REGLEMENT über die Justizverwaltung (2.3225)
CH - UR

REGLEMENT über die Justizverwaltung

REGLEMENT über die Justizverwaltung (vom 28. November 2019 1 ; Stand am 1. Oktober 2023) Das Obergericht des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8c des Gesetzes vom 17. Mai 1992 über die Organi - sation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]) 2 , beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement vollzieht die Bestimmungen des GOG über die Justizver - waltung.

Artikel 2 Behörden

Die Bestimmungen des GOG über die Justizverwaltung werden vollzogen durch:
a) Aufsichtskommission;
b) Verwaltungskommission;
c) Administrative Leitung im Auftrag der Verwaltungskommission. 3

Artikel 3 Aufsichtskommission

Die Zusammensetzung, die Beschlussfähigkeit, die Beratung und Abstimmung richten sich nach dem GOG.
1 AB vom 20. Dezember 2019
2 RB 2.3221
3 Eingefügt durch OGB vom 13. September 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2023 (AB vom 22. September 2023). 1

Artikel 4 4 Verwaltungskommission

a) Zusammensetzung
1 Die Kommission besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einer Stellvertre - tung und drei Mitgliedern.
2 Der oder die Vorsitzende, die Stellvertretung und zwei Mitglieder gehören dem Obergericht an und werden von der Aufsichtskommission gewählt. Das fünfte Mitglied ist das Landgerichtspräsidium I Uri.

Artikel 5 b) Anhörungsrecht

1 Berührt ein Geschäft eine andere richterliche Behörde als das Obergericht oder das Landgerichtspräsidium oder Landgericht Uri, ist diese anzuhören.
2 ... 5

Artikel 6 6 c) Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit der Kommission richtet sich nach Artikel 80 Absatz 1 der Kantonsverfassung 7 .

Artikel 7 d) Abstimmung

Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt nicht. Bei Stimmengleichheit gibt er oder sie den Stichentscheid.

Artikel 8 8 Zuständigkeiten

a) Aufsichtskommission Die Aufgaben der Aufsichtskommission im Rahmen der Justizverwaltung richten sich nach den Bestimmungen des GOG.
4 Fassung gemäss OGB vom 13. September 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Okto - ber 2023 (AB vom 22. September 2023).
5 Aufgehoben durch OGB vom 22. April 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2022 (AB vom 29. April 2022).
6 Fassung gemäss OGB vom 22. April 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2022 (AB vom
29. April 2022).
7 RB 1.1101
8 Fassung gemäss OGB vom 22. April 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2022 (AB vom
29. April 2022).
2

Artikel 9 9 b) Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission ist das administrative Leitungsorgan der rich - terlichen Behörden. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Verab - schiedung des Budgets zu Handen des Landrates sowie die personellen, organisatorischen und übrigen administrativen Belange. Sie kann Aufgaben zur Erfüllung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden delegieren.

Artikel 9a 10 Personalrechtliche Verfügungen

Die Anstellung des Personals richtet sich nach Artikel 8b GOG.

Artikel 10 Administrative Leitung

11
1 Die administrative Leiterin oder der administrative Leiter ist die Stabsstelle der richterlichen Behörden des Kantons Uri und nimmt Aufgaben für alle richterlichen Behörden wahr.
2 Sie oder er nimmt an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit bera - tender Stimme teil. Sie oder er bereitet die Geschäfte der Verwaltungskom - mission vor und setzt deren Beschlüsse um.
3 Wahlbehörde ist die Verwaltungskommission. 12

Artikel 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Namen des Obergerichtes Der Präsident: Rolf Dittli Der Gerichtsschreiber: Matthias Jenal
9 Fassung gemäss OGB vom 22. April 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2022 (AB vom
29. April 2022).
10 Fassung gemäss OGB vom 13. September 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Okto - ber 2023 (AB vom 22. September 2023).
11 Fassung gemäss OGB vom 13. September 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Okto - ber 2023 (AB vom 22. September 2023).
12 Fassung gemäss OGB vom 13. September 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Okto - ber 2023 (AB vom 22. September 2023). 3
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