Reglement über die Benutzung von Raupenfahrzeugen (741.111)
CH - VS

Reglement über die Benutzung von Raupenfahrzeugen

über die Benutzung von Raupenfahrzeugen vom 13.11.2002 (Stand 01.02.2003) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 1 Buchstaben a und d des Ausführungsgesetzes über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr vom 30. September 1987; eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicher - heit, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement gilt für alle Raupenfahrzeuge im Sinne von Ar - tikel 14 Buchstabe c und 26 der Verordnung über die technischen Anforde - rungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS), die für den Verkehr auf schneebedeckten Flächen gelten. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Armee.

Art. 2 Grundsatz

1 Auf öffentlichen Strassen ist die Benutzung von Raupenfahrzeugen durch die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und seiner Vollzugsvor - schriften geregelt. Ausnahmen bilden signalisierte lokale Fahrverbote für Motorfahrzeuge.
2 Ski- und Schlittelpisten, Fuss- und Wanderwege und dergleichen gelten als öffentliche Verkehrsflächen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 SVG ist auf diesen die Benutzung von Raupenfahrzeugen nicht gestattet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Abweichungen vom Verbot der Benutzung von Raupenfahrzeu -

gen
1 Die Bewilligung zur Benutzung von Raupenfahrzeugen auf schneebedeck - ten Flächen kann einer natürlichen oder juristischen Person zu folgenden Zwecken erteilt werden: a) Rettungsdienste; b) Sanitätsdienste; c) Bau und Unterhalt von mechanischen Förderanlagen; d) Bereitstellung und Unterhalt von Pisten; e) land- und forstwirtschaftliche Nutzung; f) Zubringerdienst für Besitzer, Mieter oder Betreiber von isolierten Wohnbauten, Restaurants oder Berghütten und Alphütten, soweit sie während des Winters keine anderen Zugangsmöglichkeiten haben; g) Sportveranstaltungen; h) in anderen Fällen, wenn ein reelles Bedürfnis besteht und wenn kein anderes Transportmittel geeignet oder zumutbar ist.
2 Eine Bewilligung zur Benutzung eines Raupenfahrzeugs wird nur erteilt, wenn dieses über einen Fahrzeugausweis verfügt und wenn die Person im Besitz des Führerausweises für die entsprechende Fahrzeugkategorie ist.

Art. 4 Zuständige Behörde für die Ausstellung oder den Widerruf einer

Bewilligung
1 Das Departement für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit ist, durch die Kantonspolizei, die zuständige Behörde für die Ausstellung oder den Wi - derruf einer Bewilligung zur Benutzung von Raupenfahrzeugen.
2 Die Behörde kann dem Empfänger der Bewilligung Auflagen machen.
3 Die Ausstellung einer Bewilligung sowie deren Erneuerung sind gebühren - pflichtig.

Art. 5 Form und Inhalt des Bewilligungsgesuches

1 Das Gesuch muss schriftlich und unter Angabe des Verwendungszwecks eingereicht werden.
2 Folgende Dokumente sind dem Gesuch beizulegen: a) Belege über die Ausübung eines Sanitätsberufes oder die Zugehörig - keit zu einem Rettungsdienst;
b) Auszug aus dem Grundbuch, Miet- oder Pachtvertrag im Falle von ab - gelegenen Wohnbauten, Bergrestaurants, Berghütten, Alphütten sowie land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden; c) eine Landkarte mit der genauen Strecke (Art. 3 Bst. f, g und e) oder der gewünschten Region; d) eine Fotokopie des Führerausweises vom Antragsteller und der Perso - nen, die von diesem zum Lenken des Fahrzeugs befugt werden; e) eine Kopie des Fahrzeugausweises; f) die Zustimmung der Gemeinde, auf deren Gebiet die gewünschte Stre - cke oder Region liegt.

Art. 6 Inhalt der Bewilligung

1 Die Bewilligung muss folgende Elemente enthalten: a) Identität des Berechtigten und, wenn nötig, Identität derjenigen Perso - nen, die vom Gesuchsteller zum Lenken des Fahrzeugs befugt wer - den; b) Beschreibung des benutzten Fahrzeugs sowie Kategorie des benötig - ten Führerausweises; c) Verwendungszweck des Raupenfahrzeugs; d) bewilligte Strecke oder Region; e) Verpflichtung des Lenkers, im Besitz des Führerausweises, des Fahr - zeugausweises und der Spezialbewilligung zu sein; f) eventuelle vom Aussteller festgelegte Auflagen und Bedingungen; g) Gültigkeitsdauer der Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird für eine bestimmte Dauer ausgestellt und kann erneu - ert werden.

Art. 7 Sportveranstaltungen

1 Die Ausstellung einer Bewilligung für eine Sportveranstaltung erfordert die Zustimmung der Gemeinde, der Dienststellen für Umwelt und Jagd, Fische - rei und Wildtiere sowie der betroffenen Grundbesitzer. Darüber hinaus gel - ten die Bestimmungen von Artikel 16 bis 20 des Reglements über Karting-, Motocross- und ähnliche Pisten vom 30. Juni 1999.

Art. 8 Verwaltungsrechtliche Bestimmungen

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Bedingungen für deren Aus - stellung nicht erfüllt werden oder wenn Auflagen vom Empfänger nicht re - spektiert werden.
2 Die Verweigerung einer Bewilligung, die Auflagen oder Restriktionen und der Rückzug einer Bewilligung sind Entscheide, gegen die beim Staatsrat in - nerhalb von 30 Tagen nach Erhalt Beschwerde eingereicht werden kann ge - mäss Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts - pflege.

Art. 9 Strafrechtliche Bestimmungen

1 Für die Verfolgung von Verstössen gegen dieses Reglement ist das Depar - tement für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit, namentlich die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt zuständig. Die Verstösse ge - gen dieses Reglement werden mit Busse bestraft.
2 Das Vorgehen entspricht den Ausführungsbestimmungen des Strassenver - kehrsgesetzes im Bereich der Strafmassnahmen.
3 Die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und seiner Ausfüh - rungsbestimmungen gelten sinngemäss für die Lenker und Besitzer von Raupenfahrzeugen.

Art. 10 Schlussbestimmungen

1 Dieses Reglement hebt den Beschluss des Staatsrats betreffend die Ver - wendung von Raupenfahrzeugen (Motorschlitten) vom 9. Dezember 1971 auf. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.11.2002 01.02.2003 Erlass Erstfassung RO/AGS 2003 f 176 | d 184
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.11.2002 01.02.2003 Erstfassung RO/AGS 2003 f 176 | d 184
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