Konkordat zwischen den Kantonen Uri und Schwyz über Massnahmen zur Sicherung des R... (453.110.1)
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Konkordat zwischen den Kantonen Uri und Schwyz über Massnahmen zur Sicherung des Riemenstaldnerbaches und seines Einzugsgebietes

(Vom 13. Februar 1991)

I. Zweck und Gegenstand

Art. 1 Zweck

Die Kantone Uri und Schwyz verpflichten sich, gemeinsam Massnahmen zur Sicherung des Riemenstaldnerbaches und seines Einzugsgebietes zu treffen, um Menschen, Tiere und Sachwerte vor Elementarereignissen und ihren Folgen zu schützen.

Art. 2

Gegenstand
1 Das Konkordat erfasst die Sicherungsmassnahmen nach dem von den Regie- rungen der Konkordatskantone genehmigten Massnahmenplan 1991 sowie allfällige Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 3.
2 Die Projekte für die Sicherungsmassnahmen sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Vertragskantone aufzulegen, dem Einspracheverfahren zu unterwerfen und von den zuständigen Behörden zu genehmigen.

II. Organisation

Art. 3 Regierungen der Konkordatskantone

1 Im Rahmen der bewilligten Kredite bestimmen die Regierungen der Konkor- datskantone für jedes Jahr das Bauprogramm und den verfügbaren Baukredit. Sie genehmigen die Schlussabrechnung über die Massnahmen.
2 Sie üben die Aufsicht über die Baukommission aus und treffen den Entscheid, wenn in der Baukommission für einen Beschluss eine Mehrheit nicht zustande kommt.
3 Sie sind ermächtigt, vom Massnahmenplan 1991 abzuweichen, oder ihn zu ergänzen, sofern unvorhergesehene Ereignisse dies erfordern oder es aus techni- schen oder wirtschaftlichen Gründen als geboten erscheint.

Art. 4

Bauherrschaft Die Kantone Schwyz und Uri übernehmen gemeinsam die Bauherrschaft über alle Sicherungsmassnahmen nach diesem Konkordat. Sie lassen sich dabei
a) Zusammensetzung
1 Die Konkordatskantone setzen eine Baukommission mit acht Mitgliedern ein. Jede Kantonsregierung bestimmt vier Mitglieder.
2 Jedes Mitglied hat in der Baukommission eine Stimme. Ein Beschluss wird mit der Mehrheit der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Regierungen der Konkordatskantone.
3 Pr äsident der Baukommission ist der Kantonsingenieur des Kantons Uri, Vize- präsident ist jener des Kantons Schwyz. Im übrigen konstituiert sich die Kom- mission selbst.
4 Im Rahmen der Zust ändigkeiten der Baukommission sind der Pr äsident mit dem Vizepräsidenten oder die von ihnen erm ächtigten Vertreter unterschriftsbe- rechtigt und zwar kollektiv zu zweien.
5 Die Baukommission erl ässt eine Gesch äftsordnung und unterbreitet sie den Regierungen der Konkordatskantone zur Genehmigung.

Art. 6

b) Befugnisse und Aufgaben
1 Die Baukommission hat a) die Konkordatskantone f ür die Belange der Sicherungsmassnahmen des Konkordats nach aussen zu vertreten; b) den Regierungen der Konkordatskantone die Jahresbauprogramme und Jahresbudgets zu beantragen; c) die Projekte auszuarbeiten oder in Auftrag zu geben; d) die Bauarbeiten auszuschreiben und zu vergeben.
2 Die Regierungen der Konkordatskantone k önnen der Baukommission weitere Aufgaben übertragen.

Art. 7

Technische Leitung
1 Die Kantonsingenieure der Konkordatskantone regeln alle Fragen der techni- schen Zusammenarbeit.
2 Jeder Kanton übernimmt die Oberbauleitung f ür Massnahmen, die auf seinem Hoheitsgebiet verwirklicht werden, sofern die Kantonsingenieure nichts anderes vereinbaren.
3 Für Massnahmen, die sich auf Gebiet beider Kantone erstrecken, treffen die Kantonsingenieure im Einzelfall die geeignete Regelung.

Art. 8

Geschäftsstelle, Zahlungsverkehr
1 Die Baudirektion des Kantons Uri besorgt die Gesch äftsführung.
2 Sie übernimmt die Verbindung zu den Bundesbeh örden, reicht die Projekte zur Genehmigung und Subventionierung ein und bemüht sich, die für beide Kantone geltenden Beitr äge besonders bevorteilter Dritter und der Verursacher zu erhal-
3 Sie überwacht die Einhaltung der Jahresprogramme und Jahresbudgets sowie
Schlussabrechnung.
5 Der Zahlungsverkehr wird von der Finanzverwaltung Uri besorgt.
6 Die auf den Kanton Schwyz entfallenden Teilbetr äge sind dem Baudeparte- ment des Kantons Schwyz periodisch in Rechnung zu stellen.

III. Bau und Unterhalt

Art. 9 Baukosten

1 Als Baukosten gelten die Kosten f ür die Projektierung, den Landerwerb, die Bauleitung, die Oberbauleitung, die Bauausf ührung, die notwendigen Anpas- sungsarbeiten, die Bauzinsen und die Verwaltung.
2 Von den Baukosten sind vorweg die Bundesbeitr äge und jene Beitr äge Dritter abzuziehen, die zugunsten beider Konkordatskantone ausgerichtet werden.
3 Die Restkosten werden von den Konkordatskantonen wie folgt getragen: a) Unterlauf vom See bis zur Kantonsgrenze UR/SZ (Koordinaten: 689 820 / 200 420 - 690 550 / 200 540) Uri 75 Prozent Schwyz 25 Prozent b) Gemeinsame Bachstrecke von der Kantonsgrenze UR/SZ bis Staffel (Koordi- naten 690 550 / 200 540 - 695 500 / 200 300) - im Bachbereich Uri 50 Prozent Schwyz 50 Prozent - ausserhalb des Bachbereiches auf Hoheitsgebiet des Kantons Schwyz Uri 25 Prozent Schwyz 75 Prozent - ausserhalb des Bachbereiches auf Hoheitsgebiet des Kantons Uri Uri 75 Prozent Schwyz 25 Prozent

Art. 10 Interessenbeitr äge an Massnahmen Dritter

1 An Massnahmen Dritter, wie Aufforstungen, Waldsanierungen, Erschlies- sungen, Entw ässerungen, Hangverbauungen usw., die eine positive Wirkung auf den Hochwasserschutz haben und vom Bund genehmigt und subventioniert werden, k önnen die Konkordatskantone im Rahmen des Massnahmenplanes
1991 Interessenbeitr äge zahlen. Die Interessenbeitr äge richten sich nach der Wirkung auf den Hochwasserschutz und nach den übrigen Interessen.
2 Beitragsberechtigt sind die Restkosten, d.h. die massgeblichen Baukosten abzüglich der Bundes- und der Kantonssubventionen. Von den Interessenbeitr ä- gen sind vorweg jene Beitr äge besonders bevorteilter Dritter und der Verursacher abzuziehen, die zugunsten beider Konkordatskantone ausgerichtet werden. Die
der Riemenstaldner Strasse
1 An Schutzbauten gegen Naturgewalten l ängs der Riemenstaldnerstrasse von Sisikon bis zur S ägenbr ücke (Kote 812 m ü. M.) wird der Gemeinde Riemen- stalden als Strasseneigent ümerin ein Interessenbeitrag von 20 Prozent der Rest- kosten ausgerichtet. Voraussetzung hief ür sind Bundesbeiträge nach Artikel 31 des Treibstoffzollgesetzes (TZG).
2 Beitragsberechtigt sind die Restkosten, d.h. die massgeblichen Baukosten abzüglich der Bundessubventionen. Von den Interessenbeiträgen sind vorweg jene Beiträge besonders bevorteilter Dritter und der Verursacher abzuziehen, die zugunsten beider Konkordatskantone ausgerichtet werden. Die verbleibenden Kosten werden je h älftig von den Konkordatskantonen getragen.

Art. 12

Überwälzung der Kosten Jedem Konkordatskanton bleibt es unbenommen, die Restkosten, die er zu tragen hat, nach seinem kantonalen Recht auf allf ällige Beitragspflichtige zu überw älzen. Verantwortlich f ür die Zahlung bleibt der Kanton.

Art. 13

Unterhalt der Anlagen Die Regierungen der Konkordatskantone sorgen daf ür, dass die nach ihrem jeweiligen kantonalen Recht zum Unterhalt der Anlagen Verpflichteten eine Vereinbarung über die Kontrolle und den Unterhalt der Bauwerke sowie die Kostentragung abschliessen.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 14

Anwendbares Recht
1 Die Baukommission vergibt die zur Erfüllung dieses Konkordates n ötigen Arbei- ten und Lieferungen nach den Bestimmungen der Submissionsverordnung des Bundes (SR 172.056.12), nachdem sie gleichzeitig in den Amtsbl ättern der Konkordatskantone zur freien Bewerbung ausgeschrieben worden sind.
2 Im übrigen handelt der örtlich zust ändige Kanton nach seinem Recht.

Art. 15 Streitigkeiten

1 Streitigkeiten aus diesem Konkordat entscheidet ein Schiedsgericht.
2 Das Schiedsgericht besteht aus zwei Mitgliedern und dem Obmann. Jeder Konkordatskanton bezeichnet einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bestim- men den Obmann. K önnen sie sich nicht einigen, bezeichnet der Oberge- richtspr äsident des Kantons Uri den Obmann.
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsge-
1 Dieses Konkordat gilt, bis die Sicherungsmassnahmen, die Gegenstand des Konkordats sind (Art. 2 Abs. 1), vollendet sind. F ür Interessenbeiträge gem äss Art. 11 gilt das Konkordat längstens bis zum 31. Dezember 2000.
2 Mit Abschluss dieses Konkordats ist die Verwaltungsvereinbarung vom

14. Dezember 1982 /15. Februar 1983 betreffend die Durchf ührung einer

Verbauung am Riemenstaldnerbach, Riemenstalden-Sisikon, aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten

Die Regierungen der Konkordatskantone bestimmen, wann dieses Konkordat in Kraft tritt. 2
1 GS 18-117.
2 Rechtskrafterkl ärung vom 25. April 1991 (Abl 1991 741). R ückwirkend auf den 1. Januar
1991 in Kraft gesetzt (RRB 1991 2126).
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