Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Nidwaldner Kantonalbank (866.112)
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Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Nidwaldner Kantonalbank

Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Nidwaldner Kantonalbank (Partizipations-Reglement) vom 11. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Bankrat, gestützt auf Art. 15 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes vom 25. April 1982 über die Nidwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) 1 ) , beschliesst: § 1 Ausgabe von Partizipationsscheinen 1 Die Nidwaldner Kantonalbank kann durch die Ausgabe von Partizipati - onsscheinen Partizipationskapital schaffen und erhöhen. 2 Das Partizipationskapital bildet Eigenkapital der Bank. Es darf höchs - tens einen Viertel des Dotationskapitals erreichen. Vorbehalten bleibt die verhältnismässige Anpassung dieser Begrenzung, wenn Dotations - kapital in PS-Kapital umgewandelt wird. 3 Die Partizipationsscheine lauten auf den Inhaber. Sie können in Einze - lurkunden oder in Zertifikaten über mehrere Partizipationsscheine aus - gegeben werden. Die Titel werden nicht ausgeliefert und haben keine Couponsbogen. 4 Die Ausgabe von Partizipationsscheinen kann auch mit einer Wandel- oder Optionsanleihe verbunden werden. § 2 Rechtsstellung der Partizipanten 1 Den Partizipanten stehen die üblichen Vermögensrechte zu, insbeson - dere der Anspruch auf Dividende und Bezugsrechte. Sie haben jedoch keine Mitwirkungsrechte. 2 Die Partizipanten sind zur Bezahlung des in den Ausgabebedingungen festgelegten Betrages verpflichtet. 1) NG 866.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 Dividende 1 Die Partizipanten haben Anspruch auf eine Dividende, sofern auch auf dem Dotationskapital eine Dividende bezahlt wird. 2 Die Dividende der Partizipationsscheine wird gemäss Art. 31 des Kantonalbankgesetzes 2 ) bestimmt. § 4 Bezugsrecht 1 Die Partizipanten sind bei einer Erhöhung des Partizipationskapitals berechtigt, im Verhältnis des Nennwertes ihrer bisherigen Beteiligung neue Partizipationsscheine zu beziehen. 2 Der Bankrat kann das Bezugsrecht zur Sicherstellung der Ansprüche aus Wandel- und Optionsanleihen einschränken. 3 Bei Umwandlung von Dotationskapital in Partizipationskapital entfällt das Bezugsrecht. § 5 Agio 1 Der bei der Ausgabe von Partizipationsscheinen nach Abzug der Aus - gabekosten erzielte Mehrerlös (Agio) wird den offenen Reserven zuge - wiesen. § 6 Kotierung 1 Bis zu einer allfälligen Kotierung der Partizipationsscheine an einer oder mehreren Börsen ist die Kantonalbank für einen Handel für ihre Partizipationsscheine besorgt. § 7 Informationen des Partizipanten 1 Den Partizipanten wird auf Verlangen der Geschäftsbericht sowie das vorliegende Reglement ausgehändigt. 2 Die Nidwaldner Kantonalbank kann die Partizipanten zu Versammlun - gen einladen und sie über den Geschäftsverlauf und die finanzielle Si - tuation der Bank orientieren. 3 Die Beantwortung von Fragen erfolgt nur an dieser Versammlung und unter Wahrung des Bank- und Geschäftsgeheimnisses. 4 Der Versammlung der Partizipanten kommt nur eine Informations- und keine Organfunktion zu. Sie kann insbesondere keine verbindlichen Be - schlüsse fassen. 2) NG 866.1 2
§ 8 Zuständigkeiten 1 Der Bankrat beschliesst gemäss Art. 4b Abs. 3 des Kantonalbankge - setzes 3 ) über die Höhe des Partizipationsscheinkapitals und den Zeit - punkt der Ausgabe von Partizipationsscheinen. Er entscheidet auch über den Nennwert, den Ausgabekurs und die Dividende und setzt das Bezugsrecht im Sinne von § 4 fest. 2 Über die Umwandlung von Dotationskapital in Partizipationskapital ent - scheidet der Landrat auf Antrag des Regierungsrates. Nach einer Um - wandlung von Dotationskapital in Partizipationskapital darf das Partizi - pationskapital höchstens die Hälfte des Dotationskapitals erreichen. 3 Die Geschäftsleitung legt die übrigen Ausgabemodalitäten fest, insbe - sondere die Zeichnungsfrist, die Einzahlungsfrist und die Einzahlungs - stellen. 4 Der Bankrat kann für Partizipationsscheine, die von Mitarbeitern der Nidwaldner Kantonalbank gezeichnet werden, limitiert für eine bestimm - te Anzahl Scheine einen Vorzugspreis festsetzen. 5 Der Präsident des Bankrates leitet die Versammlungen der Partizipan - ten. § 9 Mitteilungen 1 Einladungen und Mitteilungen an die Partizipanten erfolgen durch ein - malige Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Nidwalden. § 10 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 25. April 1988 über die Ausgabe von Partizipati - onsscheinen der Nidwaldner Kantonalbank (Partizipations-Reglement) 4 ) wird aufgehoben. § 11 Rechtskraft 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3) NG 866.1 4) A 1988, 1208; A 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2012, 1955 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.12.2012 01.01.2013 Erstfassung A 2012, 1955 5
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