Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule... (415.339)
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Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZVerordnung Weiterbildung Zusatzausbildungen) vom 2. September 2005 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art ikel 11 Absatz 1 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentral schweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000 2 sowie auf Artikel 2 Absatz 2 des Statuts der Pädagogi Zentralschweiz (PHZStatut) vom 13. September 2002 3 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsätze
1 Die Weiterbildungsangebote an der PHZ ermöglichen Lehrpersonen, ihre Fach, Methoden, Selbstund Sozialkompetenz zu vertiefen, zu erweitern oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen.
2 Die PHZ bietet spezifische Weiterbildungsangebote zur Berufseinführung an. Die Berufsei nführung festigt die Inhalte der Grundausbildung und gewährleistet den Übergang von der Ausbildung in die Pr axis.
3 Zusatzausbildungen bauen auf einer abgeschlossenen pädagogi schen Ausbildung oder einem gleichwertigen Hochschulab schluss auf. Artikel 15 Absatz 3 L itera c wird vorbehalten. 4
4 Ausbildungen mit dem Ziel einer Ausweitung der Unterrichtsberecht igung nach Fächern und Stufen sind gemäss Artikel 1 des PHZStatuts dem Kom petenzbereich Ausbildung zugewiesen und stellen keine Z usatz ausbildungen gemäss dieser Veror dnung dar. 5
5 Zusatzausbildungen können modul arisiert und mit ECTSPunkten bewertet werden.
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Art. 2

Lehrpersonen von kantonal anerkannten Privatschulen haben grundsätzl ich Zugang zur Weiterbildung und zu Zusatzausbildungen der PHZ. Näheres wird im Leistungsauftrag des Konkordatsrats an die PHZ Direktion geregelt. Organisation des Kompetenzbereichs
1 Die Teilschulen der PHZ führen Organisationseinheiten für den Kom petenzbereich Weiter bildung/Zusatzausbildungen. Diese unterstehen den Rektorinnen und Rektoren der Tei lsch ulen.
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Art. 3

Der Einbezug der regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben sowie die Aufnahm ebedingungen in die Veranstaltungen werden im Leistungsauftr ag des Konkordatsrats an die PHZDirektion geregelt. Entwicklung von Angeboten
1 a. auf Initiative der Direktionskonferenz PHZ, Die Angebote an Weiterbildung und an Zusatzausbildungen werden entwickelt und real isiert:
b. im Auftrag der BKZ oder des Konkordatsrats oder c. im Auftrag einzelner Kantone der Bildungsregion Zentralschweiz, anderer Kantone, Gemeinden, weiterer Schulträger, Einzelschulen und weiterer Institutionen. Die Auftr äge können direkt an eine Teilschule erteilt werden.
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Art. 4

Die von der PHZ oder einer ihrer Teilschulen im Rahmen von Absatz 1 Litera c erbrachten Leistungen müssen von den Auftraggebern finanziell abge gol ten werden. Organisation von Angeboten
1 Weiterbildungsund Zusatzangebote werden von den Teilschulen der PHZ, den von der Direktionskonferenz PHZ oder von den Teilschulen beauftragten Institutionen oder von den Teilschulen in gemeinsamer Trägerschaft mit anderen Institutionen organisiert und durchge führt.
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Art. 5

Die Koordinationskonferenz Weiterbildung/Zusatzausbildungen sorgt in Absprache mit der Direktionskonferenz PHZ unter Berücksichtigung des Wohnorts der Teilnehmenden für eine günstige örtliche Durchführung von Veranstaltungen in den Konkordatska nto nen. Beschränkte Platzzahl
1 Bei beschränkter Platzzahl haben Teilnehmerinnen und Tei lnehmer aus den Konkordatskantonen Vo rrang. Absatz 3 wird vorbehalten. 6
2 Die Direktionskonferenz PHZ legt entsprechende Auswahlkriterien fest.
3 Bei Zusatzausbildungen, die nicht gestützt auf Artikel 30 von den Konkordatskantonen f inanziert oder mitfinanziert werden, finden die Absätze 1 und 2 keine A nwe ndung. 7

Art. 6

Studierende der Diplomausbildungsgänge der PHZ können, soweit hinsichtlich des Platza ngebots möglich, bestimmte Veranstaltungen des Kompetenzbereich s Weiterbi ldung/Zusatzausbildungen be suchen. Studierende der PHZ II. Organe

Art. 7

Die Steuerung des Kompetenzbereichs Weiterbildung/Zusatzausbildungen obliegt im Rah men des Leistungsauftrags des Konkordatsrats der Direktionskonferenz PHZ in Zusamme narbeit mit der Koordinations konferenz Weiterbildung/Zusatzausbildungen. Direktionskonferenz PHZ

Art. 8

Die Koordinationskonferenz Weiterbildung/Zusatzausbildungen setzt sich zusammen aus den Leiterinnen und Leitern der Weiterbildungs/Zusatz ausbildungsOrganisationseinheiten der drei Teilschulen sowie einem Vertreter/einer Vertreterin der PHZDirektion. Sie stellt die Koordination zw ischen den Teilschulen sowie die Berücksichtigung der regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben sicher. Koordinationskonferenz
a. legt bei Ausbildungsbeginn die Art und die Zahl der Qualifikationsschritte fest, die b estanden werden müssen, und bestimmt, welche Qualifi kationsschritte als Einzelarbeit und welche als Grup penar beit abzulegen sind, Die Leitung einer Zusatzausbildung b. legt Dauer und Zeitpunkt der Abschlussprüfung fest, entscheidet über die mündliche oder schriftliche Durchführung und bestimmt die zuständigen Expertinnen und Exper ten, c. entscheidet über das Bestehen der Zusatzausbildung.

Art. 10

Die Dozierenden beurteilen als Examinierende die Qualifikationsschritte, die Diplomarbeiten oder Abschlussa rbeiten und die Diplomprüfungen bei Zusatzausbildungen. Sie Examinierende Zusatzausbildung a. legen die Leistungsbewertungen fest, b. entscheiden über das Bestehen der Qualifikationsschritte und c. beantragen im Einvernehmen mit den Expertinnen und Experten bei der Studien- oder Kursleitung den Entscheid über das Bestehen oder das Nichtbestehen einer Zusat zausbildung.

Art. 11

Die Expertinnen und Experten wirken bei den Abschlussprüfungen in Zusatzausbildungen mit. Insbesondere überwachen sie den ordnungs gemässen Verlauf der mündlichen Prüfun gen. Expertinnen und Experten Z usatzausbildung III. Weiterbildung

Art. 12

Zulassungsvoraussetzungen
1 In ein Angebot der Weiterbildung gemäss Artikel 1 Absätze 1 und 2 wird aufgenommen, wer über eine abgeschlossene anerkannte Ausbi ldung als Lehrper son verfügt. 8
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Art. 13

Über Ausnahmen entscheiden die Organisationseinheiten der Teilschulen. Die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot kann bescheinigt werden. Teilnahmebescheinigung IV. Zusatzausbildungen
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 14

9 Grundsatz
1 a. Master of Advanced Studies (MAS), Die Zusatzausbildungen an der PHZ sind in der R egel b. Diploma of Advanced Studie s (DAS) oder c. Certificate of Advanced Studies (CAS).
2 Sie werden in der Regel in modularer Form angebo ten.
Berücksichtigung des Reglements der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatza usbi ldungen für den Lehrberuf 10

Art. 15

Grundsätze und Minima lanforderungen für die Angebote von Zusatzausbildun gen an den Teilschulen festl egen. Die Weisungen werden vom Konkordatsrat genehmigt. Sie sind verbindlich. 11 Zulassungsvoraussetzungen
1 a. der Abschluss einer Grundausbildung als Lehr person und Voraussetz ungen für die Aufnahme in eine Zusat zausbildung sind: b. mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach Abschluss der Grund ausbildung.
2 Die Direktionskonferenz PHZ kann in Anwendung der massgeben den Pr ofile der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) 12 zusätzliche ausbildungsorientierte Zulassungsvorausse tzungen festlegen.
3 a. ein Hochsc hulabschluss, In begründeten Fällen, insbesondere, wenn die Zusatzausbildung nicht auf unterrichtsbezogene Fächer der Volksschule ausgerichtet ist und es sich zudem nicht um eine Zusatzausbildung gemäss dem R eglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildun gen für den Lehrberuf handelt, kann von den Voraussetzun gen gemäss Absatz 1 abgewichen werden. Zwingende Vorau ssetzung in solchen Fällen ist: b. ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder c. der Nachweis der Befähigung zur Teilnahme im Rahmen eines sta ndardisierten Qualifikationsverfahrens. 13
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Art. 16

Über die Aufnahme von Teil nehmerinnen und Teilnehmern entschei det die Studienleitung. Die Leistungen werden in Anwendung von Art. 3 und 4 des PHZPrüfungs reglements vom 6. Fe bruar 2004 bewertet. Leistungsbewertungen

Art. 17

Die Studienleitung legt die Präsenzpflicht fest. Präsenzpflicht

Art. 18

Im Rahmen der Qualifikationsschritte weisen die Studierenden nach, dass sie den Unter richtsstoff verstehen und in die Praxis umsetzen können. Qualifikationsschritte sind Prüfun gen, Fallstudien, kleinere schrift liche Arbeiten oder andere Leistungsnachweise. Qualifikationsschritte

Art. 19

Die Qualifikationsschritte und die Abschlussarbeit können bei Nichtb estehen je einmal wiederholt werden. Bei der Abschlussa rbeit kann an Stelle der Wiederholung eine einmalige Nachbesserung verlangt wer den. Wiederholung 14

Art. 19bis

16 Urkunde und Urkundenzusatz
1 a. eine Urku nde sowie Die Absolventinnen und Absolventen eines MAS, DAS oder CAS er halten b. einen Urkundenzusatz.
2 Die Urkunde gilt als Ausweis über den bestandenen Studi enab schluss und enthält den mit der Zusatzausbildung verbundenen Titel. Sie wird von der PHZ ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule und von der Studienleitung unte rzeichnet. Sind andere anerkannte Hochschulen oder Bildungsi nstituti onen an der Organisation und Durchführung einer Zusatzausbildung be teiligt, kann eine gemei nsame Diplomurkunde ausgestellt werden. Sie wird von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule und den zuständigen O rganen der beteiligten Hochschulen sowie der St udienleitung unter zeic hnet.
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Art. 19ter

Der Urkundenzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses und enthält die für das Weiterbildungsprogramm anrechenbaren Module. Er wird von der Studienleitung ausgestellt. 17 Die verliehenen Titel lauten: Titel a. für ein MAS: „Master of Advanced Studies Pädagogische Hoc hschule Zentralschweiz in [ Bezeichnung der Ric htung ] “ (Abkürzung: MAS PHZ), b. für ein DAS: „Diploma of Advanced Studies Pädagogische Hoc hschule Zentralschweiz in [ Bezeichnung der Ri ch tung ] “ (Abkürzung: DAS PHZ), c. für ein CAS: „Certificate of Advanced Studies Pädagogische Hoc hschule Zentralschweiz in [ Bezeichnung der Ric htung ] “ (A bkürzung: CAS PHZ).

Art. 20 bis 24

18
3.
19

Art. 25 bis 28

20 V. Finanzielles

Art. 29

Der Abrec hnungsmodus und eine allfällige finanzielle Beteiligung der Lehrpersonen werden im Leistungsauftrag des Konkordatsrats an die Direktion PHZ geregelt. Weiterbildung

Art. 30

Zusatzausbildungen
1 Nachdiplomstudien und Nachdiplomkurse sind von den Teilnehmenden zu finanzier en. Sie sind kostendeckend aufgrund einer Vollkostenrechnung anzubieten. Die Kantone oder G emeinden können die Übernahme eines Finanzierungsanteils für im Kanton beziehungsweise in der Gemeinde angestellte Lehrpersonen beschliessen.
2 Der Konkordatsrat bes timmt, bei welchen Zusatzausbildungen die Finanzierung über eine Kostenabgeltungspauschale gemäss Art. 21 Abs. 1 PHZKonkordat erfolgt.

Art. 31

Die Angebote an Weiterbildung und an Zusatzausbildungen der PHZ werden system atisch evaluiert. Evaluation

Art. 32

Weiterbildungsund Zusatzausbildungsangebote im Interesse der Konkor datskantone werden bis spätestens 1. Januar 2009 in die PHZ integ riert. Integration bestehender Weiterbildungsund Zusatzausbildungsangebote

Art. 33

Übergangsb estimmung
1 Kantonale Organisationseinheiten unterstehen bis zur Integration ins Statut und bis zu ihrem Einbau in die PHZ den rechtl ichen und finanziellen Bestimmungen ihres Standortkantons. Sie können innerhalb des Leistungs auftrags des Konkordatsrats r egionale Aufgaben der Weiterbildung/Zusatz ausbildungen übernehmen.
2 Für die in die PHZ integrierten heilpädagogischen Zusatzausbildun gen gilt kantonal luzernisches Recht. Die Finanzierung erfolgt gemäss Regi onalem Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) beziehungsweise Regi onalem Schulabkommen NWEDK (RSA). 21

Art. 34

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG) beim Bildungs departement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwer de geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 22

Art. 35

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Inkrafttreten
1 ABl 2005, 1121; geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (ABl 2007, 1282), und Nachtrag vom 2. April 2009, in Kraft seit 2. April 2009 (ABl 2009,
782)
2 GDB 415.33
3 GDB 415.332
4 Geändert durch Nachtrag vom 2. April 2009
5 Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
6 Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
7 Eingefügt durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
8 Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
9 Fassung gemäss Nachtrag vom 4. Juli 2007
10 Reglement über die Anerkennung von Abschlüssen von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom
17. Juni 2004
11 Fassung gemäss Nachtrag vom 4. Juli 2007
12 Reglement über die Anerkennung von Abschlüssen von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom
13 Absatz 3 geändert durch Nachtrag vom 2. April 2009
14 Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
15 Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
16 Eingefügt durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
17 Eingefügt durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
18 Aufgehoben durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
19 Aufgehoben durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
20 Aufgehoben durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
21 Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
22 Geändert durch Nachtrag vom 2. April 2009
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