Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und I... (831.42)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)

(Freizügigkeitsgesetz, FZG) vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2024)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 34quater und 64 der Bundesverfassung¹,² nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1992³,
beschliesst:
¹ [BS 1 3; AS 1973 429 ]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 111–113 und 122 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ).¶ ² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2693 ; BBl 2000 255 ). ³ BBl 1992 III 533

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1
¹ Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall.
² Es ist anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt.
³ Es ist sinngemäss anwendbar auf Ruhegehaltsordnungen, nach denen die Versicherten im Vorsorgefall Anspruch auf Leistungen haben.
⁴ Es ist nicht anwendbar auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946⁴ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.⁵
⁴ SR 831.10
⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).

2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bei Austritt von Versicherten

Art. 2 Austrittsleistung
¹ Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.
1bis Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen Rentenalter und dem reglementarischen Referenzalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Bestimmt das Reglement kein Referenzalter, so ist das Alter nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982⁶ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) massgebend.⁷
¹ter Ebenso haben Versicherte, deren Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, am Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 26 a Absätze 1 und 2 BVG Anspruch auf eine Austrittsleistung.⁸
² Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung.
³ Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu verzinsen.⁹
⁴ Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Artikel 26 Absatz 2 zu bezahlen.¹⁰
⁶ SR 831.40
⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009 ( AS 2009 5187 ; BBl 2009 1101 1109 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5187 ; BBl 2009 1101 1109 ).
¹⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 3 Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung
¹ Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen.
² Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist.
³ Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
Art. 4 Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form
¹ Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen.
² Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG¹¹) zu überweisen.¹²
²bis Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten melden:
a. der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung;
b. der neuen Vorsorgeeinrichtung die bisherige Freizügigkeitseinrichtung sowie die Form des Vorsorgeschutzes.¹³
³ Bei der Ausübung der Aufgabe gemäss Absatz 2 wird die Auffangeinrichtung als Freizügigkeitseinrichtung für die Führung von Freizügigkeitskonten tätig.
¹¹ SR 831.40
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ).
Art. 5 Barauszahlung
¹ Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a.¹⁴
sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25 f ;
b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
² An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.¹⁵
³ Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden.¹⁶
¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 5 a ¹⁷
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( AS 2002 701 ; BBl 1999 6128 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 6 Nicht eingebrachte Eintrittsleistung und Erhöhungsbeiträge
¹ Haben sich Versicherte bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, einen Teil der Eintrittsleistung selber zu bezahlen, so ist dieser Teil bei der Berechnung der Austrittsleistung mitzuberücksichtigen, selbst wenn er nicht oder nur teilweise beglichen wurde. Der noch nicht beglichene Teil kann jedoch samt Zinsen von der Austrittsleistung abgezogen werden.
² Haben Versicherte infolge einer Leistungsverbesserung Erhöhungsbeiträge zu entrichten, so ist die Austrittsleistung aufgrund der verbesserten Leistungen zu berechnen. Die noch nicht beglichenen Erhöhungsbeiträge können jedoch von der Austrittsleistung abgezogen werden.
Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung
¹ Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen.
² Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin.
Art. 8 Abrechnung und Information
¹ Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten eine Abrechnung über die Austrittsleistung erstellen. Daraus müssen die Berechnung der Austrittsleistung, die Höhe des Mindestbetrages (Art. 17) und die Höhe des Altersguthabens (Art. 15 BVG¹⁸) ersichtlich sein.
² Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen; namentlich hat sie die Versicherten darauf aufmerksam zu machen, wie diese den Vorsorgeschutz für den Todes- und Invaliditätsfall beibehalten können.
³ Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung zu Personen, die eine Altersleistung beziehen oder bezogen haben oder eine Rente infolge Teilinvalidität beziehen, jeder neuen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Informationen über den Bezug der Alters- und Invalidenleistungen geben, die notwendig sind für:
a. die Berechnung der Einkaufsmöglichkeiten oder des obligatorisch zu versichernden Lohns; und
b. die Beachtung der Höchstzahl der Bezüge in Kapitalform (Art. 13 a Abs. 2 BVG).¹⁹
⁴ Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die Freizügigkeitseinrichtung dieser die Informationen nach Absatz 3 weiterleiten.²⁰
¹⁸ SR 831.40
¹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
²⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).

3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bei Eintritt der Versicherten

Art. 9 Aufnahme in die reglementarischen Leistungen
¹ Die Vorsorgeeinrichtung muss den eintretenden Versicherten ermöglichen, ihren Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen, und ihnen die mitgebrachten Austrittsleistungen gutschreiben.
² Hält die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen in einem Leistungsplan fest, so hat sie den Versicherten zu ermöglichen, sich bis zu ihren vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen. Vorbehalten bleibt Artikel 79 b BVG²¹.²²
³ Bei der Bemessung ihrer Leistungen darf die Vorsorgeeinrichtung nicht unterscheiden, ob die Leistungen auf Beiträge oder auf Eintrittsleistungen zurückzuführen sind.
²¹ SR 831.40
²² Satz eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ). Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 10 Bemessung und Fälligkeit der Eintrittsleistung
¹ Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Eintrittsleistung. Diese darf den höheren der Beträge nicht übersteigen, der aus dem Vergleich zwischen ihrer Austrittsleistung nach Artikel 15 und 16 und derjenigen nach ihrer Tabelle, die Artikel 17 sinngemäss darstellt, resultiert.
² Die Eintrittsleistung wird fällig mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen.
³ Die Amortisation und Verzinsung jenes Teils der Eintrittsleistung, der durch die Austrittsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung nicht gedeckt ist und der auch nicht sofort bezahlt wird, richtet sich nach den reglementarischen Bestimmungen oder einer Vereinbarung zwischen der versicherten Person und der Vorsorgeeinrichtung.
Art. 11 Recht auf Einsicht und Einforderung
¹ Die Versicherten haben der Vorsorgeeinrichtung Einsicht in die Abrechnungen über die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis zu gewähren.
² Die Vorsorgeeinrichtung kann die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung der Versicherten einfordern.²³
²³ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 1999 237 ; BBl 1999 4 ).
Art. 12 Vorsorgeschutz
¹ Mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung sind die Versicherten zu den Leistungen versichert, die ihnen nach dem Reglement aufgrund der einzubringenden Eintrittsleistung zustehen.
² Haben sich Versicherte bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, einen Teil der Eintrittsleistung selber zu bezahlen, und haben sie diesen Teil bei Eintritt eines Vorsorgefalls nicht oder nur teilweise beglichen, so stehen ihnen die reglementarischen Leistungen gleichwohl zu. Der noch nicht bezahlte Teil kann jedoch samt Zinsen von den Leistungen abgezogen werden.
Art. 13 Nicht verwendete Austrittsleistung
¹ Verbleibt ein Teil der eingebrachten Austrittsleistung, nachdem sich die Versicherten in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, so können sie damit den Vorsorgeschutz in einer anderen zulässigen Form erhalten.
² Die Versicherten können mit dem verbleibenden Teil der eingebrachten Austrittsleistung auch künftige reglementarisch höhere Leistungen erwerben. Die Vorsorgeeinrichtung hat jährlich darüber abzurechnen.
Art. 14 Gesundheitliche Vorbehalte
¹ Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.
² Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung gehen vor.

4. Abschnitt: Berechnung der Austrittsleistung und Anspruch auf freie Mittel ²⁴

²⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 15 Ansprüche im Beitragsprimat
¹ Bei Spareinrichtungen entsprechen die Ansprüche der Versicherten dem Sparguthaben; bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen entsprechen sie dem Deckungskapital.
² Das Sparguthaben ist die Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person sowie der sonstigen Einlagen; sämtliche Zinsen sind zu berücksichtigen.
³ Das Deckungskapital ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Anwartschaftsdeckungsverfahren gemäss dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu berechnen.
⁴ Beiträge für Sondermassnahmen und Solidaritätsleistungen sind zu berücksichtigen, wenn sie das persönliche Sparguthaben oder das Deckungskapital erhöht haben.
Art. 16 Ansprüche im Leistungsprimat
¹ Bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat entsprechen die Ansprüche der Versicherten dem Barwert der erworbenen Leistungen.
² Die erworbenen Leistungen werden wie folgt berechnet:

versicherte Leistungen ×

anrechenbare Versicherungsdauer

mögliche Versicherungsdauer

³ Die versicherten Leistungen sind im Reglement niedergelegt. Sie bestimmen sich aufgrund der möglichen Versicherungsdauer. Temporäre Leistungen gemäss Artikel 17 Absatz 2 können bei der Barwertbestimmung weggelassen werden, wenn sie nicht nach dem Deckungskapitalverfahren finanziert werden.
⁴ Die anrechenbare Versicherungsdauer setzt sich zusammen aus der Beitragsdauer und der eingekauften Versicherungsdauer. Sie beginnt frühestens mit der Leistung von Beiträgen an die Altersvorsorge.
⁵ Die mögliche Versicherungsdauer beginnt zur gleichen Zeit wie die anrechenbare Versicherungsdauer und endet mit dem reglementarischen Referenzalter²⁵.
⁶ Der Barwert ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu ermitteln. Die Barwerte sind im Reglement tabellarisch darzustellen.
²⁵ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 17 Mindestbetrag bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung
¹ Bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung hat die versicherte Person zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
² Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten können von den Beiträgen der versicherten Person nur abgezogen werden, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen ist. Abgezogen werden dürfen:
a. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Invalidenleistungen bis zum Erreichen des Referenzalters²⁶;
b. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen, die vor Erreichen des Referenzalters entstehen;
c. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Überbrückungsrenten bis zum Erreichen des Referenzalters. Der Bundesrat setzt die näheren Bedingungen für diese Abzugsmöglichkeit fest;
d. Beitrag für Verwaltungskosten;
e. Beitrag für Kosten des Sicherheitsfonds;
f. Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung.²⁷
³ Sofern das Reglement diesen Abzug in Beitragsprozenten vorsieht, können auch im Reglement vorgesehene Aufwendungen zur Finanzierung der Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung nach Artikel 36 BVG²⁸ sowie der Mindestleistungen für Versicherungsfälle während der Übergangszeit nach Artikel 33 BVG von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden.²⁹
⁴ Beiträge zur Finanzierung von Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a–c können nur dann von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden, wenn der nicht für die Leistungen und Kosten nach den Absätzen 2 und 3 verwendete Teil der Beiträge verzinst wird.³⁰
⁵ Von den gesamten reglementarischen Beiträgen, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin leisten, ist mindestens ein Drittel als Arbeitnehmerbeitrag zu betrachten.
⁶ Für Beiträge nach Artikel 33 a BVG wird kein Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr nach Absatz 1 berechnet.³¹
²⁶ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
²⁸ SR 831.40
²⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
³¹ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4427 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 18 Gewährleistung der obligatorischen Vorsorge
Registrierte Vorsorgeeinrichtungen haben den austretenden Versicherten mindestens das Altersguthaben nach Artikel 15 des BVG³² mitzugeben.
³² SR 831.40
Art. 18 a ³³ Teil- oder Gesamtliquidation
¹ Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel.
² Die Teil- oder Gesamtliquidation richtet sich nach den Artikeln 53 b –53 d , 72 a Absatz 4 und 72 c Absatz 1 Buchstaben b und c BVG³⁴.³⁵
³³ Ursprünglich Art. 23. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁴ SR 831.40
³⁵ Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 19 ³⁶ Versicherungstechnischer Fehlbetrag
¹ Im Freizügigkeitsfall dürfen Vorsorgeeinrichtungen keine versicherungs-technischen Fehlbeträge von der Austrittsleistung abziehen.
² Im Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge abgezogen werden. Von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur so weit abgezogen werden, als sie einen Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72 a Absatz 1 Buchstabe b BVG³⁷ unterschreiten.³⁸
³⁶ Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
³⁷ SR 831.40
³⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 19 a ³⁹ Ansprüche bei Wahl der Anlagestrategie durch die versicherte Person
¹ Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG⁴⁰ versichern und unterschiedliche Anlagestrategien anbieten, können vorsehen, dass den austretenden Versicherten in Abweichung von den Artikeln 15 und 17 der effektive Wert des Vorsorgeguthabens im Zeitpunkt des Austritts mitgegeben wird. In diesem Fall müssen sie mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten. Der Bundesrat umschreibt die risikoarmen Anlagen näher.
² Die Vorsorgeeinrichtung muss die versicherte Person bei der Wahl einer Anlagestrategie über die verschiedenen Anlagestrategien und die damit verbundenen Risiken und Kosten informieren. Die versicherte Person muss schriftlich bestätigen, dass sie diese Informationen erhalten hat.
³ Die Austrittsleistung wird ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit nicht verzinst.
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2017 ( AS 2017 5019 ; BBl 2015 1793 ).
⁴⁰ SR 831.40

5. Abschnitt: Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen

Art. 20 Änderung des Beschäftigungsgrades
¹ Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
² Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
Art. 21 Wechsel innerhalb der Vorsorgeeinrichtung
¹ Sind zwei Arbeitgeber⁴¹ der gleichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen und wechselt die versicherte Person vom einen zum anderen, so ist wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen, sofern die versicherte Person das Vorsorgewerk oder den Vorsorgeplan wechselt.
² Sieht das Reglement eine für die versicherte Person mindestens ebenso günstige Regelung vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
⁴¹ Da die Verwendung von Paarformen die Lesbarkeit des vorliegenden Artikels erschwert, wird die männliche Personenbezeichnung als Ausdruck gewählt, der sich auf Personen beider Geschlechter bezieht.

5 a . Abschnitt: Ehescheidung und gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ⁴²

⁴² Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 22 ⁴³ Grundsatz
Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122–124 e des Zivilgesetzbuches (ZGB)⁴⁴ sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung (ZPO)⁴⁵ geteilt; die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.
⁴³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁴⁴ SR 210
⁴⁵ SR 272
Art. 22 a ⁴⁶ Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung
¹ Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt.
² Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB⁴⁷), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen.
³ Haben während der Ehe Vorbezüge für Wohneigentum nach den Artikeln 30 c BVG⁴⁸ und 331 e des Obligationenrechts⁴⁹ stattgefunden, so werden der Kapitalabfluss und der Zinsverlust anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet.
⁴ Der Bundesrat regelt die Berechnung bei laufenden Invalidenrenten und in Fällen, in denen zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräftigen Entscheid über den Vorsorgeausgleich der Vorsorgefall Alter eintritt.
⁴⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998 ( AS 1999 1118 ; BBl 1996 I 1 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁴⁷ SR 210
⁴⁸ SR 831.40
⁴⁹ SR 220
Art. 22 b ⁵⁰ Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bei Heirat vor dem 1. Januar 1995
¹ Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte von der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel 22 a Absatz 1 massgebend.
² Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten auszugehen:
a. Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so sind deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend;
b. Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null.
³ Vom Wert nach Absatz 2 Buchstabe a werden der Wert nach Absatz 2 Buchstabe b und allfällige dazwischen liegende Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 Buchstabe a abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen.
⁴ Die Tabelle berücksichtigt die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe a sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer.
⁵ Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem 1. Januar 1995 erworben worden sind.
⁵⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998 ( AS 1999 1118 ; BBl 1996 I 1 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 22 c ⁵¹ Übertragung der Austrittsleistung und der lebenslangen Rente
¹ Die zu übertragende Austrittsleistung wird bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des verpflichteten Ehegatten im Verhältnis des Altersguthabens nach Artikel 15 BVG⁵² zum übrigen Vorsorgeguthaben belastet. Für die Übertragung einer lebenslangen Rente nach Artikel 124 a ZGB⁵³ gilt dies sinngemäss.
² Die übertragene Austrittsleistung oder Rente wird bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten im Verhältnis, in dem sie in der Vorsorge des verpflichteten Ehegatten belastet wurde, dem obligatorischen und dem übrigen Guthaben gutgeschrieben.
³ Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Übertragung der Rente in die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten. Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten und der berechtigte Ehegatte können anstelle der Rentenübertragung eine Überweisung in Kapitalform vereinbaren.
⁴ Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen halten fest, wie sich die Austrittsleistung oder Rente auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben verteilt. Sie leiten diese Information bei der Übertragung an eine andere Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weiter.
⁵¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998 ( AS 1999 1118 ; BBl 1996 I 1 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁵² SR 831.40
⁵³ SR 210
Art. 22 d ⁵⁴ Wiedereinkauf nach Scheidung
¹ Die Vorsorgeeinrichtung muss nach der Scheidung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit gewähren, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Bestimmungen über den Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung gelten sinngemäss. Die wieder einbezahlten Beträge werden im gleichen Verhältnis wie bei der Belastung nach Artikel 22 c Absatz 1 dem Altersguthaben nach Artikel 15 BVG⁵⁵ und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet.
² Kein Anspruch auf Wiedereinkauf besteht nach der Übertragung eines Betrages nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB⁵⁶.
⁵⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁵⁵ SR 831.40
⁵⁶ SR 210
Art. 22 e ⁵⁷ Auszahlung aufgrund von Alter oder Invalidität
¹ Hat der berechtigte Ehegatte Anspruch auf eine volle Invalidenrente oder hat er das Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt (Art. 1 Abs. 3 BVG⁵⁸) erreicht, so kann er die Auszahlung der lebenslangen Rente nach Artikel 124 a ZGB⁵⁹ verlangen.
² Hat er das Referenzalter⁶⁰ nach Artikel 13 Absatz 1 BVG erreicht, so wird ihm die lebenslange Rente ausbezahlt. Er kann deren Überweisung in seine Vorsorgeeinrichtung verlangen, wenn er sich nach deren Reglement noch einkaufen kann.
⁵⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁵⁸ SR 831.40
⁵⁹ SR 210
⁶⁰ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 22 f ⁶¹ Entschädigung
¹ Wird einem Ehegatten eine angemessene Entschädigung nach Artikel 124 e Absatz 1 ZGB⁶² zugesprochen, so kann das Gericht im Scheidungsurteil bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die Entschädigung übertragen wird.
² Es teilt der Vorsorgeeinrichtung den zu übertragenden Betrag mit den nötigen Angaben über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Amtes wegen mit; für die Übertragung sind die Artikel 3–5 sinngemäss anwendbar.
³ Wird ein Ehegatte zur Zahlung einer Kapitalabfindung nach Artikel 124 d oder 124 e Absatz 1 ZGB verpflichtet, so kann das Gericht im Scheidungsurteil bestimmen, dass dieser Betrag in die Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten oder, wenn dies nicht möglich ist, in eine Einrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes eingezahlt wird. Absatz 2 gilt sinngemäss.
⁶¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁶² SR 210
Art. 23 ⁶³ Eingetragene Partnerschaft
Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
⁶³ Ursprünglich Art. 22 d . Eingefügt durch Anhang Ziff. 30 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

6. Abschnitt: Information der Versicherten und Dokumentation im Hinblick auf eine Scheidung ⁶⁴

⁶⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1118 ; BBl 1996 I 1 ).
Art. 24
¹ Die Vorsorgeeinrichtung hat dem Versicherten jährlich die reglementarische Austrittsleistung nach Artikel 2 mitzuteilen.⁶⁵
² Heiratet der Versicherte oder geht er eine eingetragene Partnerschaft ein, so hat ihm die Vorsorgeeinrichtung auf diesen Zeitpunkt seine Austrittsleistung mitzuteilen.⁶⁶ Die Vorsorgeeinrichtung hat diese Angabe in ihren Unterlagen festzuhalten und bei Austritt des Versicherten der neuen Vorsorge- oder einer allfälligen Freizügigkeitseinrichtung zu übermitteln.⁶⁷
³ Im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen der versicherten Person oder dem Gericht Auskunft zu geben über:
a. die Höhe der Guthaben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind;
b. den Anteil des Altersguthabens nach Artikel 15 BVG⁶⁸ am gesamten Guthaben der versicherten Person.⁶⁹
⁴ Der Bundesrat regelt die weiteren Informationspflichten.⁷⁰
⁶⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
⁶⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1118 ; BBl 1996 I 1 ).
⁶⁸ SR 831.40
⁶⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998 ( AS 1999 1118 ; BBl 1996 I 1 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁷⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).

6 a . Abschnitt: ⁷¹ Meldepflichten, Zentralstelle 2. Säule, Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht ⁷²

⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1384 ; BBl 1998 5569 ).
⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2015 4299 , 2020 5 ; BBl 2014 529 ).
Art. 24 a ⁷³ Meldepflicht der Einrichtungen
Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder ‑policen führen, melden der Zentralstelle 2. Säule jährlich bis Ende Januar alle Personen, für die im Dezember des Vorjahres ein Guthaben geführt wurde.
⁷³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 24 b ⁷⁴
⁷⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 24 c Umfang der Meldepflicht
Die Meldung umfasst:
a. Name und Vorname des Versicherten;
b. seine AHV-Nummer⁷⁵;
c. sein Geburtsdatum;
d. Name der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, welche die Freizügigkeitskonten oder ‑policen führt.
⁷⁵ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 30 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Art. 24 d Zentralstelle 2. Säule
¹ Die Zentralstelle 2. Säule ist die Verbindungsstelle zwischen den Vorsorgeeinrichtungen, den Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder ‑policen führen, und den Versicherten.
² Sie meldet der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV die vergessenen Guthaben, um die zur Identifikation und Lokalisierung der Berechtigten erforderlichen Angaben zu erhalten.
³ Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV liefert der Zentralstelle 2. Säule folgende Angaben, sofern diese in den zentralen Registern oder elektronischen Dossiers enthalten sind:
a. für in der Schweiz wohnhafte Personen den Namen der AHV-Ausgleichskasse, welche die Rente auszahlt;
b. die Adressen von Personen im Ausland.
⁴ Die Zentralstelle 2. Säule leitet die erhaltenen Angaben an die zuständige Einrichtung weiter. Sie nimmt Anfragen einzelner Versicherter betreffend deren Vorsorgeguthaben entgegen und gibt ihnen die erforderlichen Angaben zur Geltendmachung ihrer Ansprüche.
⁵ Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder ‑policen führen, arbeiten mit der Zentralstelle 2. Säule zusammen.
Art. 24 e Verfahren
¹ Das zuständige Departement regelt das Verfahren.
² Das zuständige Bundesamt kann technische Weisungen erlassen. Diese sind verbindlich:
a. für die kantonalen Aufsichtsbehörden;
b. für die diesem Gesetz unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder ‑policen führen.
Art. 24 f Aktenaufbewahrung
Die Zentralstelle 2. Säule bewahrt die Meldungen auf. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn die versicherte Person das 80. Altersjahr vollendet hat.⁷⁶
⁷⁶ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 24 f bis ⁷⁷ Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht
¹ Befindet sich eine versicherte Person mit regelmässig zu erbringenden Unterhaltszahlungen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug, so kann die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle nach den Artikeln 131 Absatz 1 und 290 ZGB⁷⁸ dies der Freizügigkeitseinrichtung melden.
² Im Freizügigkeitsfall muss die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Meldung der Fachstelle an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weiterleiten. Trifft die Meldung ein, nachdem die Austrittsleistung überwiesen wurde, so muss sie innert zehn Arbeitstagen an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weitergeleitet werden.
³ Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 entfalten ihre Wirkung mit Abschluss der Verarbeitung, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach ihrer Zustellung.
⁴ Die Freizügigkeitseinrichtung muss der Fachstelle den Eintritt der Fälligkeit folgender Ansprüche der ihr gemeldeten Versicherten unverzüglich melden:
a. Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von mindestens 1000 Franken;
b. Barauszahlung nach Artikel 5 in der Höhe von mindestens 1000 Franken;
c. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nach Artikel 30 c BVG⁷⁹.
⁵ Sie muss der Fachstelle auch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben dieser Versicherten nach Artikel 30 b BVG sowie die Pfandverwertung dieses Guthabens melden.
⁶ Die Meldungen nach den Absätzen 1, 4 und 5 haben schriftlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen.
⁷ Die Freizügigkeitseinrichtung darf eine Überweisung nach Absatz 4 frühestens 30 Tage nach Zustellung der Meldung an die Fachstelle vornehmen.
⁷⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2015 4299 5017 , 2020 5 ; BBl 2014 529 ).
⁷⁸ SR 210
⁷⁹ SR 831.40

6 b . Abschnitt: ⁸⁰ Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen

⁸⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 24 g
Für die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen gilt Artikel 41 BVG⁸¹ sinngemäss.
⁸¹ SR 831.40

7. Abschnitt: Anwendbarkeit des BVG ⁸²

⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2693 ; BBl 2000 255 ).
Art. 25 ⁸³ Grundsatz
Die Bestimmungen des BVG⁸⁴ betreffend die systematische Verwendung der AHV-Nummer, die Rechtspflege, das Bearbeiten und die Bekanntgabe von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht sowie die Amts- und Verwaltungshilfe sind sinngemäss anwendbar.
⁸³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
⁸⁴ SR 831.40
Art. 25 a ⁸⁵ Verfahren bei Scheidung
¹ Kann im Scheidungsverfahren nicht nach Artikel 280 oder 281 ZPO⁸⁶ über den Vorsorgeausgleich entschieden werden, so führt das am Ort der Scheidung nach Artikel 73 Absatz 1 BVG⁸⁷ zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durch, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Bei einem Verfahren um Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils gilt als Ort der Scheidung der Ort des Ergänzungsverfahrens (Art. 64 des BG vom 18. Dez. 1987⁸⁸ über das Internationale Privatrecht).⁸⁹
² Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung. Das Gericht setzt ihnen eine angemessene Frist, um Anträge zu stellen.
⁸⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1118 ; BBl 1996 I 1 ).
⁸⁶ SR 272
⁸⁷ SR 831.40
⁸⁸ SR 291
⁸⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).

8. Abschnitt: ⁹⁰ Internationale Koordination ⁹¹

⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( AS 2002 701 ; BBl 1999 6128 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
Art. 25 b ⁹² Geltungsbereich
¹ In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999⁹³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004⁹⁴;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009⁹⁵;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71⁹⁶;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72⁹⁷.
² In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960⁹⁸ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
³ Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
⁴ Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
⁹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5233 ; BBl 2016 2223 ).
⁹³ SR 0.142.112.681
⁹⁴ Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ( SR  0.831.109.268.1 ).
⁹⁵ Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ( SR  0.831.109.268.11 ).
⁹⁶ Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2004 121 , 2008 4219 4273 , 2009 4831 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
⁹⁷ Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2005 3909 , 2008 4273 , 2009 621 4845 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
⁹⁸ SR 0.632.31
Art. 25 c Gleichbehandlung
¹ Personen, die in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen und für die Artikel 25 b Absatz 1 gilt, haben, soweit das Freizügigkeitsabkommen⁹⁹ nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.
² Personen, die in der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und für die Artikel 25 b Absatz 2 gilt, haben, soweit das revidierte EFTA-Abkommen¹⁰⁰ nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.
⁹⁹ SR 0.142.112.681
¹⁰⁰ SR 0.632.31
Art. 25 d Verbot von Wohnortsklauseln
Der Anspruch auf Geldleistungen, der nach diesem Gesetz besteht, darf:
a. soweit das Freizügigkeitsabkommen¹⁰¹ nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnt;
b. soweit das revidierte EFTA-Abkommen¹⁰² nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet von Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnt.
¹⁰¹ SR 0.142.112.681
¹⁰² SR 0.632.31
Art. 25 e Leistungsberechnung
Leistungsansprüche im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden ausschliesslich auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt.
Art. 25 f Einschränkung von Barauszahlungen in die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen
¹ Versicherte können die Barauszahlung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG¹⁰³ nicht verlangen, wenn sie:
a. nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind;
b. nach den isländischen oder norwegischen Rechtsvorschriften für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind;
c. in Liechtenstein wohnen.
² Absatz 1 Buchstabe a tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens¹⁰⁴ in Kraft.
³ Absatz 1 Buchstabe b tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des revidierten EFTA-Abkommens¹⁰⁵ in Kraft.
¹⁰³ SR 831.40
¹⁰⁴ SR 0.142.112.681
¹⁰⁵ SR 0.632.31
Art. 25 g ¹⁰⁶ Anwendbarkeit des ATSG
Die Artikel 32 Absatz 3 und 75 a –75 c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000¹⁰⁷ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anwendbar.
¹⁰⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
¹⁰⁷ SR 830.1

9. Abschnitt: ¹⁰⁸ Schlussbestimmungen

¹⁰⁸ Ursprünglich 8. Abschn.
Art. 26 Vollzug
¹ Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt die zulässigen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes.
² Er setzt den Verzugszinssatz fest und bestimmt einen Zinsrahmen für den technischen Zinssatz von mindestens einem Prozent. Bei der Bestimmung des Zinsrahmens sind die tatsächlich verwendeten technischen Zinssätze zu berücksichtigen.
³ Der Bundesrat bestimmt den Zinssatz, zu dem die im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und die Einmaleinlagen für die Berechnung der aufzuteilenden Austrittsleistungen nach Artikel 22 a aufgezinst werden.¹⁰⁹
¹⁰⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998 ( AS 1999 1118 ; BBl 1996 I 1 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 27 Übergangsbestimmungen
¹ Die Eintritts- und die Austrittsleistung berechnen sich nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Eintritts in eine Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise des Austritts aus einer solchen gilt.
² und ³ ...¹¹⁰
¹¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. II 42 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 28 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1995¹¹¹
¹¹¹ BRB vom 3. Okt. 1994

Schlussbestimmung der Änderung vom 18. Dez. 1998 ¹¹²

¹¹² AS 1999 1384 ; BBl 1998 5569
Die Artikel 24 a und 24 b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 gelten sinngemäss für Vorsorgeeinrichtungen, die Vorsorge- oder Freizügigkeitsguthaben führen, welche aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Änderung des Freizügigkeitsgesetzes stammen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001 ¹¹³

¹¹³ AS 2002 685 ; BBl 2001 4963
¹ Artikel 5 a Buchstaben a und b Ziffer 1 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens¹¹⁴ in Kraft.
² Artikel 5 a Buchstaben a und b Ziffer 2 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des revidierten EFTA-Abkommens¹¹⁵ in Kraft.
¹¹⁴ SR 0.142.112.681
¹¹⁵ SR 0.632.31

Anhang

Änderung des bisherigen Rechts

...¹¹⁶
¹¹⁶ Die Änderungen können unter AS 1994 2386 konsultiert werden.
Markierungen
Leseansicht