REGLEMENT über die Erhebung von Ordnungsbussen (3.9223)
CH - UR

REGLEMENT über die Erhebung von Ordnungsbussen

REGLEMENT über die Erhebung von Ordnungsbussen (Ordnungsbussenreglement; OBR) (vom 9. Juni 2009 1 ; Stand am 1. Juni 2012) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 58b des Gesetzes über die Organisation der richterlichen Behörden 2 , 3 beschliesst:

Artikel 1 Grundsatz

1 Die Angehörigen der Kantonspolizei und weitere kantonale Kontrollorgane können Ordnungsbussen auf der Stelle erheben, sofern die Vorausset - zungen der Artikel 58a und 58b des Gesetzes über die Organisation der richterlichen Behörden erfüllt sind. 4
2 Ordnungsbussen gegen Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes richten sich nach dem Ordnungsbussengesetz 5 und nach der Ordnungsbussenverordnung 6 .

Artikel 2 Weitere berechtigte Kontrollorgane

Neben den Angehörigen der Kantonspolizei können Bussen auf der Stelle erheben:
a) die Wildhutorgane im Bereich der Jagd und der Fischerei;
b) die Fischereiaufsichtsorgane im Bereich der Fischerei;
c) die vom Regierungsrat besonders ermächtigten Personen im Rahmen ihrer Ermächtigung.
1 AB vom 26. Juni 2009
2 RB 2.3221
3 Fassung gemäss RRB vom 10. Mai 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 20. Mai 2011).
4 Fassung gemäss RRB vom 10. Mai 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 20. Mai 2011).
5 SR 741.03
6 SR 741.031 1

Artikel 3 Bussenkatalog

Die Übertretungen, die mit Ordnungsbussen geahndet werden, sind mit den entsprechenden Bussenbeträgen im Anhang aufgeführt. Dieser ist Bestand - teil des Reglements.

Artikel 4 Bussenformulare

Die Bussenformulare müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Täters oder der Täterin;
b) Art, Zeit und Ort der Widerhandlung sowie die einschlägige(n) Ziffer(n) der Bussenliste;
c) Bussenbetrag;
d) Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dreissig Tagen das ordentliche Verfahren durchgeführt wird;
e) Bedenkfrist;
f) Datum der Abgabe des Formulars;
g) Unterschrift des Kontrollorgans.

Artikel 5 Bezug

1 Der Einzug der Busse hat unmittelbar vor Ort oder mittels Einzahlungs - schein innert 30 Tagen zu erfolgen.
2 Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt.
3 Wird die Busse beim Einzug mittels Einzahlungsschein innert der Zahlungsfrist nicht bezahlt, so wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.

Artikel 6 Kosten

Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden.

Artikel 7 Rechtskraft

1 Mit der Bezahlung der Busse wird die ausgefällte Strafe unter Vorbehalt von Absatz 2 rechtskräftig.
2 Stellt die richterliche Behörde auf Veranlassung einer von der Tat betrof - fenen Person oder des Täters oder der Täterin fest, dass die Vorausset - zungen für das Ordnungsbussenverfahren nicht erfüllt sind, so hebt sie die Ordnungsbusse auf und wendet das ordentliche Verfahren an.
2
3 Bei einer nachträglichen Einleitung des ordentlichen Verfahrens wird der bezahlte Bussenbetrag auf die ausgefällte Strafe angerechnet oder im Falle der Straflosigkeit zurückerstattet.

Artikel 8 Änderung bisherigen Rechts

...
7

Artikel 9 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Isidor Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Anhang: – Ordnungsbussenliste
7 Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt. 3
Anhang Ordnungsbussenliste
1 Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Rechtspflege Busse in Fr.
1.1 Nachtruhestörung (Art. 5 des Gesetzes über die Einfüh - rung des Schweizer Strafgesetzbuches [EG StGB] 8 ) 200.--
1.2 Verunreinigung oder Verunstalten von öffentlichem oder privatem Eigentum durch Wegwerfen, Ablagern oder Zu - rücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen (Art. 5a Abs. 1 Bst. a) Einzelne Kleinabfälle wie Dosen, Flaschen, Ver - packungen, Essensreste, Robidogsack, Inhalt ei - nes Aschenbechers, bis zu einer Menge von fünf Litern 50.-- b) Abfälle ab 5 bis 17 Liter 100.-- c) Abfälle ab 17 bis 35 Liter 200.-- d) Abfälle ab 35 bis 60 Liter 250.-- e) Abfälle ab 60 bis 110 Liter 300.--
1.3 Verbotenes Plakatieren (Art. 5a Abs. 1 Bst. a EG StGB) 50.--
1.4 Verrichten der Notdurft im Siedlungsraum (Art. 5b EG StGB) 100.--
1.5 Störung der Polizei bei der Dienstausübung, bei Nicht - nachkommen von polizeilichen Anordnungen oder bei Vereitelung des Zwecks von polizeilichen Anordnungen (Art. 66 Abs. 1 Bst. a des Polizeigesetzes, PolG 9 ) 100.--
1.6 Nichtbefolgen einer polizeilichen Vorladung ohne Grund (Art. 66 Abs. 1 Bst. d PolG) 100.--
1.7 Unrichtige Angaben bei einer Personenkontrolle oder Identitätsfeststellung oder Befragung (Art. 66 Abs. 1 Bst. c PolG) 100.--
1.8 Missachtung von polizeilichen Anordnungen im Zu - sammenhang mit häuslicher Gewalt (Art. 66 Abs. 1 Bst. f PolG) 100.--
1.9 Pflichtwidrige Verweigerung der Mitwirkungspflicht bei polizeilichen Personenkontrollen, erkennungsdienstli - chen Behandlungen, Befragungen oder Durchsuchun - gen (Art. 66 Abs. 1 Bst. b PolG) 100.--
1.10 10
8 RB 3.9211
9 RB 3.8111
10 Aufgehoben durch RRB vom 24. April 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 4. Mai 2012).
4
1.11 Verstoss gegen die Meldepflicht des Kantonalen Regis - terharmonisierungsgesetzes (KRG 11 ; Art. 24 Abs. 1 KRG) 80.--
2 Umwelt- und Naturschutz
2.1 12
2.2 Widerrechtliches Verbrennen von Wald-, Feld- und Gar - tenabfällen im Freien (Verbot der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion vom 1. Dezember 2008 13 in Verbin - dung mit Art. 86 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Umwelt - gesetzes [KUG] 14 ) 200.--
2.3 15
2.4 16
2.5 Lagern, Zelten oder Campieren in den Schutzzonen am Südufer des Urnersees (Art. 6 Abs. 2 Bst. i in Verbin - dung mit Art. 12 Abs. 1 des Reglements über den Schutz des Südufers des Urnersees 17 ) 50.--
2.6 Hunde nicht an der Leine Führen in den Schutzzonen am Südufer des Urnersees (Art. 6 Abs. 2 Bst. k in Ver - bindung mit Art. 12 Abs. 1 des Reglements über den Schutz des Südufers des Urnersees) 50.--
2.7 Verstoss gegen die Schutzbestimmungen für Pflanzen a) mit totalem Pflückverbot (Art. 34 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über den Natur und Heimatschutz 18 in Verbindung mit Art. 1 und 2 der Vollzugsbe - stimmungen betreffend Pflanzenschutz und Al - penblumenverkauf 19 ) 60.-- b) mit eingeschränktem Pflückverbot (Art. 34 Abs. 1 Bst b des Gesetzes über den Natur und Heimat - schutz in Verbindung mit Art. 1 und 3 der Voll - zugsbestimmungen betreffend Pflanzenschutz und Alpenblumenverkauf) 40.--
2.8 Verletzung der Schonzeiten beim Pilzesammeln (Art. 6 in Verbindung mit Art. 2 des Reglements über den Schutz wildwachsender Pilze 20 ) 50.--
11 RB 1.4201
12 Aufgehoben durch RRB vom 24. April 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 4. Mai 2012).
13 AB vom 5. Dezember 2008
14 RB 40.7011
15 Aufgehoben durch RRB vom 24. April 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 4. Mai 2012).
16 Aufgehoben durch RRB vom 24. April 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 4. Mai 2012).
17 RB 10.5110
18 RB 10.5101
19 RB 10.5121
20 RB 10.5131 5
2.9 Überschreiten der Höchstmengen beim Pilzesammeln (Art. 6 in Verbindung mit Art. 3 des Reglements über den Schutz wildwachsender Pilze). Ab doppelter Menge Verzeigung 50.--
2.10 Verwendung unerlaubter Hilfsmittel beim Pilzesammeln (Art. 6 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Bst. b des Regle - ments über den Schutz wildwachsender Pilze) 50.--
3 Jagd
3.1 Nichtaufsichtragen des Jagdpatents (Art. 15 der Jagd - verordnung, KJSV 21 ) 30.--
3.2 Nichtaufsichtragen der Abschusskarte (Art. 15 KJSV) 50.--
3.3 Nichteinhalten der erlaubten Abschusszeiten/Tageszeit (Art. 14 KJSV und Art. 12 der Jagdbetriebsvorschrif - ten 22 ) 50.--
3.4 Abgeben von Treibschüssen (Art. 14 KJSV und Art. 17 der Jagdbetriebsvorschriften) 30.--
3.5 Nichtkontrollieren des Anschussplatzes von beschosse - nem Wild (Art. 14 KJSV und Art. 28 der Jagdbetriebs - vorschriften) 100.--
3.6 Unterlassenes Anfordern eines Schweisshundes (Art. 14 KJSV und Art. 28 der Jagdbetriebsvorschriften) 100.--
3.7 Ausüben der Passjagd ausserhalb von Bauten oder von nicht anerkannten Bauten aus (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KJSV und Art. 26 der Jagdbetriebsvorschriften) 100.--
3.8 Abtransport von Wild an Schon-, Sonn- und Feiertagen ohne Bewilligung (Art. 25 KJSV und Art. 25 Abs. 1 der Jagdbetriebsvorschriften) 50.--
3.9 Nichtbegleiten des Abtransports von vorweisungspflichti - gem, geschütztem Wild (Art. 25 KJSV und Art. 25 Abs. 2 der Jagdbetriebsvorschriften) 50.--
3.10 Abtransportierenlassen von vorweisungspflichtigem, nicht geschütztem Wild ohne Abschusskarte (Art. 25 KJSV und Art. 25 Abs. 3 der Jagdbetriebsvorschriften) 50.--
3.11 Verstoss gegen die zeitliche Beschränkung zur Benüt - zung von Motorfahrzeugen (Art. 17 Abs. 1 KJSV und Art. 14 der Jagdbetriebsvorschriften) 100.--
3.12 Nichtkennzeichnen des zur Jagd benützten Motorfahr - zeugs mit dem vorgeschriebenen Kleber (Art. 17 Abs. 2 KJSV und Art. 13 der Jagdbetriebsvorschriften) 30.--
3.13 Verbotene Benützung von Privatstrassen und Strassen mit Fahrverbot (Art. 17 Abs. 2 KJSV und Art. 15 der Jagdbetriebsvorschriften) 100.--
3.14 Verbotene Benützung von Seilbahnen (Art. 17 KJSV und Art. 16 der Jagdbetriebsvorschriften) 100.--
21 RB 40.3111
22 RB 40.3121
6
3.15 Unterlassenes Kennzeichnen mit einer Abschussmarke am Ort der Erlegung (Art. 24 KJSV und Art. 29 Abs. 1 der Jagdbetriebsvorschriften) 50.--
3.16 Abgabe von Abschussmarken ohne sich persönlich an der Jagd zu beteiligen (Art. 29 Abs. 2 der Jagdbetriebsvorschriften) 150.--
3.17 Verstoss gegen die Vorweisungspflicht (Art. 24 KJSV und Art. 30. Abs. 1 der Jagdbetriebsvorschriften) 100.--
3.18 Entfernen des Geweihs, des Gehörns oder der Milchdrü - sen vor der Kontrolle (Art. 24 KJSV und Art. 30 Abs. 2 der Jagdbetriebsvorschriften) 200.--
3.19 Vorweisungspflichtiges Wild nicht in der Decke vorwei - sen (Art. 24 KJSV und Art. 30. Abs. 3 der Jagdbetriebs - vorschriften) 50.--
3.20 Hirsche, Gämsen, Murmeltiere oder Rehe nicht am Ort der Erlegung in die Abschusskarte eintragen (Art. 24 KJSV und Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Jagdbetriebsvor - schriften) 100.--
3.21 Schneehühner und Schneehasen nicht am Ort der Erle - gung in die Abschusskarte eintragen (Art. 24 KJSV und Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Jagdbetriebsvorschriften) 30.--
3.22 Anderes Wild nicht spätestens vor Ende des Abschuss - tages in die Abschusskarte eintragen (Art. 24 KJSV und Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Jagdbetriebsvorschriften) 30.--
3.23 Unterlassene oder falsche Angaben in der Abschusskar - te (Art. 24 KJSV und Art. 32 Abs. 2 der Jagdbetriebsvor - schriften) a) des Geschlechts beim Hirsch-, Gäms- oder Reh - wild 100.-- b) der Rubrik trocken oder nass beim weiblichen Hirsch-, Gäms- oder Rehwild 100.-- c) des Krickelmasses beim Gämswild 100.-- d) des Gehörns beim Rehwild 100.-- e) des Alters beim Hirsch-, Gäms- oder Rehwild 30.-- f) des Erlegungsorts 30.-- g) des Tages und der Zeit 50.-- h) des Gewichts beim Hirsch-, Gäms- oder Rehwild 30.--
3.24 Verwendung von anderen als spurlauten Jagdge - brauchs- oder Erdhunden für die Niederwildjagd oder als Vorsteh- und Apportierhunden für die Wasserwildjagd (Art. 23 Abs. 2 KJSV) 100.--
3.25 Aneignung von Fallwild oder deren Trophäen, ohne es einem Wildhutorgan vorzuweisen (Art. 43 Abs. 2 KJSV) a) Schalenwild 200.-- b) übriges Wild 30.--
3.26 Verletzung der Wildruhezonen durch (Art. 28 KJSV) 7
a) Skifahren oder Snowboarden 150.-- b) Skiwandern, Schneeschuhlaufen, Wandern oder Deltasegeln 100.--
3.27 Einschiessen der Jagdwaffen ausserhalb der Jagdzeiten und ausserhalb öffentlicher Schiessanlagen auf einem Schiessplatz, der vom Amt für Forst und Jagd nicht be - willigt worden ist. 100.--
4 Fischerei
4.1 Einmaliges Ausüben der Patentfischerei ohne gültiges Patent durch Erwachsene (Art. 43 Bst. a und b der Ver - ordnung über die Fischerei 23 ) 200.--
4.2 Einmaliges Ausüben der Patentfischerei ohne gültiges Patent durch Jugendliche (Art. 43 Bst. a und b der Ver - ordnung über die Fischerei) 50.--
4.3 Nichtführen der Fischfangstatistik (Art. 43 Bst. c der Ver - ordnung über die Fischerei) 50.--
4.4 Fischen mit unerlaubten Fangmethoden oder Fanggerä - ten (Art. 43 Bst. i der Verordnung über die Fischerei in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 des Fischereiregle - ments sowie Art. 7 Abs. 1 und 7 - 9 des Fischereiregle - ments) 25 50.--
4.5 Fischen mit unerlaubten Fangmethoden oder Fanggerä - ten (Art. 43 Bst. i der Verordnung über die Fischerei in Verbindung mit Art. 6 Abs. 6 Bst. f, h, i und j des Fi - schereireglements sowie Art. 7 Abs. 2 - 6 des Fischerei - reglements) 26 100.--
4.6 Fischen unter Missachtung der Fangzeiten, Schonzei - ten, Schongebiete oder Tagesfangbeschränkung (Art. 43 Bst. d, f, und l der Verordnung über die Fische - rei) 27 150.--
5 Gesundheitswesen
5.1 Verstoss gegen das Rauchverbot in allgemein zugängli - chen Räumen (Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Bst. e des Gesundheitsgesetzes, GG 28 ) 50.--
5.2 Verkauf von Tabakwaren an Personen unter 16 Jahren (Art. 17 Abs. 2 Bst. b in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Bst. e GG) 50.--
6 Gastgewerbe
23 RB 40.3211
24 Fassung gemäss RRB vom 20. Oktober 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 6. November 2009).
25 Redaktionelle Änderung (AB vom 27. November 2009)
26 Redaktionelle Änderung (AB vom 27. November 2009)
27 Eingefügt durch RRB vom 20. Oktober 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 6. November 2009).
28 RB 30.2111
8
6.1 Verstoss gegen die Sorge für Ruhe und Ordnung (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Bst. b des Gastwirt - schaftsgesetzes, GWG 29 ) 250.--
6.2 Nichtführen der Gästekontrolle (Art. 9 Abs. 2 in Verbin - dung mit Art. 22 Bst. b GWG) 150.--
6.3 Verstoss gegen die Pflicht, eine Auswahl an alkoholfrei - en Getränken preisgünstiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge (Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Bst. b GWG) 100.--
6.4 Alkoholabgabe an a) offensichtlich Betrunkene (Art. 12 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 22 Bst. c GWG) 100.-- b) Alkoholabgabe an Jugendliche unter 16 Jahren (Art. 12 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 22 Bst. c GWG) 250.-- c) Alkoholabgabe an Jugendliche unter 18 Jahren, wenn es sich um gebrannte Wasser handelt (Art. 12 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 22 Bst. c GWG) 200.--
6.5 Verstoss gegen das Verbot öffentlicher Tanzanlässe und Darbietungen an Feiertagen (Art. 13 in Verbindung mit Art. 22 Bst. b GWG) 150.--
6.6 Einlass von Jugendlichen unter 18 Jahren zu Dauerdar - bietungen (Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Bst. b GWG) 100.--
6.7 Dulden des Aufenthalts von Jugendlichen unter 16 Jah - ren ohne Eltern bzw. deren Vertretern nach 24.00 Uhr in Gastwirtschaften oder an gastgewerblichen Veranstal - tungen (Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Bst. b GWG) 150.--
6.8 Dulden des Aufenthalts von Jugendlichen unter 12 Jah - ren ohne Eltern bzw. deren Vertretern nach 20.00 Uhr in Gastwirtschaften oder an gastgewerblichen Veranstal - tungen (Art. 14 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 22 Bst. b GWG) 150.--
7 Binnenschifffahrt
7.1 – 7.20 30
29 RB 70.2111
30 Aufgehoben durch RRB vom 24. April 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 4. Mai 2012). 9
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