Entscheid betreffend den Schutz des Moors "Les Moilles", Gemeinde Troistorrents (451.345)
CH - VS

Entscheid betreffend den Schutz des Moors "Les Moilles", Gemeinde Troistorrents

"Les Moilles", Gemeinde Troistorrents vom 09.11.2005 (Stand 02.12.2005) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen die Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz vom
16. Januar 1991; eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von na - tionaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nr. 2025); eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom
13. November 1998 und seine Verordnung vom 20. September 2000; eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Ja - nuar 1991; eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Gewässer vom 28. Oktober 1998; eingesehen das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991; eingesehen das kantonale Forstgesetz vom 1. Februar 1985; eingesehen die öffentliche Vernehmlassung im Amtsblatt vom 29. Januar
1999; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Das Flachmoor "Les Moilles" und seine Pufferzone, gelegen auf Territori - um der Gemeinde Troistorrents, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Abgrenzungen sind auf einem Plan im Massstab 1:5'000 aufgeführt, der dem Original des vorliegenden Entscheides beigelegt ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Troistorrents gemäss Arti - kel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
3 Der vorliegende Entscheid wird in das Baureglement der Gemeinde inte - griert.

Art. 2 Zweck

1 Der Schutz des Gebietes bezweckt: a) den Schutz, die Erhaltung und die Wiederinstandstellung dieses Feuchtbiotops als Zeuge von Bergmooren; b) den Schutz der typischen Pflanzen- und Tierarten; c) die Erhaltung der Vegetationsgesellschaften und ihrer verschiedenen Entwicklungsstadien; d) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen aller Art, insbeson - dere durch die Verschmutzung durch schädliche Substanzen, Entwäs - serungen, Trittschäden und Überweidung; e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 3 Pflege und Unterhalt

1 Das Departement ergreift die für die Erhaltung und die Regeneration des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Ver - einbarungen schliessen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

1 Im Schutzgebiet (Flachmoorzone und Pufferzone) sind sämtliche Aktivitä - ten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit gefährden und den Schutzzielen widersprechen, verboten, insbesondere: a) Bauten und Anlagen jeglicher Art; b) sämtliche Terrainveränderungen; c) die Veränderung der hydrologischen Bedingungen durch Entwässe - rungen, Wasserfassungen oder Zufuhr von Substanzen, welche die Wasser oder Bodenqualität beeinflussen; d) das Ausbringen von Hof und Kunstdünger sowie Jauche; e) das Ablagern von Material oder Abfall; f) Schädigungen der Pflanzen und Tierwelt;
g) das Einführen von Pflanzen und Tierarten; h) das Befahren des Schutzgebietes mit Fahrzeugen und Velos, sowie das Reiten, ausser für die im Rahmen der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung bewilligten Fahrzeuge; i) sämtliche Hartbeläge auf Strassen und Wegen; j) die Jagd.
2 Im Flachmoor sind untersagt: a) die Beweidung; b) das Begehen, mit Ausnahme des bestehenden Weges le Jorat Pro Fa - vroz, welcher das Moor durchquert; c) das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

Art. 5 Weitere Massnahmen

1 Um die Qualität und Quantität der Gewässer zu garantieren, sind die Be - stimmungen gemäss Gesetzgebung über den Gewässerschutz auch ober- und ausserhalb des Schutzgebietes zu befolgen (insbesondere keine Wasserfassungen, keine Entwässerungen, keine Jauche und keine Pestizi - de).

Art. 6 Landwirtschaftliche Nutzung

1 Die naturnahe, landwirtschaftliche Nutzung (Mähnutzung des Flachmoors, extensive Beweidung der Pufferzone) innerhalb des Schutzgebietes ist an den von der Dienststelle für Wald und Landschaft bezeichneten Stellen unter den festgelegten Bedingungen gewährleistet.
2 Die Bewirtschaftung hat dem Schutzzweck zu entsprechen.
3 Die sensiblen Bereiche werden durch geeignete Massnahmen geschützt.

Art. 7 Forstwirtschaftliche Nutzung

1 Die forstwirtschaftliche Nutzung muss den Schutzzielen Rechnung tragen und auch natürliche, nicht forstliche Lebensräume begünstigen.

Art. 8 Bestehende Einrichtungen

1 Bestehende Fassungen können aufrechterhalten werden, ihre Wiederher - stellung ist erlaubt.
2 Der Weg "Le Jorat-Pro Favroz" kann erhalten und von Fahrzeugen benutzt werden. Er darf nicht asphaltiert werden.

Art. 9 Abweichungen

1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pfle - ge des Schutzgebietes, für wissenschaftliche oder didaktische Zwecke, so - wie für die Renovation bestehender Bauten erteilt werden.

Art. 10 Finanzierung

1 Grundeigentümer oder Bewirtschafter, deren Grundstücke aufgrund der Schutzmassnahmen Einschränkungen erfahren, können entschädigt wer - den.
2 Für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmter Flächen können Bewirt - schaftungsbeiträge für ökologische Leistungen ausgerichtet werden.
3 Schutzmassnahmen können zudem Gegenstand von Subventionsbeiträ - gen bilden.

Art. 11 Aufsicht

1 Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Entscheides der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 12 Strafen

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wie - derinstandstellung.

Art. 13 Inkrafttreten

1 Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.11.2005 02.12.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 48/2005
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 09.11.2005 02.12.2005 Erstfassung BO/Abl. 48/2005
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