Verordnung zum Schutze der Bätzimatt (722.114)
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Verordnung zum Schutze der Bätzimatt

(Vom 11. Oktober 1983) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 3 bis der Verordnung vom 29. November 1927 über den Natur- und Heimatschutz, 2

§ 17 der Kantonalen Vollziehungsverordnung vom 8. Mai 1973

zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz und zum Gesetz über die Jagd im Kanton Schwyz, 3 Art. 3 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

3. Oktober 1975 über die Binnenschiffahrt

4 und § 2 Abs. 2 Buchstaben a und d der Kantonalen Vollzugsverordnung vom 25. Oktober 1979 zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt, 5 beschliesst:

I. Zweck und Geltungsbereich

§ 1 Zweck

1 Die Bätzimatt wird als gesch ütztes Gebiet erkl ärt.
2 Der Schutz bezweckt die Erhaltung und Pflege der B ätzimatt als Lebensraum einer möglichst vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt mit offenen Ried- und Flach- wasserzonen; ausserdem soll das Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt bleiben.

§ 2 Geltungsbereich

1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen aufgeteilt: Wasserzone Naturschutzzone Landschaftsschutzzone
2 Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen sind im Schutz- plan Massstab 1:2000 vom 11. Oktober 1983 dargestellt. Sie werden im Ge- lände markiert.
3 Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

II. Zonenvorschriften

§ 3 Allgemeines

1 Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutz- zweck nicht entgegenstehen.
2 Im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ist die landwirtschaftliche Nutzung frei.
3 Das Betreten und Befahren des Gebietes ist nur zur Nutzung und Pflege ge- stattet. Im übrigen ist der Zugang nur auf den markierten Wegen erlaubt. Vorbe-
a) das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art; b) das Campieren; c) das Einfangen und St ören freilebender Tiere; d) das Laufenlassen von Hunden; e) die Jagd auf Federwild.

§ 4 Bauten und Anlagen

Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Arten von Hoch- und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen, Verkehrseinrichtungen, Einfriedungen sowie Geländever änderungen (wie Ablage- rungen, Abgrabungen, Materialentnahmen) zu verstehen.

§ 5 Wasserzone

1 Die Wasserzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines nat ürlichen Seeuferzustandes.
2 In dieser Zone sind das Anlegen, Stationieren sowie das Durchfahren mit Was- serfahrzeugen aller Art verboten. Im offenen Seegebiet ist die Berufsfischerei von diesem Verbot ausgenommen.
3 Das Baden ist nur an den hief ür besonders bezeichneten Stellen gestattet.

§ 6 Naturschutzzone

1 Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung der Ried- und Schilfgebiete sowie die teilweise R ückführung intensiv bewirtschafteter Fl ächen in ihren urspr üngli- chen Zustand.
2 Neben den allgemeinen Zonenvorschriften gelten f ür sie folgende Nutzungsbe- schränkungen: a) Verbot der Vornahme von Meliorationen und Nutzungs änderungen; b) Verbot der Bodenbearbeitung; c) Weideverbot; d) allgemeines D üngeverbot; e) Verbot des Pfl ückens von Pflanzen und Pilzen; f) Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln; g) höchstens zweimalige Mahd des in seinen urspr ünglichen Zustand zur ückzu- führenden Wieslandes; h) höchstens einmalige Mahd der Riedgebiete im Zeitraum Mitte September bis Mitte Februar.
3 Der Geh ölzbestand ist sich selbst zu überlassen. Unter F örderung seines Pio- nier- und Auenwaldcharakters ist eine Nutzung lediglich zur Pflege gestattet.

§ 7 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Wahrung des Landschaftsbildes.
2 Beeintr ächtigende und st örende Einwirkungen auf die Naturschutzzone sind zu vermeiden.

§ 8 Ersatzvornahme

Wo die zur Pflege notwendige landwirtschaftliche Nutzung unterlassen wird, kann das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Kantons durchführen lassen. Die Grundeigent ümer sind vorher zu benachrichtigen.

§ 9 Ausnahmen

In der Wasser- und Naturschutzzone kann der Regierungsrat, in der Land- schaftsschutzzone das von ihm bezeichnete Departement Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird oder den Schutzzweck überwiegende Interessen es erfordern.

§ 10 Entschädigung

Wenn eine Massnahme aufgrund dieser Verordnung in ihrer Wirkung einer Ent- eignung gleichkommt, hat der betroffene Grundeigentümer Anspruch auf Ent- schädigung. Entsch ädigungspflichtig ist der Kanton.

§ 11 Widerhandlungen

1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbun- denen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zu- stand zu beseitigen.
2 Die Bewilligungsbeh örde kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist anset- zen und nach ihrem unben ützten Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten und auf Kosten des Pflichti- gen vornehmen lassen.

§ 12

Widerhandlungen werden nach § 10 der Natur- und Heimatschutzverordnung bzw. nach den Art. 40 und 48 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt geahndet.

§ 13

1 Diese Verordnung tritt mit der Ver öffentlichung in Kraft. 6
2 Sie wird im Amtsblatt ver öffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
1 GS 17-452.
4 SR 747.201.
5 SRSZ 784.111.
6 In Kraft getreten am 11. November 1983.
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