GESETZ über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (1.4121)
CH - UR

GESETZ über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht

GESETZ über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz; KBüG) (vom 28. November 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2018) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) 2 sowie Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri 3 , beschliesst: 4 beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.

Artikel 2 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden.
2. Abschnitt: Erwerb von Gesetzes wegen
Artikel 3 Das Findelkind erwirbt das Bürgerrecht der Gemeinde, in der es gefunden wird.
1 AB vom 10. September 2010
2 SR 141.0
3 RB 1.1104
4 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom
10. Februar 2017). 1
3. Abschnitt: Erwerb durch ordentliche Einbürgerung

Artikel 4 Voraussetzungen

a) Wohnsitzerfordernis Wer sich um die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bewirbt, muss in den letzten fünf Jahren in der betreffenden Gemeinde ununterbro - chen Wohnsitz haben.

Artikel 5 5 b) materielle Voraussetzungen

Wer sich um die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bewirbt, muss:
a) erfolgreich integriert sein;
b) mit den schweizerischen, kantonalen und kommunalen Lebensverhält - nissen vertraut sein und
c) keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen.

Artikel 5a 6 Integrationskriterien

1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a) im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b) in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c) in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache zu verständigen;
d) in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e) in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemanns, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Part - ners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
5 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom10. Februar 2017).
6 Eingefügt durch VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom10. Februar 2017).
2
3 Der Landrat regelt durch Verordnung die Voraussetzungen für die Ertei - lung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts.

Artikel 6 Gesuch

1 Das Gesuch um Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts ist bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle 7 einzureichen.
2 Die zuständige kantonale Amtsstelle 8 unterstützt die Gemeindebehörde bei der Abklärung der Voraussetzungen nach Artikel 5 Buchstabe c und

Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe

a und erlässt die erforderlichen Vollzugs - hilfen. 9

Artikel 7 Mitwirkungspflicht

Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, den zuständigen kantonalen und gemeindlichen Behörden über alles, was für den Einbürgerungsent - scheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu geben.

Artikel 8 Bearbeitung von Personendaten

1 Die zuständigen kantonalen und gemeindlichen Behörden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders geschützten Personendaten über:
a) religiöse Ansichten;
b) politische Tätigkeiten;
c) Gesundheit;
d) Beachtung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;
e) Massnahmen der sozialen Hilfe;
f) Betreibungs- und Konkursverfahren;
g) Steuerakten, insbesondere Steuerrückstände und Steuerstrafen;
h) administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
i) schulisches Verhalten.
2 Kantonale und gemeindliche Behörden sind ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
7 Amt für Justiz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 Amt für Justiz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
9 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2017 (AB vom
10. Februar 2017). 3
3 Die kantonalen und gemeindlichen Behörden, die sich mit Bürgerrechtsan - gelegenheiten befassen, sind ermächtigt, sich gegenseitig und den zustän - digen Stellen des Bundes alle Personendaten bekannt zu geben, die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendig sind.
4 Legt der Gemeinderat das Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung zum Entscheid vor, hat er die folgenden Daten bekannt zu geben 10 :
a) Staatsangehörigkeit;
b) Aufenthaltsdauer;
c) Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraus - setzungen, insbesondere der erfolgreichen Integration.
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz von Personendaten 11 . 12

Artikel 9 Erteilung des Gemeindebürgerrechts

a) Zuständige Gemeindebehörde
1 Soweit das Recht der Gemeinde nichts anderes bestimmt, ist die Gemein - deversammlung (offene Dorfgemeinde) für die Erteilung des Gemeinde - bürgerrechts zuständig.
2 Das Recht der Gemeinde kann die Zuständigkeit zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts dem Gemeinderat oder einer besonderen Bürger - rechtskommission übertragen.
3 Die Bürgerrechtskommission besteht aus einem Mitglied des Gemeinde - rats als Präsidentin oder Präsident und mindestens vier weiteren von der Gemeindeversammlung gewählten Mitgliedern. Sie handelt nach den Regeln der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 13 .

Artikel 10 b) Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung

1 Der Antrag des Gemeinderats an die Gemeindeversammlung zum Einbürgerungsgesuch gilt als angenommen, wenn aus der Versammlungs - mitte kein Gegenantrag gestellt wird, wenn sich der Gegenantrag als unzu - lässig erweist oder wenn er abgelehnt wird.
10 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2017 (AB vom 10. Februar 2017).
11 RB 2.2511
12 Eingefügt durch VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2017 (AB vom
10. Februar 2017).
13 RB 2.2345
4
2 Gegenanträge sind zulässig und werden zur Abstimmung gebracht, wenn sie:
a) begründet sind und die Begründung sich auf gesetzliche Einbürgerungs - voraussetzungen bezieht, zu deren Beurteilung die Gemeinde zuständig ist;
b) nicht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen;
c) sich auf konkrete Gesuche oder Personen beziehen.

Artikel 11 Erteilung des Kantonsbürgerrechts

Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, wenn die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vorliegt und das Gemeindebürgerrecht erteilt ist.

Artikel 12 Ehrenbürgerrecht

1 Personen, die sich um die Öffentlichkeit besonders verdient gemacht haben, kann das Ehrenbürgerrecht erteilt werden.
2 Die Gemeindeversammlung erteilt das Ehrenbürgerrecht der Gemeinde, soweit das Gemeinderecht nichts anderes bestimmt. Der Landrat erteilt das Ehrenbürgerrecht des Kantons.
3 Das Ehrenbürgerrecht hat nicht die Rechtswirkungen einer ordentlichen Einbürgerung.
4. Abschnitt: Entlassung aus dem Bürgerrecht

Artikel 13 Der Gemeinderat hat die gesuchstellende Person aus dem Gemeinde -

bürgerrecht zu entlassen, wenn sie das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde besitzt. Mit diesem Entscheid verliert die gesuchstellende Person auch das Kantonsbürgerrecht, soweit sie das Gemeindebürgerrecht in einem anderen Kanton besitzt. 5
5. Abschnitt: Rechtspflege, Gebühren

Artikel 14 Rechtspflege

1 Entscheide und Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz stützen, sind nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechts - pflege 14 anfechtbar.
2 Der Entscheid der Einbürgerungskommission ist direkt beim Regierungsrat anfechtbar.

Artikel 15 Gebühren

Die Gebühren für Entscheidungen und Verfügungen nach diesem Gesetz richten sich nach der Gebührenverordnung 15 und dem Gebührenregle - ment 16 .
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 16 Vollzug

1 Soweit dieses Gesetz nicht den Landrat beauftragt, nähere Bestimmungen zu erlassen, vollzieht der Regierungsrat dieses Gesetz. Er erlässt dazu die erforderlichen Bestimmungen in einem Reglement.
2 Er bestimmt das Gemeindebürgerrecht für Personen, die nach Artikel 29 des Bundesgesetzes über den Erwerb und den Verlust des Schweizer Bürgerrechts 17 erleichtert eingebürgert werden.

Artikel 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 5. Mai 1935 über den Erwerb des Landrechtes des Kantons Uri 18 wird aufgehoben.

Artikel 18 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
14 RB 2.2345
15 RB 3.2512
16 RB 3.2521
17 SR 141.0
18 RB 1.4121
6

Artikel 19 19 Nichtrückwirkung

1 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestands in Kraft steht.
2 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.

Artikel 20 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es wird dem Volk gleich - zeitig mit der entsprechenden Änderung der Verfassung des Kantons Uri zur Abstimmung unterbreitet. Wird diese abgelehnt, so fällt es dahin.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt 20 . Im Namen des Volkes Der Landammann: Markus Züst Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
19 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2017 (AB vom 10. Februar 2017).
20 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezem - ber 2010). 7
Änderungen Datum Erlass / Änderung Amtsblatt des Kantons Uri Geänderte Artikel Inkrafttreten / Stand ab
23. März 2011 AB 10.09.2010, Sei - te 1650/ 24.12.2010 1. Januar 2011
11. Januar 2018 AB 10.02.2017, Seite 244 Ingress, Art. 5a (neu), Art. 5, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 5 (neu), Art. 8 Abs. 4, Art. 19 1. Januar 2018
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