Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-re... (250.2)
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Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche

über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche Vom Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971 1

Art. 1

Rechtshilfe
1 Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.
2 Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt.

Art. 2

Vollstreckbare Entscheide Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (einge- schlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG 2 einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.

Art. 3

Anforderungen an das Verfahren Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung der öffentlich-rechtlichen Ansprüche folgenden Anforderungen genügte: a. Der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhaltes gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen. b. Der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.

Art. 4

Nachweis der Vollstreckbarkeit Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen: a. eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister; b. eine Rechtskraftbescheinigung jener Instanz, bei welcher das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen ist; c. eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen an das Verfahren nach Art. 3 erfüllt sind; d. die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 Abs. 2 SchKG ergibt.

Art. 5

Prüfung von Amtes wegen Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach Art. 2 und 3 gegeben sind.

Art. 6

Einreden des Betriebenen
1 Dem Betriebenen stehen die in Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG vorgesehenen Einreden zu.
2 Der Betriebene kann namentlich die Einrede erheben, dass ihm der Entscheid oder die Verfügung nicht in gesetzlich vorgeschriebener Weise eröffnet worden ist.

Art. 7

Beitritt und Rücktritt
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem Eidgenössischen Justizdepartement zuhanden des Bundesrates einzu- reichen.
2 Wenn ein Kanton von der Übereinkunft zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justizdepartement zuhanden des Bundesrates zu erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

Art. 8

Inkrafttreten Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössischen Gesetzessammlung.

Art. 9

Übergangsbestimmung Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Verhältnis die Anwendbarkeit des Konkordates betreffend Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 18. Februar 1911 3 und des Konkordates betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunter- stützungen vom 29. Juni 1945 4 dahin.
1 LB XII, 271
2 SR 281.1
3 LB V, 153
4 LB VIII, 88
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