Entscheid für den Schutz der paläontologischen Landschaft von Vieux-Emosson (451.117)
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Entscheid für den Schutz der paläontologischen Landschaft von Vieux-Emosson

paläontologischen Landschaft von Vieux- Emosson vom 09.11.1983 (Stand 01.01.1987) Der Staatsrat des Kantons Wallis erwägend, dass die paläontologische Landschaft von Vieux-Emosson Spu - ren der Dinosaurier aus der Triaszeit aufweist und dies die grösste Lagerung dieser Art in Europa darstellt; um zu verhindern, dass an dieser Landschaft ein nie wiedergutzumachender Schaden entsteht; eingesehen das Gesuch der Gemeinde Finhaut vom 1. Februar 1980, das verlangt, dass der Staatsrat die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der paläontologischen Landschaft von Vieux-Emosson treffe; eingesehen die Zustimmung der Burgerschaft von Finhaut als Eigentümerin des Gebietes; eingesehen die Vernehmlassung im Amtsblatt von 12. August 1983; erwägend, dass in der eingeräumten Frist von dreissig Tagen keine Einspra - chen eingereicht worden sind; eingesehen den Artikel 186 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB); auf Antrag des Umwelt- und Erziehungsdepartementes, entscheidet:
Art. 1
1 Die prähistorische Zone von Vieux-Emosson, deren Grenzen auf der dem Original dieses Beschlusses beiliegenden Nationalkarte 1:25'000, Blatt 1324 eingetragen sind, wird zur Schutzzone erklärt.
Art. 2
1 In diesem Gebiet ist es verboten, die paläontologischen Abdrücke zu be - schädigen, Steine zu entfernen und mitzunehmen, Kehricht oder andere Ab - fälle abzulagern. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Ausnahmsweise können Bewilligungen durch das Umweltdepartement er - teilt werden.
Art. 3
1 Die Dienststelle für Umweltschutz, die Polizeiorgane der interessierten Gemeinden, die Grenzwächter und die Wildhüter sind gehalten, jede Zuwi - derhandlung der gemäss Artikel 4 zuständigen Behörde anzuzeigen. *
Art. 4
1 Die Vergehen gegen den vorliegenden Entscheid werden durch das Depar - tement für Umwelt mit einer Busse von 1000 bis 10'000 Franken bestraft. Die Beschwerde an den Staatsrat innert dreissig Tagen nach Zustellung der Strafverfügung bleibt vorbehalten.
2 Das genannte Departement ist befugt, die Einstellung jeglicher Arbeit, durch welche die vorangehenden Bestimmungen verletzt werden, zu verfü - gen.
Art. 5
1 Der vorliegende Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.11.1983 25.11.1983 Erlass Erstfassung RO/AGS 1983 f 147 | d 141
01.10.1986 01.01.1987 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 1987 f 219 | d 217
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 09.11.1983 25.11.1983 Erstfassung RO/AGS 1983 f 147 | d 141

Art. 3 Abs. 1 01.10.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1987 f 219 | d 217

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