Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte (743.2)
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Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte

konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte 1 ) vom 15.10.1951 (Stand 27.06.1952) Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbah - nen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird von den Konkordats - kantonen, gestützt auf Art. 7, Abs. 2 der Bundesverfassung, das nachste - hende Konkordat abgeschlossen:
1 Zweck und Umfang

Art. 1 Zweck

1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen, a) um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen; b) um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fra - gen zuhanden der Kantone begutachtet; c) um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu för - dern.
2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Luftseilbahnen für Personen- oder Wa - rentransporte. Hievon ausgenommen sind: a) Luftseilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterste - hen, b) Luftseilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden kön - nen.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 27.06.1952. Inkrafttreten am 27.06.1952. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn der zuständigen kanto - nalen Behörde zu melden. 2 )
3 Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrie - ben werden.
2 Bau und Betrieb der Anlagen

Art. 3 Bewilligungen

1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Ueberquert eine sol - che Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen.
2 Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür allein einzustehen.

Art. 4 Enteignungsrecht

1 Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen.

Art. 5 Voraussetzungen der Bewilligungen

1 Die Kantone erteilen dit Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anla - ge erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen. dieses Konkordates und des zugehörigen Reglementes entspricht und wenn insbesondere die vorge - schriebenen Versicherungen abgeschlossen sind.
2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebs - bereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer techni - schen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes begutachtet.
2) Vgl. Art. 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz (AS 1950, 496).

Art. 6 Unterhalt und Kontrolle

1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen ver - antwortlich.
2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeför - derung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der Anlagen. Ueber diese Kontrollen sind zu Händen des Kantons Protokolle aufzunehmen.
3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsent - zuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun - gen. 3 ) Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der tech - nischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Art. 12, Abs. 2, die Anla - ge sofort stillegen.

Art. 7 Sanktionen

1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig erachtete Aenderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinha - bers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.
2 Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen 4 ) , obliegt den Kantonen.
3 Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Be - willigungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.
3 Organisation

Art. 8 Organe

1 Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und die Rechnungsrevisoren.
3) Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (BS 3,
275).
4)
Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (BS 3,
275).
2 Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beige - zogen werden.

Art. 9 Konferenz

1 Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlosse - nen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziel - len Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
2 Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.
3 Die Konferenz ist zuständig für: a) die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte; b) die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle und einer Gebührenordnung; c) die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für ei - ne Amtsdauer von 5 Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden; d) die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren; e) die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle; f) die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbe - richt und die Festsetzung der Kantonsbeiträge; g) Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse ei - nes einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsi - dent ist befugt,, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu. verpflichtet, wenn dies von mindestens einem. Viertel der Konkor - datskantone verlangt wird.
5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Andere Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle ver - tretenen Kantone damit einverstanden sind.

Art. 10 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der technischen Kontrolstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.
2 Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich ei - nem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufga - ben: a) Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse; b) Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle; c) Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrech - nung und Antragstellung zum Voranschlag; d) Abfassung des Jahresberichtes; e) Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
3 Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
4 Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Ge - schäftstätigkeit zu erteilen.

Art. 11 Rechnungsrevisoren

1 Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.

Art. 12 Technische Kontrollstelle

1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung: a) Begutachtung von Projekten; b) Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen, der bei Inkrafttre - ten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen; c) periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und techni - sche Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsge - fährdungen; d) Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Ge - schäftsleitung und an die zuständigen Kantone;
e) Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestim - mungen; f) Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu.
3 Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben über - tragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Ueber den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflich - tenheft aufgestellt.

Art. 13 Finanzierung

1 Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone be - schafft.
2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrpllstella werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berechnet.

Art. 14 Sitz

1 Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.

Art. 15 Ein- und Austritt

1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichti - gung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämt - liche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.
4 Schlussbestinuniungen

Art. 16 Bestehende Anlagen

1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton fest - zusetzenden Frist, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat seinen Vorschriften und denjenigen des Reglemen - tes anzupassen.
2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des Konkordates eine für die Uebergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.
3 Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehen - den Anlagen.

Art. 17 Verhältnis zu andern Rechtsquellen

1 Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone sowie gegebenenfalls der SUVA für die der obligatorischen Unfallversiche - rung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.
2 Im übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widerspre - chendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.10.1951 27.06.1952 Erlass Erstfassung RO/AGS 1952 f 165 | d 167
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.10.1951 27.06.1952 Erstfassung RO/AGS 1952 f 165 | d 167
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