Verordnung betreffend die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung i... (917.100)
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Verordnung betreffend die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft

- 1 - Verordnung betreffend die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft vom 2. Dezember 1955 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 98, 99, 100 und 118 des Bundesgesetzes vom 3. Okt o- ber 1951 über die F örderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Ba u- ernstandes (Landwirtschaftsgesetz); eingesehen die Verordnung des Bundesrates vom 9. März 1954 über die Ve r- sicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft (Verordnung); auf Vo rschlag des Departementes des Innern, beschliesst:
1. Unfallversicherung

Art. 1 Die Betriebsunfallversicherung für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer

muss bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die vom Bu n- desrat hiezu ermächtigt sind. Zu m Abschluss von Versicherungsverträgen stehen diejenigen Versich e- rungsgesellschaften zur Verfügung, welche sich gemäss Artikel 4 der Bunde s- verordnung vom 9. März 1954 erklärten, Unfallversicherungsverträge für landwirtschaftliche Betriebe gemäss den Vorsch riften des Landwirtschaftsg e- setzes und dessen Ausführungserlassen abzuschliessen. Zudem können die durch den Bundesrat anerkannten Krankenkassen beau f- tragt werden, für die Heilungskosten und die Tagesentschädigung, vorgesehen für die Unfallversicherung in der Landwirtschaft, Versicherungen zu folge n- den Bedingungen a b zuschliessen:
1. Es können nur diejenigen Personen versichert werden, die durch dieselbe Kasse ebenfalls gegen Krankheit versichert sind.
2. Die Krankenpflegeversicherung muss alle Mittel und Ma ssnahmen umfa s- sen, die hinsichtlich der besondern Unfallgefäh r dung notwendig sind.
3. Die Versicherungsleistungen müssen für jeden Unfall entrichtet werden, ohne dass der Bezugsdauer in der Krankenversicherung Rechnung getr a- gen wird.
4. Die Beiträge müssen durch den Betriebsinhaber bezahlt werden.
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Art. 2
1 Die Mindestleistungen der Versicherung müssen wie folgt festgesetzt we r den: a) Im Todesfall eine Kapitalzahlung von Fr. 20 000. – , wenn die versicherte Person einen Ehegatten, m inderjährige oder erwerbsunfähige Kinder hi n- terlässt; eine Kapitalzahlung in gleicher Höhe, falls keine unter die vorg e- nannten Kategorien fallende Hinterbliebene, jedoch Blutsverwandte in auf - oder absteigender Linie oder Geschwister vorhanden sind; b) Bei Invalidität: – Eine nach dem Invaliditätsgrad abgestufte Kapitalzahlung, bis Fr. 90 000. – . Die Abstufung erfolgt in der Weise, dass für jeden Inval i- ditätsgrad von 1 bis 25 Prozent Fr. 400. – , für jeden Invaliditätsgrad von
26 bis 50 Prozent Fr. 800. – und für jeden Invaliditätsgrad von 51 bis
100 Prozent Fr. 1200. – entschädigt werden. Für Personen, die zur Zeit des Unfalls das 65. Altersjahr erfüllt haben, kann die Kapitalzahlung auf die Hälfte beschränkt werden; unbedeutende Nachteile, die nur eine geringe Behinderung der verunfallten Person in der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu Folge haben, können unberücksichtigt bleiben; – Ausrüstung mit den notwendigen Hilfsmitteln bis zum Betrage von Fr. 2000. – ; c) bei Arbeitsunfähigkeit vom 14. Tage n ach dem Tage des Unfalles an ein Taggeld. Dasselbe beträgt: – für Jugendliche, die das 15. Altersjahr nicht überschritten haben Fr. 8. - ; – für die übrigen Versicherten Fr. 15. – , zusätzlich für Verheiratete, we l- che die Haushaltzulage gemäss Familienzulage ordnung beziehen, vom
31. Tage nach dem Tage des Unfalles an Fr. 10. – . Diese Taggeldleistungen sind während mindestens zwei Jahren ausz u- richten und können am Lohn angerechnet werden; d) Deckung der Heilungskosten bis zu Fr. 8000. – je Unfall. Als Heilungs ko s- ten gelten die notwendigen Auslagen für ärztliche Behandlung, Arznei, Krankenhaus und andere zur Heilung dienliche Mittel.

Art. 3 Dem Departement des Innern obliegt die Anwendung der Unfallversicherung.

Dasselbe trifft die notwendigen Massnahmen, damit der Versicherungspflicht nachgelebt wird.
2. Beiträge öffentlicher Hand

Art. 4 Für Bergbauern, die ihre hauptsächlichste Tätigkeit der Landwirtschaft wi d-

men, leistet der Kanton einen Beitrag an die Prämien für die zu versichernden Arbeitnehmer unter der B edingung, dass ihr reines Einkommen die in Artikel
5, Absatz 1, des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern vorgesehene Grenze nicht übersteigt und dass ihr Betrieb im Berggebiet im Sinn e von Artikel 6 des erwähnten Bundesgesetzes gel e gen ist.
- 3 - Der Beitrag beträgt 25% der Prämie und ist gemäss den in Artikel 2 dieses Beschlusses vorgesehenen Leistungen begrenzt. Der Bund gewährt einen gleich hohen Beitrag wie der Kanton.

Art. 5 Diejenige n Bergbauern, die einen Prämienbeitrag erhalten wollen, haben sich

hiefür bei der kantonalen Ausgleichskasse anzumelden.

Art. 6 Die kantonale Ausgleichskasse ist beauftragt, zu prüfen, ob die notwendigen

Bedingungen zum Bezuge der Prämienbeiträge gemäss A rtikel 4 dieses B e- schlusses erfüllt sind. Sie ist zudem zuständig diese Beiträge festzusetzen und auszubezahlen. Im allgemeinen bezahlt die kantonale Ausgleichskasse den Bundes - und den Kantonsbeitrag innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuches und zwar für e in Jahr oder für eine Versicherungsperiode.

Art. 7 Derjenige, welcher Beiträge erhalten hat, die ihm nicht zustanden, oder auf die

er nur zum Teil Anrecht hatte, ist verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Be i- träge der kantonalen Ausgleichskasse zurückzue rstatten. Es kann der Vers i- cherte von der Verpflichtung der Zurückerstattung enthoben werden, wenn er guten Glaubens war oder wenn die Zurückerstattung ihn in eine sehr schwi e- rige Lage versetzen würde. Das Recht, den Beitrag zurückzuverlangen, verjährt inn ert einem Jahr, b e- rechnet von dem Zeitpunkt an, bei dem die kantonale Ausgleichskasse Kenn t- nis von der Angelegenheit hatte, spätestens innert fünf Jahren ab Bezahlung des Beitrages.

Art. 8 Derjenige, der von seinem Prämienbeitragsrecht nicht Gebrauch gema cht hat,

oder derjenige der den ihm zukommenden Beitrag nicht erhalten hat, kann den ihm zustehenden Betrag verlangen. Das Anrecht auf Bezahlung der nichterhaltenen Beiträge erlischt nach Ablauf von 5 Jahren, berechnet ab Ende desjenigen Monates, während d em die Pr ä- mien an die Versicherungsgesellschaft bezahlt wurden.

Art. 9 Innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung kann gegen die Entscheide der

kantonalen Ausgleichskasse, hinsichtlich Gewährung von Prämienbeiträgen, beim Staatsrat Einsprache erhoben werd en.
3. Unfallverhütung

Art. 10 Die Kontrolle über die Unfallverhütung obliegt dem kantonalen Sozialamt für

Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse. Dieses Amt arbeitet gemeinsam
- 4 - mit der kantonalen landwirtschaftlichen Schule von Châteauneuf, den anderen kantonalen landwirtschaftlichen Stationen sowie mit den landwirtschaftlichen Verbänden. Der Staatsrat kann die Gemeinde - Arbeiterschutzkommission mit gewissen Kontrollaufgaben betrauen, wenn dieselben in ihrem Schosse Arbeitgeber und Angestellte aufweisen, sind.

Art. 11 Das kantonale Sozialamt für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse

kann, nachdem es die in Artikel 10 der Bundesverordnung vom 9. März 1954 genannte Beratungsstelle und den Betriebsin haber angehört, Entscheide b e- züglich Massnahmen der Unfallverhütung treffen. Gegen diese Entscheide kann innert 30 Tagen beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. Der Entscheid des Staatsrates kann auf dem Verwa l- tungswege durch einen Rekurs an den Bund esrat angefochten werden.

Art. 12 Wenn festgestellt wird, dass die Vorschriften über die Unfallverhütung nicht

eingehalten werden, verpflichtet das Sozialamt für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse den Betriebsinhaber, unter Strafe, die gemäss Artik el 111, Absatz 7 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft bis zu Fr. 300. – ang e- setzt werden kann, sich den Vorschriften zu unterziehen.
4. Inkraftsetzung

Art. 13 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1956 in Kraft.

So gegeben im Staatsrate zu Sitten, den 2 . Dezember 1955. Der Präsident des Staatsrates: Dr. O. Schnyder Der Staatskanzler: N. Roten Titel und Änderungen Publikation In Kraft V betreffend die Versicherung der Betriebsu n- fälle und die Unfallverhütung in der Landwir t- schaft vom 2. Dezember 1955 G S/VS 1955, 195 1.1.1956
1 Änderung vom 19. Mai 1971: n.W.: Art. 2 GS/VS 1971, 325 1.1.1972 a .: aufgehoben; n .: neu ; n.W .: neuer Wortlaut
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