Kantonale Verordnung über die Fleischhygiene (582.311)
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Kantonale Verordnung über die Fleischhygiene

SRSZ 31.1.2000 1 (Vom 29. Oktober 1997) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsge- genstände 2 (Lebensmittelgesetz, LMG) sowie § 40 lit. e und h der Kantonsver- fassung, 3 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt den Vollzug des Lebensmittelgesetzes und der zugeh ö ri- gen Ausf ü hrungsbestimmungen im Bereich der Fleischhygiene. § 2 Gleichstellung In dieser Verordnung enthaltene Personenbezeichnungen beziehen sich in glei- cher Weise auf M ä nner und Frauen. II. Organisation und Zust ä ndigkeit § 3 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ü bt die Oberaufsicht ü ber den Vollzug der Lebensmittelge- setzgebung aus.
2 Er w ä hlt den Kantonstierarzt und die Fleischinspektoren und setzt bei Bedarf einen Tierarzt nach Art. 40 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes ein. § 4 Departement
1 Das zust ä ndige Departement beaufsichtigt und koordiniert den Vollzug.
2 Es ist insbesondere zust ä ndig f ü r die Anstellung der f ü r die einzelnen Schlachtbetriebe erforderlichen Fleischkontrolleure, Stellvertreter und Hilfsper- sonen mit Anstellungsvertrag (Art. 49 Abs. 1 der Fleischhygieneverordnung vom

1. M ä rz 1995, FHyV

4 ). § 5 Kontrollorgan
1 Kontrollorgane sind: a) der Kantonstierarzt; b) die Fleischinspektoren; c) die Fleischkontrolleure; d) die vom Kantonstierarzt mit Spezialaufgaben betrauten Tier ä rzte.
2
2 Sie erf ü llen die von der Lebensmittelgesetzgebung zugewiesenen oder vom Kantonstierarzt ü bertragenen Aufgaben.
3 Sie verf ü gen ü ber gerichtspolizeiliche Befugnisse. § 6 Kantonstierarzt
1 Der Kantonstierarzt erf ü llt die von der Lebensmittelgesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.
2 Es obliegen ihm insbesondere: a) die Leitung der Kontrolle im Bereich der Tierhaltung, der Schlachtung sowie der Verarbeitung des Fleisches (Art. 40 Abs. 5 LMG); b) die Genehmigung der Pl ä ne und die Erteilung der Betriebsbewilligungen f ü r Schlachtanlagen (Art. 17 Abs. 3 und 4 LMG); c) die Anordnung von Betriebsschliessungen (Art. 29 Abs. 3 LMG); d) die Anzeige und Verwarnung (Art. 31 LMG); e) die ö ffentliche Warnung (Art. 43 LMG); f) die Aus- und Weiterbildung der Kontrollorgane (Art. 41 Abs. 2 LMG); g) die Kontrolle der f ü r die Ausfuhr anerkannten Lager-, Zerlege- und Verarbei- tungsbetriebe, die ausschliesslich Fleisch umlagern. § 7 Fleischinspektoren
1 Die Fleischinspektoren erf ü llen die von der Lebensmittelgesetzgebung (Art. 40 LMG) zugewiesenen Aufgaben.
2 Die Aufgaben des Fleischinspektors k ö nnen vom Kantonstierarzt wahrgenom- men werden. § 8 Fleischkontrolleure
1 Die Fleischkontrolleure erf ü llen die von der Lebensmittelgesetzgebung zuge- wiesenen Aufgaben. III. Finanzierung § 9 Geb ü hren
1 Der Regierungsrat erl ä sst eine Geb ü hrenordnung.
2 Die Geb ü hren sind im Rahmen der Lebensmittelgesetzgebung des Bundes (Art. 45 LMG) anzusetzen und sollen grunds ä tzlich die Kosten decken.
3 Die Geb ü hren werden den Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt. § 10 Viehkassafonds Die Kosten der nach der Lebensmittelgesetzgebung des Bundes geb ü hrenfreien Amtshandlungen werden durch den Viehkassafonds gedeckt. § 11 Entsch ä digung der Kontrollorgane Der Regierungsrat regelt die Entsch ä digung der Kontrollorgane.
SRSZ 31.1.2000 3 IV. Rechtspflege § 12 Rechtspflege
1 Gegen Verf ü gungen ü ber Massnahmen im Sinne des Lebensmittelgesetzes kann innert 5 Tagen bei der verf ü genden Beh ö rde Einsprache erhoben werden (Art. 52 und 55 Abs. 1 LMG).
2 Beschwerdeinstanz im Sinne vom Art. 53 Abs. 2 LMG ist der Regierungsrat. Gegen seine Entscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwal- tungsgericht zul ä ssig.
3 Einsprache- und Beschwerdeverfahren richten sich im Rahmen des Bundes- rechts nach der Verordnung ü ber die Verwaltungsrechtspflege 5 . V. Schlussbestimmungen § 13 Ä nderung eines Erlasses Die Kantonale Vollzugsverordnung vom 28. November 1991 zum Bundesgesetz ü ber die Bek ä mpfung von Tierseuchen 6 wird wie folgt ge ä ndert: § 4 Bst. a und b Die Bezirkstier ä rzte erf ü llen die nach Bundesrecht den amtlichen Tier ä rzten obliegenden Aufgaben. Sie unterst ü tzen auf ihrem Bezirksgebiet die T ä tigkeit des Kantonstierarztes. Dieser kann ihnen insbesondere folgende Aufgaben ü ber- tragen: a) die Kontrolle der Viehinspektoren; b) die seuchenpolizeiliche Ü berwachung von Tiertransporten, M ä rkten und Ausstellungen; § 21 Die Kosten des Kantons f ü r die Bek ä mpfung von Tierkrankheiten, f ü r die Ein- richtungen und Beitr ä ge nach dieser Verordnung sowie f ü r die Fleischkontrolle werden durch eine Spezialfinanzierung gedeckt. § 22 Bst. e und f e) die Geb ü hren f ü r die Fleischkontrolle; f) der Zins aus der Verpflichtung f ü r die Spezialfinanzierung. § 14 Amtierende Fleischkontrolleure
1 Die von den Gemeinder ä ten gew ä hlten Fleischkontrolleure bleiben bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung im Amt.
2 Sie werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch die vom zust ä ndigen Departement eingesetzten Fleischkontrolleure ersetzt.
4 § 15 Referendum und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum gem ä ss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
2 Sie wird im Amtsblatt ver ö ffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetz- sammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 7
1 Abl 1997 1677.
2 SR 817.0.
3 SRSZ 100.000.
4 SR 817.190.
5 SRSZ 234.110.
6 SRSZ 312.420.
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1. Januar 1998 (ABI 1998 2).

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