GESETZ über den Gewässerschutz (40.4311)
CH - UR

GESETZ über den Gewässerschutz

GESETZ über den Gewässerschutz (Volksabstimmung vom 27. September 1981; Stand am 1. Januar 2007) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 48 Absatz 3, Artikel 53 und Artikel 75 Absatz 1 der Kan- tonsverfassung, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz, beschliesst: I. Massnahmen zum Schutze der Gewässer

Artikel 1 Abwasser, feste Stoffe

1 Den Gemeinden werden übertragen: a) die mit dem Bau und Betrieb der Abwasseranlagen zusammenhängen- den Aufgaben gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes (BG); b) die Beseitigung von festen Stoffen gemäss Artikel 27 Absatz 2 BG.
2 Die Gemeinden regeln die Durchführung dieser Aufgaben durch Regle- mente, die zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates bedür- fen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben zu Zweckverbänden zu- sammenschliessen.

Artikel 2 Private Abwasseranlagen

1 Bei besonderen Verhältnissen können Private den Bau und Betrieb von Kanalisationen und Gruppenreinigungsanlagen mit Zustimmung der Ge- meinde und Genehmigung des Regierungsrates durch eine Genossenschaft im Sinne von Artikel 107 ff. EG/ZGB durchführen.
2 Diesen Genossenschaften steht das Enteignungsrecht nach Artikel 9 Ab- satz 1 BG zu.

Artikel 3 Übrige Massnahmen

1 Zur Durchführung des Schadendienstes kann der Kanton die Hilfe der Ge- meinden beanspruchen. Das Nähere regelt der Landrat durch Verordnung. 1 ___________
1 No. 40.4325 1
2 Nebst den durch dieses Gesetz den Gemeinden übertragenen Aufgaben kann ihnen die landrätliche Vollziehungsverordnung Vollzugsaufgaben zu- weisen. II. Finanzordnung
a) Entschädigung und Kostenbeiträge

Artikel 4 Kostentragung und Beiträge

Die Kosten für Bau, Ausbau, Erweiterung, Betrieb und Unterhalt öffentlicher Kanalisationen, Vorfluter, Abwasserreinigungs- und Abfallbeseitigungsanla- gen trägt in erster Linie die Gemeinde. Sie und die Zweckverbände können von den Beteiligten Beiträge erheben. Die Beiträge sind in den Reglemen- ten festzulegen und entsprechend den Interessen in angemessener Weise abzustufen. Für Abwasser, das durch seine Menge oder Beschaffenheit den Bau oder Betrieb einer Anlage erheblich verteuert, darf ein angemessener Zuschlag erhoben werden.

Artikel 5 Gesetzliches Pfandrecht

1 Für Beiträge gemäss Artikel 4 hievor besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das zu seiner Gültigkeit der Eintragung im Grundbuch bedarf und das den bestehenden Grundpfandrechten im Range nachgeht.
2 Sofern die Forderung durch den Grundeigentümer bestritten wird, ist die- selbe gerichtlich festzulegen. Die vorläufige Eintragung nach Artikel 961 ZGB bleibt vorbehalten.
b) Staatsbeiträge

Artikel 6 Investitionsbeiträge

1 Der Kanton leistet Beiträge an Projektierung und Bau von Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen, öffentliche Kanalisationen und Vorfluter.
2 Für die Zusicherung der Beiträge ist der Regierungsrat zuständig.
3 Bei besonderen Verhältnissen, vor allem in Berggebieten, kann der Regie- rungsrat auch Beiträge an private Anlagen ausrichten, sofern auch die Ge- meinde einen Beitrag leistet.
4 Falls die Erstellung einer Sammelleitung im Zusammenhang mit dem Strassenbau, Wasserbau oder anderen Baumassnahmen notwendig wird, bevor mit dem Bau der Reinigungsanlage begonnen wurde, kann aus- nahmsweise der Bundesbeitrag an die Sammelleitung vom Regierungsrat im Rahmen des Budgets zinslos bevorschusst werden.
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Artikel 7 Beiträge an weitergehende Abwasserreinigung

Der Kanton kann Beiträge zur Anschaffung von Hilfsmitteln für die chemi- sche Abwasserreinigung gewähren.

Artikel 8 Ansätze

1 Der Ansatz für die Investitionsbeiträge gemäss Artikel 6 Absatz 1 ergibt sich wie folgt: — Grundbeitrag 20 Prozent, — Zuschlagsbeiträge gemäss Gesetzgebung über den Finanzausgleich.
2 Die Beiträge gemäss Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 werden in der Vollzie- hungsverordnung festgelegt:

Artikel 9 Beiträge aus dem Strassenbau

Der Kanton leistet an die Kosten für Kanalisationen, die er für die Entwässe- rung seiner Strassen, Wege und Plätze mitbenützt, Beiträge in der Höhe der Einsparung infolge Wegfall kantonseigener Anlagen. Dafür ist ihm das un- eingeschränkte und unentgeltliche Mitbenützungsrecht ohne Bewilligungs- pflicht gewährleistet.

Artikel 10 Finanzierung

1 Der Kanton ist berechtigt, zur Deckung der Aufwendungen gemäss Artikel 6 und 7 auf der einfachen Staatssteuer der natürlichen und juristischen Personen einen jährlichen Zuschlag von höchstens 10 Prozent zu erheben. Dieser Zuschlag darf nur entsprechend den effektiven Aufwendungen erho- ben werden und nur soweit, als keine anderweitige Deckung besteht.
2 Der Landrat ist zuständig, über die Notwendigkeit, Höhe und Dauer dieses Zuschlages ohne Vorbehalt des fakultativen Referendums zu beschliessen. III. Rechtsmittelordnung

Artikel 11 2 Zuständigkeit

Vermögensrechtliche Streitigkeiten beurteilt das Obergericht im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage nach der Verordnung über die Verwal- tungsrechtspflege 3 . ___________
2 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juni 1995
3 RB 2.2345 3
IV. Erzwingung der Vorschriften
a) Verwaltungszwang

Artikel 12 Ersatzvornahme

1 Wenn der Pflichtige die ihm durch das Bundesgesetz und dieses Gesetz auferlegten oder durch sie begründeten Pflichten nicht erfüllt, ordnet der Re- gierungsrat die erforderlichen Massnahmen selbst an (Artikel 7 BG).
2 Die Kosten trägt, soweit nicht Rechtssätze eine andere Verteilung vor- schreiben, der Pflichtige.
b) Strafen

Artikel 13 Zuständigkeit, Verfahren

1 Bezüglich Strafbestimmungen wird auf die Artikel 37 bis 42 BG verwiesen.
2 Die Beurteilung obliegt den ordentlichen Gerichtsinstanzen.
3 Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Strafprozessordnung. V. Schlussbestimmungen

Artikel 14 Vollziehungsverordnung

1 Der Landrat regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung sowie dieses Gesetzes durch eine dem fakultativen Referendum unterstellte Verordnung.
2 Bis zum Erlass dieser Verordnung gelten sinngemäss — die Verordnung über den Gewässerschutz vom 23. April 1968, — die Verordnung betreffend Ölwehr.

Artikel 15 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz wird nach erfolgter bundesrätlicher Genehmigung vom Re- gierungsrat in Kraft gesetzt. 4
2 Mit seinem Inkrafttreten ist das Gesetz über den Gewässerschutz vom
1. Juli 1960 aufgehoben. ___________
4 Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1981, in Kraft seit 1. Januar 1982 (AB vom 22. Januar 1982)
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