Reglement über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die ... (857.100)
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Reglement über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen

über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen vom 08.07.1987 (Stand 01.10.2001) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1981 über die Schwanger - schaftsberatungsstellen und dessen Vollziehungsverordnung vom 12. De - zember 1983; eingesehen das Gesetz vom 27. Juni 1986 über die Vollziehung der vorer - wähnten Bundesgesetzgebung; auf Antrag des Gesundheitsdepartementes, beschliesst:
1 Anerkennung

Art. 1 Anerkannte Stellen

1 Der Staatsrat anerkennt als Schwangerschaftsberatungsstellen im Sinne der oben erwähnten eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung (nach - folgend: die Stellen), die Mitgliederorganisationen des Walliser Dachverban - des der Vereinigungen der Stellen für Schwangerschaftsberatung, Familien - planung sowie Eheberatung (nachfolgend: der Dachverband) und zwar die Vereinigungen der SIPE-Regionalstellen (Sexualität, Information, Präventi - on, Erziehung) von Brig, Visp, Siders, Sitten, Martinach und Monthey sowie die lokalen Geschäftsstellen der Regionalzentren. *

Art. 2 Neue Stellen

1 Der Staatsrat entscheidet auf Vorschlag des Dachverbandes und Vormei - nung des Gesundheitsdepartementes (nachstehend Departement genannt) über die Anerkennung jeder neuen zum Dachverband gehörenden Organi - sation. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Bei Vorliegen eines Vorschlages für die Anerkennung einer neuen Stelle prüft der Staatsrat namentlich: a) die Gründungsakte der Stellen; b) das Organigramm; c) das Pflichtenheft der Berater(innen); d) die Ausbildung der Berater(innen), sowie die Möglichkeit einer ständi - gen Fortbildung und einer Supervision; e) die Modalitäten der Zusammenarbeit mit den Ärzten, Juristen, der Geistlichkeit, sowie mit anderen interessierten Personen oder Institu - tionen; f) die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.
2 Organisation

Art. 3 Rolle des Dachverbandes

1 Der Dachverband ist die Verbindung zwischen den verschiedenen aner - kannten Vereinigungen und Stellen, und der Hauptgesprächspartner des Staates für allgemeine Fragen.

Art. 4 Spezifische Aufgaben des Dachverbandes

1 Ausser den durch das Gesetz über die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen vom 27. Juni 1986 ausdrücklich vorgesehenen Aufgaben fällt es dem Dachverband zu: a) sich über die Aufnahme neuer Mitglieder zu äussern und dem Staats - rat deren Anerkennung vorzuschlagen; b) dem Staatsrat jährlich durch das Departement die Geschäftsrechnung und die globalen Budgets, sowie einen Tätigkeitsbericht zu unterbrei - ten; c) die Verbindung zwischen den Walliser Stellen und den Stellen anderer Kantone sicherzustellen; d) Arbeitstagungen und Tagungen für Gedankenaustausche, Fortbildung, Informationen usw. zwischen den verschiedenen Stellen zu organisie - ren;
e) dem Departement oder Staatsrat Vorschläge zu unterbreiten über die Annahme gewisser Normen oder Richtlinien betreffend Lohnbedingun - gen der Berater(innen), die Pflichtenhefte, die berufliche Fortbildung, sowie andere für alle Zentren gemeinsame Interessenpunkte.

Art. 5 Aufgaben der Stellen

1 Es ist vor allem Aufgabe der Stellen: a) die durch die diesbezügliche Gesetzgebung (Gesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen und vor allem neues Gesetz über das Eherecht) vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen; b) die Bevölkerung über ihre Tätigkeit zu informieren; c) die Pflichtenhefte für ihr Personal zu erstellen; d) die Berater(innen) anzustellen und sich Gewissheit zu verschaffen, dass sie eine adäquate Ausbildung genossen haben und über deren Tätigkeit zu wachen; e) die effektive Zusammenarbeit einer jeden Stelle mit Ärzten, Juristen, und mit der Geistlichkeit, sowie mit anderen Personen oder Institutio - nen zu organisieren, welche sich mit Problemen der Schwangerschaft abgeben; f) die Verbindung zu den regionalen Behörden und spezialisierten Institu - tionen wie sozialmedizinische Zentren, Spitäler oder Kliniken herzu - stellen und zu fördern; g) die Geschäftsrechnung zu erstellen und die Budgets vorzubereiten; h) die Einhaltung der Gesetzesvorschriften und Richtlinien in diesem Be - reich zu überwachen.

Art. 6 Administrative Aufgaben des Departementes

1 Das Departement erfüllt die Aufgaben der in den Artikeln 2 und 3 der Ver - ordnung des Bundesrates über die Schwangerschaftsberatungsstellen vom
12. Dezember 1983 vorgesehenen Veröffentlichung und Information, sowie alle administrativen Aufgaben, die nicht den Stellen oder dem Dachverband anvertraut werden.
3 Erfüllung der Aufgaben

Art. 7 Modalitäten der Hilfeleistung

1 Im allgemeinen wird durch Information, Ausbildung, materielle und ange - passte psychologische Hilfe unter Respektierung der religiösen und ethi - schen Grundsätze den Ratsuchenden geholfen.
2 Im Falle einer Schwangerschaft werden die direkt interessierten Personen über ihr Anrecht auf eine materielle Hilfe und eine private und öffentliche Betreuung, auf welche sie zählen können, um ihr Kind auszutragen, auf die medizinischen Folgen eines Schwangerschaftsunterbruchs und die Schwan - gerschaftsvorbeugung informiert.

Art. 8 Finanzielle Hilfe

1 Die materielle Hilfe kann ausnahmsweise eine momentane finanzielle Hilfe sein. In diesem Fall wachen die Stellen über die notwendige Koordination mit den offiziellen oder privaten Sozialdiensten (Sozialdienste der Gemein - den, sozialmedizinische Zentren, kantonales Amt für Inkasso und Bevor - schussung von Unterhaltsbeiträgen, usw.).
2 Eine finanzielle Hilfe wird nur für die direkt mit der Schwangerschaft zu - sammenhängenden Kosten geleistet. Die Stellen wachen darüber, dass der spezifische Charakter dieser Hilfe (Schwangerschaftsschutz) gegenüber den von den Fürsorgebehörden zu erbringenden Leistungen erhalten bleibt.
3 Je nach Fall können die Stellen die totale oder teilweise Rückerstattung der gewährten Hilfe verlangen.

Art. 9 Schweigepflicht

1 Die Mitarbeiter der Stellen sind der Schweigepflicht unterworfen, für alle vertraulichen Angaben, von denen sie in der Ausübung ihres Berufes Kennt - nis erhalten haben.
2 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbe - stimmungen, bei welchem die Pflicht besteht, einer Behörde Auskunft zu er - teilen oder vor Gericht auszusagen.

Art. 10 Verordnungen

1 Für alle ärztlichen oder pharmazeutischen Verordnungen sind ausschliess - lich die Ärzte zuständig.

Art. 11 Reklame

1 Jede Information in Form einer Reklame ist verboten.
4 Finanzierung

Art. 12 Subventionsmodalitäten

1 Die Kantonsbeiträge, wie sie im Artikel 4 des Gesetzes über die Vollzie - hung des Bundesgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen vor - gesehen sind, werden gemäss folgenden Modalitäten gewährt: a) die Subventionsgesuche, die detaillierten Budgets, sowie die jährlichen Tätigkeitsberichte des Dachverbandes und eines jeden Mitgliedes wer - den durch den Dachverband für den 30. Juni eines jeden Jahres beim Departement hinterlegt. Die detaillierten Geschäftsrechnung wird vor - gängig für den 30. April beim Departement hinterlegt. Die Subventions - gesuche, Budgets und Geschäftsrechnungen müssen einerseits die Tätigkeit der Schwangerschaftsberatung und Familienplanung und andererseits die Tätigkeit der Eheberatung genau unterscheiden, um die unterschiedliche Subventionierung dieser Tätigkeit gemäss Artikel
4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes zu erlauben; b) nach der Genehmigung der Rechnung und des Budgets bestimmt das Departement nach Anhören des Dachverbandes die für die Berech - nung der Subvention zu berücksichtigenden Grundelemente. Das De - partement wacht vor allem darüber, dass die adäquate Erfüllung der durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung vorgesehenen Aufgaben möglich ist und versichert sich, dass die Anstellung der Be - rater(innen) in den Stellen unter gleichen finanziellen Bedingungen ge - schieht; c) der Departementsvorsteher legt die Höhe des Kantonsbeitrages jähr - lich fest; d) die Kantonsbeiträge werden direkt an die Mitglieder des Dachverban - des in einer halbjährlichen Anzahlung überwiesen, welche aufgrund der im Vorjahr bezahlten Summen gewährt wird. Der definitive Betrag wird erst nach der Genehmigung der Rechnung durch das Departe - ment überwiesen.

Art. 13 Kontrolle

1 Das Departement kann sich jederzeit beim Dachverband und seinen Mit - gliedern über die Zuteilung der Kantonsbeiträge erkundigen.
2 Vorbehalten bleibt ausserdem die Kontrolle des kantonalen Finanzinspek - torates, wie dies durch das Gesetz über die Geschäftsführung und den Fi - nanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 vorgese - hen ist.
5 Aufsicht

Art. 14 Anerkennungsentzug

1 Der Staatsrat hat die Oberaufsicht über die Stellen.
2 Sobald der Staatsrat erachtet, dass eine Stelle keine ausreichende Garan - tien mehr bietet, kann er auf Vormeinung des Departementes, nach Anhören des Dachverbandes, die Anerkennung entziehen.
6 Schlussbestimmungen
Art. 15
1 Das mit der öffentlichen Gesundheit betraute Departement ist mit der An - wendung dieses Reglements betraut. Es kann dazu nützliche Direktiven er - lassen.

Art. 16 Inkrafttretung

1 Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.07.1987 24.07.1987 Erlass Erstfassung RO/AGS 1987 f 248 | d 257
19.09.2001 01.10.2001 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2001 f 215 | d 220
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 08.07.1987 24.07.1987 Erstfassung RO/AGS 1987 f 248 | d 257

Art. 1 Abs. 1 19.09.2001 01.10.2001 geändert RO/AGS 2001 f 215 | d 220

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