgängig zu genehmigen. Er genehmigt es, sofern es dem Zweck der Stiftung sowie den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.

Artikel 3 Räumlichkeiten

Der Kanton stellt der Stiftung Kantonsbibliothek Uri die erforderlichen Räum - lichkeiten zur Verfügung und er besorgt deren Betrieb und Unterhalt, alles ohne Verrechnung der Kosten.

Artikel 4 Vertrag

1 Der Regierungsrat schliesst mit der Stiftung Kantonsbibliothek Uri im Rahmen dieser Verordnung einen Vertrag ab.
1 AB vom 14. April 2000.
2 RB 1.1101 1
2 Dieser Vertrag hat insbesondere auch sicherzustellen, dass der Vertretung des Kantons die verlangten Auskünfte erteilt und Einsicht in die Rechnung der Stiftung Kantonsbibliothek Uri gewährt werden.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Volksreferendum. Sie tritt am
1. Januar 2001 in Kraft. Im Namen des Landrates Der Präsident: Josef Gisler-Gamma Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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