Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hoc... (415.338)
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Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZVerordnung ForschungEntwicklung Dienstleistungen) vom 2. September 2005 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 15 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentral schweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Statuts der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ Statut) vom 13. September 2002 3 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz
1 Der Kompetenzbereich Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen (F+E+DL) der Pädago gischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) umfasst die Schaffung von Wissen und seine Nutzbarmachung für die PHZ und weitere nationale und internationale Institut ionen. Er trägt damit zur Weiter entwicklung und Optimierung des Bildungswesens der Zentral schweiz bei.
2 Der Bereich Forschung und Entwicklung (F+E) innerhalb des Kompetenzb ereichs F+E+DL umfasst die berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung. Die daraus gewon nenen Erkenntnisse werden in der Lehre der PHZ berücksichtigt.
3 A. Forschung und Entwicklung Der Bereich Dienstleistungen (DL) innerhalb des Kompetenzb ereichs F+E+DL umfasst die Nutzbarmachung von geschaffenem und vermitteltem Wissen gegen aussen und gegen innen.

Art. 2

Der Kompetenzbereich F+E der PHZ Ziele a. beinhaltet die Erarbeitung und Verbreitung neuer Erkenntnisse, Produkte und Ver fahren durch be rufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung und leistet dadurch einen entsche idenden Beitrag zur Erhöhung der Wirksamkeit des Bildungswesens in der Zentral schweiz und darüber hinaus, b. gibt Studierenden und Dozierenden an der PHZ einen vertieften Einblick in die Kenntnisse und Methoden der pädagogischen Forschung und c. orientiert sich an internationalen Qualitätsanforderungen und trägt damit wesentlich zur Profilierung der PHZ und des Hochschulstandorts Zentral schweiz bei; d. trägt zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der PHZ als Ganzes sowie der drei Teilschulen bei.
Art . 3 a. Fachdidaktik, Thematische Ausrichtung Die Aktivitäten der PHZ im Kompetenzbereich F+E sind auf die folgenden Themenfel der ausgerichtet: b. Medienpädagogik und neue Medien, c. fächerübergreifende Themen und Lernkompetenzen, d. System Schule, e. Professionalität von Lehrpersonen (Berufsauftrag, Expertenwissen und Situationskompetenz), f. internationale Zusammenarbeit in Bildungsfragen und g. Heilpädagogik; Pädagogik der Vielfalt. B. Dienstleistungen

Art. 4

Ziele
1 a. die Nutzbarmachung des geschaffenen und des vermittelten Wissens gegen aussen gewährleistet und es somit auch externen Instanzen ermöglicht, E rkenntnisse und Kompetenzen der PHZ zu nutzen, Der Kompetenzbereich DL erfüllt eine V ermittlerfunktion, indem er b. die Nutzbarmachung von Erfahrungen im Schulfeld für interne Innovationen gewähr leistet.
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Art. 5

Die Erfüllung der Ziele des Kompetenzbereichs DL wird insbesondere mit den Mitteln der Beratung, der Information/Dokumentation und der Organisation von Veranstaltungen an gestrebt. Mögliche Themenfelder für die Aktivitäten der PHZ im Bereich Dienstleistungen sind: Thematische Ausrichtung a. Unterricht und Didaktik, b. Theaterpädagogik, c. Bibliothekspädagogik und Leseförderung, d. Medienpädagogik und neue Medien, f. pädagogisch/didaktisch/organisatorische Beratung. II. Organisation

Art. 6

Grundsatz
1 Jede Teilschule der PHZ führt einen Kompetenzbereich für F+E+DL.
2 Der Kompetenzbereich F+E+DL wird regional koordiniert und abgestimmt.
3 a. Institute für Forschung und Entwicklung führen, Die PHZ und ihre Teilschulen können für die Leistungserbringung in den Kompetenzb ereichen F+E+DL b. sich an Instituten beteiligen und c. Organisationseinheiten für Dienstleistungen führen.
Organisationseinheiten wie Pädagogische Medienzentren, Bibliotheken, Beratungsstellen oder andere können den Teilschulen der PHZ angegliedert werden.

Art. 8

Institute sind organisatorische Einheiten gemäss Artikel 16 ff. dieser Veror dnung. Institute

Art. 9

Steuerung
1 Die K ompetenzbereiche F+E+DL an den Teilschulen arbeiten auf der Grund lage eines Leistungsauftrags des Konkordatsrats für regionale Vorhaben und allfälliger kantonaler Aufträge in Teilautonomie.
2 Die einzelnen Kantone können den Teilschulen Aufträge und Projek te für F+E+DL ertei len.
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Art. 10

Die mit F+E+DL betrauten Stellen erarbeiten einen jährlichen Tätigkeitsbericht z uhanden des Rektorats der Teilschule und der Direktion der PHZ. Die Tätigkeiten werden regel mässig einer Qualitätsevaluat ion unterzogen. Koordination
1 a. die Direktionskonferenz PHZ für die Koordination mit regionalen und kantonalen Stellen, Verantwortlich für die Koordination in den Kompetenzbereichen F+E+DL sind b. die Koordinationskonferenz F+E+DL für die standortübergreifende Koordinat ion i n den Kompetenzbereichen F+E+DL.
2 III. Organe Die Koordination mit regionalen und kantonalen Stellen gemäss Absatz 1 Litera a erfolgt unter Berücksichtigung der festgelegten Arbeitsteilung zw ischen dem Regionalsekretariat der Bildungsdirektoren- Konferenz Zentralschweiz und der Direktion PHZ.

Art. 11

Der Konkordatsrat Konkordatsrat a. bestimmt Umfang und Inhalt des regionalen Angebots F+E+DL der PHZ, b. erlässt den Leistungsauftrag für F+E+DL an den Teilschulen und c. genehmigt auf Antrag der Direktionskonf erenz die E rrichtung eines Instituts. Das Rektorat einer Teilschule a. entscheidet über die Erbringung zusätzlicher Angebote für Kantone oder Dritte, b. legt den konkreten Leistungsauftrag für die ihm zugehörigen Institute und weitere Organisationseinheiten fest und c. genehmigt den Tätigkeitsbericht der Institute und weiterer Organisations einheiten.
Die Direktorin oder der Direktor der PHZ entscheidet a. über das Einsetzen der externen Evaluation und b. den Evaluationsrhythmus.

Art. 14

Der Direktionskonferenz obliegt die strategische Führung der Kompetenzb ereiche F+E+DL der PHZ. Insbeso ndere Direktionskonferenz a. obliegt ihr die Erarbeitung der Strategie und der Konzepte F+E+DL für die PHZ, b. entschei det sie über den Umsetzungsund Aktivitätenplan F+E+DL für regionale Vorhaben, c. ist sie verantwortlich für die Zuteilung der Ressourcen im Kompetenz bereich F+E+DL, d. legt sie den Aufgabenbereich der Koordinationskonferenz F+E+DL fest, e. genehmigt sie die F+E+DLTätigkeitsberichte der Teilschulen.

Art. 15

Koordinationskonferenz
1 Die Koordinationskonferenz F+E+DL setzt sich zusammen aus der oder dem F+EVerantwortlichen jeder Teilschule, der oder dem DL- Verantwortlichen jeder Teilschule sowie einer Mit arbeiterin oder einem Mitarbeiter der Direktion der PHZ.
2 a. steht den PHZOrganen und weiteren Anspruchsgruppen beratend zur Seite, Die Koordinationskonferenz b. stimmt die Koordination, Ko mmunikation und Kooperation zwischen allen an F+E+DLProjekten Be teiligten ab und vertritt deren Interessen gegenüber den PHZOrganen.
3 a. nimmt bei F+E+DL- Geschäften an den Sitzungen der Direktions konferenz mit A ntragsrecht teil, Die oder der Vorsitzende b. pflegt mit den kantonalen Bildungsstellen und dem Regionalse kretariat BKZ einen kontinuierlichen Informationsaustausch. IV. Institute für Forschung und Entwicklung

Art. 16

Die PHZ und ihre Teilschulen können für die Bearbeitung von Themen im Kompetenzb ereich F+E in eigener Trägerschaft Instit ute für Forsc hung und Entwicklung errichten und führen. Grundsatz

Art. 17

Aufgaben
1 a. der Erforschung und der Entwicklung der gewählten thematischen Schwerpunkte und dem Anbieten entsprechender Dienstleistungen, Die Aufgaben eines Instituts bestehen insbesondere aus b. der Aus führung von Aufträgen der Bildungsregion Zentralschweiz oder einzelner ihrer Kantone, c. der Sicherstellung des Transfers von produziertem Wissen innerhalb der PHZ, zu Institutionen des Bildungswesens der Region und der Kantone sowie zu externen A nspruchsg ruppen durch Veröffentlichungen,
Methoden, d. der Zusammenarbeit mit der Ausund Weiterbildung der PHZ, um Angebote für St udierende und Dozierende der Teilschulen s owie für amtierende Lehrpers onen zu entwickeln, e. dem Angebot von Beratung in Kompetenzbereichen, die mit den thematischen Schwerpunkten zusammenhängen und f. der Förderung der wissenschaftlichen Qualifikation ihrer Mitarbeiterinnen und Mitar bei ter.
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Art. 18

Zur Erfüllung der Aufgaben können die Institute Verträge mit Dritten abschliessen. Institutsorgane
1 Organe eines Instituts sind die Institutskonferenz und die Institutsleitung.
2 a. berät die Geschäftsstrategie und die laufenden Geschäfte des Instituts und nimmt dazu zuhanden der Institutsleitung Stellung und Die Institutskonferenz setzt sich aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Institutsleitung zusammen. Sie b. stellt bezüglich der operativen Geschäfte des Instituts Anträge an die Institutslei tung.
3 a. entscheidet sie über die Durchführung von Projekten am Institut, Die Instit utsleitung wird in Anwendung des für die Teilschule geltenden Personalrechts bestimmt und ist der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule unterstellt. Sie führt das Institut operativ und erarbeitet die strategische Ausrichtung im Sinne einer Mehrjahrespl anung. Insbeso ndere b. erarbeitet sie zuhanden des Rektorats und der Direktionskonferenz der PHZ die I nstitutsstrategie, überprüft sie periodisch und beantragt allfällige Änd erungen, c. stim mt sie die Aktivitäten des Instituts mit den übrigen Instituten der PHZ ab, d. kooperiert sie mit analogen Einrichtungen innerhalb und ausserhalb der Zentral schweiz, e. erarbeitet sie im Rahmen der Vorgaben das Budget sowie die Jahresrechnung und den Jahresbericht und legt diese dem Rektorat zur Genehmigung vor, f. entscheidet sie über die Ausgaben im Rahmen des jährlichen Budgets, g. entscheidet sie über Veröffentlichungen des Instituts, h. stellt sie die interne und externe Kommunikation sicher, i. führt sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und fördert deren Weiter bildung.

Art. 19

Die Institute legen die Jahresberichte und Jahresrechnungen dem Rektorat ihrer Teilsch ule zur Genehmigung vor. Jahresbericht und Jahresrechnung V. Finanzierung

Art. 20

Insti tute
1 Die Finanzierung erfolgt aufgrund der Konkordatsbestimmungen über die Verteilung der Mittel für F+E an der PHZ.
2 Die Institute streben langfristig gesehen die Eigenwirtschaftlichkeit an und finanzieren sich durch
b. Mittel der PHZ und der Teilschule (interne Verrechnung), c. Mittel aus dem Projektfonds der Direktion, d. Unterstützungsbeiträge des Schweizerischen Nationalfonds und weiteren Förderi nstitutionen für bewilligte Projekte im Rahmen von Aus schreibungen, e. Aufträge der Bildungskonferenz Zentralschweiz (BKZ) und einzelner Kantone sowie f. Drittmittel.
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Art. 21

Das Finanzund das Rechnungswesen sowie das Controlling richten sich nach den Vor gaben der PHZ. Dienstleistungen werden nach Massgabe der Nutzung finanziert. Dienstleistungen VI. Personal

Art. 22

Grundsätze
1 Dozierende der PHZ haben die Möglichkeit, in den Kompetenzbereichen F+E+DL der PHZ tätig zu sein.
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Art. 23

Die Qualifikationsprofile für das Personal der Institute ric htet sich nach den im Konzept Forschung und Entwicklung geregelten Grundsätzen. Private Leistungen
1 Private Leistungen von Mitarbeitenden der PHZ im pädagogischen Kompe- tenzbereich sind im Sinne des Wissenstransfers und der Nutzbarmachung von Knowhow möglich unter der Voraussetzung, dass die oder der Mitarbeitende bei der PHZ oder einer Tei lschule über kein A nstellungs pensum von mehr als 50 % verfügt. Die private Leistung darf in keinem Fall in Konkurrenz zu entsprechenden Angeboten der PHZ oder einer Teilsch ule stehen.
2 VII. Schlussbestimmungen Mitarbeitende der PHZ mit einem Pensum grösser als 50 % müssen Anfragen für private Leistungen im pädagogischen Kompetenzbereich der oder dem Dienstleistungsverantwortlichen der Teilschule melden. Die entsprechenden Dienstleistungen werden in der Folge als Angebot der PHZ erbracht.

Art. 24

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschri ften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege des Kantons Luzern (VRG) vom 3. Juli 1972 beim Bildungsund Kultur departement des Kantons Luzern schriftlich und begrün det Verwaltungs beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 4

Art. 25

Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Inkrafttreten
Das Reglement über die Institute im Bereich Forschung und Entwicklung an der Pädago gischen Hochschule Zentralschweiz (PHZInstitutsreglement) vom 2. April 2004 wird aufgehoben.
1 ABl 2005, 1121; geändert durch Beschluss betreffend die Änderung der Beschwerdefristen im Vollzugsrecht des PHZKonkordats vom 2. April 2009, in Kraft seit 2. April 2009 (ABl 2009, 782 )
2 GDB 415.33
3 GDB 415.332
4 Geändert durch Beschluss des Konkordatsrats vom 2. April 2009
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