VERORDNUNG über den Finanzausgleich (3.2134)
CH - UR

VERORDNUNG über den Finanzausgleich

VERORDNUNG über den Finanzausgleich (FAV) (vom 3. Juni 1981; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 59 Buchstabe e der Kantonsverfassung 1 sowie Artikel 4, 8, 13 und 17 des Gesetzes über den Finanzausgleich 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Steuerkraftausgleich

Artikel 1 3 Grundsatz

1 Finanzschwache Gemeinden erhalten als Steuerkraftausgleich pro Kopf der Bevölkerung den Fehlbetrag ausgeglichen, um den ihr Steuerkraftfaktor 85 Prozent des gewogenen kantonalen Mittels unterschreitet.
2 Gemeinden mit einem Einkommenssteuerfuss unter 90 Prozent des gewo- genen kantonalen Mittels erhalten keinen Steuerkraftausgleich.

Artikel 2 Ermittlung der Steuerkraft

1 Die Steuerkraft einer Gemeinde bemisst sich nach dem Steuerfaktor.
2 Der Steuerkraftfaktor wird ermittelt, indem man die korrigierte Steuerkraft einer Gemeinde durch die durchschnittliche Bevölkerungszahl am 31. Au- gust und am 31. Dezember der dem Rechnungsjahr unmittelbar vor- angehenden zwei Jahre teilt. 4

Artikel 3 5 Ermittlung der korrigierten Steuerkraft

1 Die korrigierte Steuerkraft setzt sich zusammen a) aus dem Ertrag der Gemeindesteuern der natürlichen Personen dividiert durch den Einkommenssteuersatz und multipliziert mit dem gewogenen kantonalen Mittel und ___________
1 RB 1.1101
2 RB 3.2131
3 Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996
4 Fassung gemäss LRB vom 30. März 1988, in Kraft seit 1. Januar 1989
5 Fassung gemäss LRB vom 30. März 1988, in Kraft seit 1. Januar 1989 1
b) aus der Quellensteuer, den Steuern der juristischen Personen, den Grundstückgewinnsteuern und den Steuerausfallentschädigungen, 6 c) abzüglich des Grundbedarfs für Gemeinden bis zu 2 500 Einwohnern. Der Abzug beträgt Fr. 110 000.— für Gemeinden bis zu 450 Einwohnern, Fr. 130 000.— für Gemeinden mit 451 bis 900 Einwohnern und Fr. 150 000.— für Gemeinden mit 901 bis 2 500 Einwohnern. 7
2 Die korrigierte Steuerkraft bemisst sich nach den durchschnittlichen Werten der zwei Jahre, die dem Rechnungsjahr unmittelbar vorausgehen. Die Berechnungswerte der Grundstückgewinnsteuern bemessen sich nach den durchschnittlichen Werten der vier Jahre, die dem Rechnungsjahr un- mittelbar vorausgehen. 8
2. Abschnitt: Zuschlagsbeiträge an laufende Aufgaben

Artikel 4 9 Berechnung

1 Die Zuschlagsbeiträge richten sich nach dem Steuerkraftfaktor einer Gemeinde. Massgebend ist der Steuerkraftfaktor des Rechnungsjahres.
2 Die Zuschlagsbeiträge werden nach folgender Skala ausgerichtet: Steuerkraftfaktor Zuschlags- der Gemeinden beitrag 144 und mehr Prozent des kantonalen Mittels 0 Prozent
141 —144 Prozent des kantonalen Mittels 1 Prozent
138 —141 Prozent des kantonalen Mittels 2 Prozent
135 —138 Prozent des kantonalen Mittels 3 Prozent
132 —135 Prozent des kantonalen Mittels 4 Prozent
129 —132 Prozent des kantonalen Mittels 5 Prozent
126 —129 Prozent des kantonalen Mittels 7 Prozent
123 —126 Prozent des kantonalen Mittels 9 Prozent
120 —123 Prozent des kantonalen Mittels 11 Prozent
117 —120 Prozent des kantonalen Mittels 13 Prozent
114 —117 Prozent des kantonalen Mittels 15 Prozent
111 —114 Prozent des kantonalen Mittels 17 Prozent
108 —111 Prozent des kantonalen Mittels 18 Prozent
105 —108 Prozent des kantonalen Mittels 19 Prozent
102 —105 Prozent des kantonalen Mittels 20 Prozent
99 —102 Prozent des kantonalen Mittels 21 Prozent ___________
6 Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996
7 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft seit 1. Januar 1993
8 Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996
9 Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996
2
96 — 99 Prozent des kantonalen Mittels 22 Prozent
93 — 96 Prozent des kantonalen Mittels 23 Prozent
90 — 93 Prozent des kantonalen Mittels 24 Prozent
87 — 90 Prozent des kantonalen Mittels 25 Prozent
84 — 87 Prozent des kantonalen Mittels 26 Prozent
81 — 84 Prozent des kantonalen Mittels 27 Prozent
78 — 81 Prozent des kantonalen Mittels 28 Prozent Steuerkraftfaktor Zuschlags- der Gemeinden beitrag
75 — 78 Prozent des kantonalen Mittels 29 Prozent
72 — 75 Prozent des kantonalen Mittels 30 Prozent
69 — 72 Prozent des kantonalen Mittels 31 Prozent
66 — 69 Prozent des kantonalen Mittels 32 Prozent
63 — 66 Prozent des kantonalen Mittels 33 Prozent
60 — 63 Prozent des kantonalen Mittels 34 Prozent unter 60 Prozent des kantonalen Mittels 35 Prozent 2a. Abschnitt: Beiträge an Rückerstattungsquoten 10

Artikel 4a 11 Berechnung

1 Die Beiträge an die Rückerstattungsquoten für die AHV/IV/FL und EL rich- ten sich nach dem Steuerkraftfaktor einer Gemeinde. Massgebend ist der Steuerkraftfaktor des Rechnungsjahres.
2 Die Beiträge werden nach der Skala für die Zuschlagsbeiträge an die lau- fenden Aufgaben gemäss Artikel 4 Absatz 2 ausgerichtet.
3. Abschnitt: Zuschlagsbeiträge an Investitionen

Artikel 5 Berechnung

1 Die Zuschlagsbeiträge richten sich nach dem Steuerkraftfaktor einer Ge- meinde.
2 Massgebend ist der Steuerkraftfaktor im Jahre der Subventionszusiche- rung, errechnet aus dem Durchschnitt der vorangehenden fünf Jahre. ___________
10 Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996
11 Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996 3
3 Die Zuschlagsbeiträge werden nach folgender Skala ausgerichtet: Steuerkraftfaktor Zuschlags- der Gemeinden beitrag 145 und mehrProzent des kantonalen Mittels 0 Prozent
142 —145 Prozent des kantonalen Mittels 1 Prozent
139 —142 Prozent des kantonalen Mittels 2 Prozent
136 —139 Prozent des kantonalen Mittels 3 Prozent
133 —136 Prozent des kantonalen Mittels 5 Prozent
130 —133 Prozent des kantonalen Mittels 7 Prozent
127 —130 Prozent des kantonalen Mittels 9 Prozent
124 —127 Prozent des kantonalen Mittels 11 Prozent
121 —124 Prozent des kantonalen Mittels 13 Prozent
118 —121 Prozent des kantonalen Mittels 15 Prozent
115 —118 Prozent des kantonalen Mittels 17 Prozent Steuerkraftfaktor Zuschlags- der Gemeinden beitrag
112 —115 Prozent des kantonalen Mittels 19 Prozent
109 —112 Prozent des kantonalen Mittels 21 Prozent
106 —109 Prozent des kantonalen Mittels 23 Prozent
103 —106 Prozent des kantonalen Mittels 25 Prozent
100 —103 Prozent des kantonalen Mittels 27,5 Prozent 97 ,5 —100 Prozent des kantonalen Mittels 30 Prozent
95 — 97 ,5 Prozent des kantonalen Mittels 32,5 Prozent 92 ,5 — 95 Prozent des kantonalen Mittels 35 Prozent
90 — 92 ,5 Prozent des kantonalen Mittels 37,5 Prozent 87 ,5 — 90 Prozent des kantonalen Mittels 40 Prozent
85 — 87 ,5 Prozent des kantonalen Mittels 42,5 Prozent 82 ,5 — 85 Prozent des kantonalen Mittels 45 Prozent
80 — 82 ,5 Prozent des kantonalen Mittels 47,5 Prozent unter 80 Prozent des kantonalen Mittels 50 Prozent
4
4. Abschnitt: Steuerfussausgleich

Artikel 6 12 Höhe

1 Der Kanton richtet jährlich Steuerfussausgleichsbeiträge bis Fr. 1 000 000.— aus. Der Landrat legt den Beitrag zusammen mit dem Budget fest.
2 Der Maximalbetrag gemäss Absatz 1 erhöht sich um die prozentuale Zu- nahme des Staatssteuerertrages der natürlichen Personen. Massgebend ist der durchschnittliche Staatssteuerertrag der zwei Jahre, die dem Rech- nungsjahr unmittelbar vorausgehen. Ausgegangen wird vom durchschnittli- chen Staatssteuerertrag 1994/95 gemäss Staatsrechnung.
3 Wenn die Gemeindeansprüche die festgesetzte Höhe des Ausgleichsbei- trages übersteigen, werden sie linear gekürzt. Wenn sie die festgesetzte Höhe unterschreiten, werden sie linear erhöht.

Artikel 7 Bezugsberechtigung

1 Grundsätzlich bestimmt das Gesetz über den Finanzausgleich, welche Gemeinden berechtigt sind, Steuerfussausgleichsbeiträge zu beziehen.
2 Der Steuerdruck erhöht sich um 13 a) 0.25 Steuerfussprozent für die Gemeinde Altdorf, b) 0.20 Steuerfussprozent für die Gemeinden Bürglen, Flüelen und Schatt- dorf, c) 0.15 Steuerfussprozent für die Gemeinden Attinghausen, Erstfeld und Seedorf.
3 ... 14

Artikel 8 Berechnung

1 Der Steuerfussausgleich entspricht dem Steuerertrag der natürlichen Personen einer Gemeinde, wenn sie die Differenz zwischen dem effektiven und dem korrigierten Steuerdruck mit dem auf ein gewogenes Steuerfuss- prozent umgerechneten Pro-Kopf-Steuerertrag aller Gemeinden und mit der Bevölkerungszahl der Gemeinde vervielfacht. ___________
12 Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996
13 Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996
14 Aufgehoben durch LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996 5
Formel: Steuerertrag der natürlichen Personen aller Gemeinden x Bevölkerungs- zahl der Gemeinde x Differenz zwischen dem effektiven und dem korrigierten Steuerdruck gewogenes Mittel aller Einkommens- steuerfüsse der Einwohner gemeinden x Bevölkerungs- zahl des Kantons
2 Der effektive Steuerdruck einer Gemeinde bemisst sich nach dem Steuer- fuss des Rechnungsjahres. 15
3 Der massgebliche Steuerdruck, der Steuerertrag der natürlichen Personen aller Gemeinden, die Bevölkerungszahl der Gemeinde und des Kantons und das gewogene Mittel aller Einkommenssteuerfüsse der Gemeinden bemes- sen sich nach den durchschnittlichen Werten der zwei Jahre, die dem Rechnungsjahr unmittelbar vorausgehen. 16 4a. Abschnitt: Sonderbeiträge 17

Artikel 8a 18 Sonderbeiträge für Gemeinden

mit Filialschulen
1 Sonderbeiträge an die Besoldung der Lehrpersonen an Primarschulen in Gemeinden mit Filialschulen werden nur für jene Schuljahre ausgerichtet, in denen die Gemeinde eine Filialschule führt.
2 Sonderbeiträge an die Kosten der Schulanlagen in Gemeinden mit Filial- schulen werden nur dann ausgerichtet, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt der Zusicherung des Kantonsbeitrages eine Filialschule führt. Wird die Filial- schule im Laufe der folgenden fünf Jahre nicht geführt, hat die Gemeinde den Kantonsbeitrag anteilmässig zurückzuerstatten. ___________
15 Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996
16 Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996
17 Eingefügt durch LRB vom 12. November 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2002 (AB vom 16. November 2001).
18 Eingefügt durch LRB vom 12. November 2001, Abs. 1 in Kraft gesetzt auf den 1. August 2002, Abs. 2 in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2002 (AB vom 16. November 2001).
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5. Abschnitt: Kontrolle

Artikel 9 Zuständigkeit und Massnahmen

1 Der Regierungsrat erlässt Weisungen über das Rechnungswesen der Gemeinden und die Ermittlung der massgebenden Bevölkerungszahl.
2 Er kann Vorschriften erlassen, um Missbräuche zu verhindern.
6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 28. April 1971 über den Finanzausgleich wird aufgeho- ben.

Artikel 11 19 Übergangsbestimmungen

1 Die Zuschlagsbeiträge an Investitionen für die Jahre 1989 bis 1993 wer- den aufgrund der durchschnittlichen Steuerkraftfaktoren der Bemessungs- jahre ausgerichtet: Jahr der Subventions- zusicherung Bemessungsjahre 1989 1987/1988
1990 1987/1988 und 1988/1989
1991 1987/1988 bis 1989/1990
1992 1987/1988 bis 1990/1991
1993 1987/1988 bis 1991/1992
2 Gemeinden mit einem Einkommenssteuerfuss unter 90 Prozent des gewo- genen kantonalen Mittels erhalten erstmals ab Rechnungsjahr 1998 keinen Steuerkraftausgleich.
3
Artikel 6 Absatz 2 findet im Rechnungsjahr 1997 erstmals Anwendung. ___________
19 Fassung gemäss LRB vom 13. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996 7

Artikel 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1981 in Kraft.
3 Verwirft das Volk das Gesetz über den Finanzausgleich, so fällt die Ver- ordnung dahin. Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Valentin Sicher Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim
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