Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat vom 10. März 1977 über... (276.1)
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Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat vom 10. März 1977 über die Vollstreckung von Zivilurteilen

- 1 - Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat vom 10. März 1977 über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 15. November 1978 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 7, Absatz 2 und 102, Ziffer 7 der Bundesverfassun g; eingesehen die Artikel 30, Ziffer 2 und 44, Ziffer 2 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Der Kanton Wallis tritt dem Konkordat vom 10. März 1977 über die

Vollstreckung von Zivilurteilen, das vom Bundesrat am 20. Juni 1977 genehmigt worden ist und dessen Text in der Beilage wiedergegeben ist, bei.

Art. 2 Der Staatsrat erlässt alle im Hinblick auf den Vollzug des vorliegenden

Gesetze notwendigen Vorschriften. Das Gesetz wird dem Bundesrat übermittelt und gilt als Beitr ittserklärung des Kantons Wallis zum Konkordat.

Art. 3 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, das der

Volksabstimmung unterbreitet wird. So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rat zu Sitten, den
15. November 1978. Der Präs ident des Grossen Rates: W. Ferrez Die Schriftführer: M. - J. de Torrenté, B. Bumann
Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 1977
1. Kapitel: Voraussetzungen der Vollstreckung

Art. 1 Geltungsbereich

Das Konkordat regelt die Vollstre ckung von Zivilurteilen, die in einem Ko n kordatskanton ergangen und in einem anderen zu vollziehen sind. Den Urteilen sind namentlich gleichzustellen: Der Abstand von der Klage, die Klageanerkennung und der gerichtliche Vergleich sowie Schiedsgericht s urtei le, vorsorgliche Verfügungen und Entscheide von Strafbehörden über zivilrechtliche Begehren.

Art. 2 Vorbehalt

Das Konkordat gilt nicht für die Zwangsvollstreckung von Urteilen, die eine Partei zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Ge ld verpflichten.

Art. 3 Vollstreckbarkeitsklausel

Die Urteile, um deren Vollzug ersucht wird, sind mit der Bescheinigung zu versehen, dass sie seit dem Datum, das beigefügt wird, vollstreckbar ist. Die Bescheinigung ist von der nach kantonalem Recht zustä ndigen Behörde auszustellen.
2. Kapitel: Bestimmungen über die Vollstreckung

Art. 4 Zuständigkeit und anwendbares Recht

Zur Zwangsvollstreckung eines Urteils ist die Behörde des Ortes zuständig, wo sie erfolgen soll. Diese Behörde wird für jeden Kanton in einem Anhang zum Konkordat a n gegeben. Sie wendet unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen ihr eigenes Prozessrecht an.

Art. 5 Vollstreckungsgesuch

Die Vollstreckung kann von jedem Berechtigten verlangt werden. Der urte i lende Richter kann die Vollstr eckung vorsorglicher Verfügungen ebenfalls beantragen. Der Gesuchsteller hat ein schriftliches Begehren sowie das zu vollstreckende Urteil einzureichen. In Dringlichkeitsfällen kann die Vollstreckungsbehörde schon vor
- 3 - Einre i chung dieser Urkunden Sicherungs massnahmen treffen.

Art. 6 Einreden

Die Partei, gegen die das Vollstreckungsbegehren gerichtet ist, kann sich diesem durch Einrede widersetzen: a) wenn sie nicht ordnungsgemäss vorgeladen oder gesetzlich vertreten wo r den ist; b) wenn der Entscheid von ein em örtlich unzuständigen Richter gefällt wo r den ist; c) wenn sie durch Urkunden beweist, dass seit dem Urteil oder dem Tag, von dem an die urteilende Behörde keine neuen Tatsachen berücksichtigen durfte, Umstände eingetreten sind, welche die Durchsetzung d es Anspr u ches ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben; d) wenn sie auf ein Säumnisurteil hin die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt hat und ihrem Gesuch aufschiebende Wirkung erteilt worden ist.

Art. 7 Einsprache Dritter

Dritte können wegen Verletzung in ihren Rechten gegen die Vollstreckung Einsprache erheben.

Art. 8 Verfahren

Die Vollstreckungsbehörde entscheidet im summarischen Verfahren. Sie kann Sicherungsmassnahmen anordnen. Wenn angemessene Sicherheit gele i wird, kann sie die Vol lstreckung aufschieben.

Art. 9 Protokoll

Die Vollstreckungsbehörde hat über die Vollstreckung des Urteils ein Prot o koll aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen.

Art. 10 Kosten

Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Kosten. Sie kann vom Gesuc h steller einen Vorschuss verlangen.
3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 11 Beitritt und Rücktritt

Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis sind dem Eidgenössischen Justiz - und Polizeidepart ement zuhanden des Bundesrates einzureichen. Will ein Kanton vom Konkordat zurücktreten, so hat es dies dem Eidgenöss i schen Justiz - und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden K alenderja h res rechtswirksam.

Art. 12 Inkrafttreten

Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentl i chung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Be itrittes in dieser Sammlung. Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden sowie für dessen Ergänzungen und Änderungen. Vom Bundesrat genehmigt am 20. Juni 1977.
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