VERORDNUNG über die Pensionskasse Uri (2.4221)
CH - UR

VERORDNUNG über die Pensionskasse Uri

VERORDNUNG über die Pensionskasse Uri (Pensionskassenverordnung; PKV) (vom 26. Juni 2013 1 ; Stand am 1. Januar 2019) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 2 und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Grundzüge der Organisation, den Versicherten - kreis und die Finanzierung der Pensionskasse Uri (PK Uri).

Artikel 2 Zweck und Rechtsform der PK Uri

1 Die PK Uri bezweckt die berufliche Vorsorge der versicherten Personen und deren Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.
2 Sie ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG.
3 Sie ist eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Altdorf.
2. Abschnitt: Organisation

Artikel 3 Organe

Organe der PK Uri sind die Kassenkommission und die Kassenverwaltung.
1 AB vom 5. Juli 2013
2 SR 831.40
3 RB 1.1101 1

Artikel 4 Kassenkommission

1 Die Kassenkommission ist das oberste Organ. Sie leitet die PK Uri, übt die Aufsicht über die Kassenverwaltung aus und erlässt die notwendigen regle - mentarischen Bestimmungen.
2 Die Kassenkommission ist zuständig, sämtliche Belange der PK Uri zu regeln, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Artikel 5 Zusammensetzung und Wahl

1 Die Kassenkommission besteht aus zehn Mitgliedern, die sich paritätisch aus dem Kreis der Arbeitgebenden und aus dem Kreis der versicherten Personen zusammensetzen.
2 Der Regierungsrat wählt die fünf Mitglieder aus dem Kreis der Arbeitge - benden. Diese sind Mitglieder der exekutiven Instanz der Arbeitgebenden, die der PK Uri angehören.
3 Die versicherten Personen wählen die fünf Mitglieder aus dem Kreis der versicherten Personen. Die Kassenkommission erlässt dazu ein Wahlregle - ment.
4 Die Mitglieder der Kassenkommission werden auf die für die ständigen Kommissionen des Regierungsrats geltende Amtsdauer gewählt. Sie sind wieder wählbar.
5 Die Kassenkommission konstituiert sich selbst. Das Präsidium wird in der Regel alle zwei Jahre abwechselnd aus dem Kreis der Arbeitgebenden und aus dem Kreis der versicherten Personen gebildet.

Artikel 6 Kassenverwaltung

Zusammensetzung, Anstellung und Aufgaben der Kassenverwaltung regelt die Kassenkommission.

Artikel 7 Aufsicht

Die für den Kanton Uri zuständige BVG-Aufsicht übt die Aufsicht im Sinne des BVG aus.
3. Abschnitt: Zugehörigkeit und versicherter Lohn

Artikel 8 Obligatorische Zugehörigkeit zur PK Uri

1 Obligatorisch bei der PK Uri zu versichern sind die Behördenmitglieder und das Personal des Kantons Uri, der Einwohnergemeinden und der
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öffentlichen Schulen, soweit sie der obligatorischen Versicherungspflicht nach dem BVG unterstehen. 4
2 Das Personal selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten des kanto - nalen Rechts ist obligatorisch zu versichern, soweit es die besondere Gesetzgebung vorsieht.
3 Für die Mitglieder des Regierungsrats regelt der Landrat das Nähere durch Verordnung.

Artikel 9 Fakultative Zugehörigkeit zur PK Uri

1 Die Kassenkommission kann mit weiteren Arbeitgebenden, die im öffentli - chen Interesse tätig sind, einen Anschlussvertrag abschliessen.
2 Diese angeschlossenen Arbeitgebenden haben ihr gesamtes versiche - rungspflichtiges Personal bei der PK Uri zu versichern. Vorbehalten bleibt Absatz 3. Im Anschlussvertrag kann die für die Versicherungspflicht mass - gebende untere Einkommensgrenze herabgesetzt werden. 5
3 Der Anschlussvertrag kann vorsehen, dass die oder der Arbeitgebende klar umschriebene Gruppen von Personal bei anderen Vorsorgeeinrich - tungen versichert. Diese Gruppe muss im Anschlussvertrag definiert werden.
4 Die versicherten Personen bzw. Rentnerinnen und Rentner der angeschlossenen Arbeitgebenden haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die versicherten Personen bzw. Rentnerinnen und Rentner der obligato - risch zur PK Uri zugehörenden Arbeitgebenden. Vorbehalten bleibt

Artikel 10 Absatz 2.

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Artikel 10 7 Versicherter Lohn und Koordinationsabzug

1 Der versicherte Lohn entspricht dem anrechenbaren Jahresverdienst nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 8 , vermindert um einen von der Kassenkommission festgelegten Koordinationsabzug. Dieser Abzug entspricht mindestens 75 Prozent und höchstens 87,5 Prozent der maximalen AHV-Altersrente. Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen, werden nicht versichert.
4 Fassung gemäss LRB vom 5. September 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 14. September 2018).
5 Fassung gemäss LRB vom 5. September 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 14. September 2018).
6 Fassung gemäss LRB vom 5. September 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 14. September 2018).
7 Fassung gemäss LRB vom 5. September 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 14. September 2018).
8 SR 831.10 3
2 Die PK Uri kann mit Arbeitgebenden, die fakultativ oder durch deren besondere Gesetzgebung bei der PK Uri angeschlossen sind, vertraglich einen maximal zu versichernden Lohn vereinbaren. Dieser darf den zweifa - chen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, vermindert um den Koordinationsabzug, nicht unterschreiten.
3 Wird der bei der PK Uri anrechenbare Jahresverdienst durch eine Teilzeit - arbeit erworben, vermindert sich der Koordinationsabzug. Der Koordinati - onsabzug wird im Verhältnis zum entsprechenden Beschäftigungsgrad fest - gesetzt.
4 Bei teilinvaliden versicherten Personen entspricht der Koordinationsabzug höchstens jenem gemäss Absatz 1, multipliziert mit dem Wert, der den Grad der Rentenberechtigung auf 100 Prozent ergänzt.
5 Entschädigung und Sitzgelder von Behördenmitgliedern werden nur versichert, wenn sie mindestens 40 Prozent der maximalen AHV-Rente betragen. Auf schriftliches Verlangen der zu versichernden Person kann von der Versicherungspflicht abgesehen werden, falls der Nachweis einer ausreichenden Vorsorgelösung oder Selbstständigkeit erbracht wird.
4. Abschnitt: Ordentliche Finanzierung

Artikel 11 9 Ordentliche Beiträge/Basisplan

1 Arbeitgebende und versicherte Personen entrichten der PK Uri folgende Beiträge, die in Prozenten des versicherten Lohns angegeben sind: Massgebendes Alter Versicherte Personen Arbeitgebende 18-24 0,8 0,9 25-31 6,8 7,1 32-41 8,8 10,6 42-48 11,3 14,9 49-51 11,3 15,9 52-62 12,8 18,9 63-65 10,8 15,9 66-70 6,8 7,1
2 Das massgebende Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
3 Die Arbeitgebenden leisten an die PK Uri zusätzlich Beiträge für Verwal - tungskosten und nicht gedeckte Aufwendungen von maximal 0,5 Prozent des versicherten Lohns. Der Beitragssatz wird durch die Kassenkommission festgelegt.
9 Fassung gemäss LRB vom 5. September 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 14. September 2018).
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4 Die Kassenkommission bestimmt im Reglement über die PK Uri (PKR) für jede Altersgruppe, wie die Beiträge gemäss Absatz 1 aufzuteilen sind in:
a) Beiträge zur Finanzierung der Altersgutschriften (Beiträge für das Alter) und
b) Beiträge zur Finanzierung der Risikoleistungen.

Artikel 11a 10 Zusatzsparpläne

1 Versicherte Personen können zwischen Alter 32 und Alter 65 einen Zusatzsparplan, Plus1 oder Plus2, wählen. Sie entrichten der PK Uri folgende Beiträge, die in Prozenten des versicherten Lohns angegeben sind: Massgebendes Alter Sparplan Plus1 Sparplan Plus2 32–41 1,0 — 42–65 1,0 2,0
2 Die versicherte Person kann einmal pro Jahr den Sparplan wählen.

Artikel 12 Anpassung der Beiträge

1 Bei ungünstigem Risikoverlauf kann die Kassenkommission das Total der ordentlichen Beiträge um 0,2 Prozent des versicherten Lohns für Arbeitneh - mende und um 0,3 Prozent des versicherten Lohns für Arbeitgebende erhöhen.
2 Bei einer Senkung des Umwandlungssatzes kann die Kassenkommission die ordentlichen Beiträge ab dem massgebenden Alter 25 erhöhen. Die Erhöhung muss nicht in allen Altersklassen die gleiche sein, muss aber im Total zu Zusatzkosten für Arbeitnehmende und Arbeitgebende führen, welche über alle Versicherten der PK Uri grundsätzlich gleich hoch sind. Diese Kontrollrechnung wird an einem Stichtag gemacht, und die gesamten Mehrkosten werden dabei in Prozenten der Summe der versicherten Löhne der beitragspflichtigen Personen ab dem massgebenden Alter 25 ausge - drückt. Die so berechneten Kosten aller Erhöhungen dürfen, für Arbeitneh - mende und Arbeitgebende zusammen, im Total 2 Prozent nicht übersteigen.
3 ... 11
4 ... 12
10 Eingefügt durch LRB vom 5. September 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 14. September 2018).
11 Aufgehoben durch LRB vom 5. September 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 14. September 2018).
12 Aufgehoben durch LRB vom 5. September 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 14. September 2018). 5

Artikel 13 Freiwillige Überbrückungsrente

Sieht die PK Uri bei vorzeitigem Altersrücktritt eine freiwillige Überbrüc - kungsrente vor, tragen Arbeitgebende die vollen Kosten bis zu einer Höhe von höchstens 80 Prozent der maximalen, ungekürzten AHV-Altersrente der zwischen der Vollendung des 62. Altersjahrs und dem ordentlichen AHV- Rentenalter bezogenen freiwilligen Überbrückungsrente ihrer ehemaligen versicherten Personen.
5. Abschnitt: Ausserordentliche Finanzierung/Sanierung

Artikel 14 Sanierungsbeiträge

1 Wenn der Deckungsgrad der PK Uri am Stichtag (Art. 17) mutmasslich weniger als 100 Prozent beträgt, erhebt die PK Uri ab dem Folgejahr Sanie - rungsbeiträge.
2 Es werden insgesamt folgende Sanierungsbeiträge auf den versicherten Löhnen ab dem massgebenden Alter 25 erhoben:
a) bei einem Deckungsgrad von 98 Prozent und höher mindestens 3 Prozent, höchstens 4 Prozent;
b) bei einem Deckungsgrad von 95 Prozent und höher mindestens 4 Prozent, höchstens 5 Prozent;
c) bei einem Deckungsgrad von 90 Prozent und höher mindestens 5 Prozent, höchstens 7 Prozent;
d) bei einem Deckungsgrad von unter 90 Prozent 7 Prozent.
3 Die Sanierungsbeiträge gehen je zur Hälfte zulasten der Arbeitgebenden und der versicherten Personen.

Artikel 15 Minderverzinsung der Altersguthaben

1 Werden Sanierungsbeiträge (Art. 14) erhoben, muss eine Minderverzin - sung der Altersguthaben erfolgen. Eine Minderverzinsung bedeutet, dass der Zinssatz kleiner ist als der BVG-Mindestzinssatz.
2 Der Zinssenkungssatz (Reduktion unter den BVG-Mindestzinssatz) beträgt mindestens 0,25 Prozentpunkt und maximal 1 Prozentpunkt.
3 Der Zinssenkungssatz darf nicht höher sein als der BVG-Mindestzinssatz.

Artikel 16 Sanierungsbeteiligung durch Arbeitgebende

1 Erfolgt eine Minderverzinsung, erbringen die Arbeitgebenden in jedem Kalenderjahr der Minderverzinsung eine Sanierungsbeteiligung.
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2 Die Beteiligung wird für jeden Arbeitgebenden separat ermittelt und entspricht dem Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der am 31. Dezember des Vorjahrs vorhandenen Freizügigkeitsleistungen der versicherten Personen des entsprechenden Arbeitgebenden mit dem Zins - senkungssatz (Art. 15) multipliziert wird.

Artikel 17 Stichtag und Dauer der Sanierung

1 Als Stichtag zur Festlegung des mutmasslichen Deckungsgrads gilt der
30. November.
2 Sanierungsmassnahmen werden jeweils für ein ganzes Kalenderjahr beschlossen und gelten für das folgende Kalenderjahr.
3 Sobald am 30. November ein mutmasslicher Deckungsgrad von 100 Prozent erreicht wird, sind die Sanierungsmassnahmen ab dem Folgejahr abzusetzen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 18 Rechtspflege

1 Streitigkeiten zwischen der PK Uri, Arbeitgebenden und Anspruchsberech - tigten entscheidet das Obergericht im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) 13 .
2 Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt wurde.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde.
4 Vor Klageeinreichung kann die Kassenkommission um Vermittlung ange - rufen werden.

Artikel 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Pensionskasse Uri (PKV) 14 wird aufgehoben.

Artikel 20 Änderung bisherigen Rechts

...
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13 RB 2.2345
14 RB 2.4221
15 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt. 7

Artikel 21 Übergangsbestimmung

1 Für Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die unter der Verordnung vom 30. September 1992 oder unter der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Pensionskasse Uri entstanden sind, gilt jenes Recht, unter dem der Anspruch entstanden ist.
2 Für die Ausrichtung von Teuerungszulagen gilt für alle Rentnerinnen und Rentner das neue Recht.

Artikel 21a 16 Übergangsbestimmung zur Änderung der

Pensionskassenverordnung vom 5. September 2018
1 Für Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die nach bisherigem Recht entstanden sind, gilt jenes Recht, unter dem der Anspruch entstanden ist.
2 Für die Ausrichtung von Teuerungszulagen gilt für alle Rentnerinnen und Rentner das neue Recht.

Artikel 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
1. Januar 2014 in Kraft. Im Namen des Landrats Der Landratspräsident: Dr. Toni Moser Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal - mann
16 Eingefügt durch LRB vom 5. September 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 14. September 2018).
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