Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (761.2)
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Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen

Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) vom 22. Oktober 2014 (Stand 1. Februar 2022) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 25, 26 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 387 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 1 ) , des Bun - desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) 2 ) , der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinder - verordnung, PAVO) 3 ) und der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE) 4 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt, Personen mit besonderen Betreuungsbe - dürfnissen den Zugang zu den für sie geeigneten Betreuungsangeboten innerhalb und ausserhalb des Kantons Nidwalden zu gewährleisten und ihre soziale Integration durch eine angemessene Fürsorge wie Unter - stützung, Betreuung, Beschäftigung und Förderung anzustreben.

Art. 2 Geltungsbereich

1. Betreuungsbedürftige 1 Dieses Gesetz gilt für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnis - sen (Betreuungsbedürftige). 1) SR 210 2) SR 831.26 3) SR 211.222.338 4) NG 761.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Als Betreuungsbedürftige gelten: 1. Personen mit Behinderungen; 2. Personen, die aufgrund familiärer oder sozialer Umstände einer besonderen Betreuung bedürfen; 3. Personen, die eine stationäre Therapie oder Rehabilitation im Suchtbereich benötigen; 4. * kranke Personen mit einem besonders grossen Betreuungsauf - wand. 3 Der Regierungsrat kann die Kategorien der Betreuungsbedürftigen in einer Verordnung näher umschreiben.

Art. 3 2. Betreuungsangebote

1 Dieses Gesetz gilt für Angebote, die auf die Betreuung von Betreu - ungsbedürftigen ausgerichtet sind (Betreuungsangebote); darunter fal - len: 1. die stationären Einrichtungen für volljährige Personen, sofern gewerbsmässig Betreuung und Unterkunft gewährt wird; 2. die Werkstätten; 3. die Tages- und Beschäftigungsstätten für volljährige Personen; 4. die Aufnahme von minderjährigen Personen ausserhalb des El - ternhauses gemäss PAVO 5 ) ; 5. die Dienstleistungsangebote in der Familienpflege gemäss PAVO; und 6. ambulante Hilfen, sofern sie gewerbsmässig gewährt werden. 2 Der Regierungsrat kann die Kategorien der Betreuungsangebote in ei - ner Verordnung näher umschreiben.

Art. 4 3. Vorrang der Spezialgesetzgebung

1 Nicht unter dieses Gesetz fallen Betreuungsangebote, die in der Spezialgesetzgebung, insbesondere in der Strafrechtspflege-, der Spital-, der Pflege-, der Gesundheits-, der Sonderschul- oder der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung, abschliessend geregelt sind. 5) SR 211.222.338 2
2 Angebotsplanung

Art. 5 Bedarf, Angebot

1 Der Regierungsrat ermittelt den Bedarf an Betreuungsangeboten ge - mäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1–3 und erstellt eine mehrjährige Angebotspla - nung. 2 Die Angebotsplanung beschreibt insbesondere: 1. das erforderliche Leistungsangebot für Betreuungsbedürftige, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwalden haben; 2. die benötigte Anzahl Plätze; 3. die Qualitätsziele; und 4. allgemeine Rahmenbedingungen der Leistungserbringung. 3 Sie ist bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle acht Jah - re, zu überarbeiten. 4 Die Leistungserbringer haben an der Bedarfsermittlung und Angebots - planung mitzuwirken; sie haben insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfügung zu stellen. 3 Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht 3.1 Bewilligung

Art. 6 Bewilligungspflicht

1. Grundsatz 1 Die Leistungserbringer bedürfen für Betreuungsangebote einer Bewilli - gung. 2 Die Bewilligung kann: 1. mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden; 2. für Teilbereiche des Betreuungsangebots gewährt werden; 3. zeitlich befristet werden. 3 Die Bewilligung gilt nur für die in der Bewilligung umschriebenen Leis - tungen und Räumlichkeiten. 3

Art. 7 2. Ausnahmen

a) Bundesrecht 1 Keine kantonale Bewilligung ist notwendig für Betreuungsangebote, die: 1. durch eine Bundesbehörde zu bewilligen sind; oder 2. gemäss Bundesgesetzgebung lediglich einer Meldepflicht unter - stehen.

Art. 8 b) ambulante Hilfe

1 Das Erbringen ambulanter Hilfen gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 ist nicht bewilligungspflichtig. 2 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Direktion vor der erstmali - gen Leistungserbringung im Kanton Meldung zu erstatten.

Art. 9 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Den Leistungserbringern wird die Bewilligung für Betreuungsangebote gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1–3 erteilt, wenn: 1. eine oder mehrere verantwortliche Personen bezeichnet werden, die über die notwendige fachliche und persönliche Eignung verfü - gen; 2. genügend geeignetes Fachpersonal vorhanden ist; 3. das seelische, geistige und leibliche Wohlergehen der Betreu - ungsbedürftigen sowie die ärztliche Kontrolle gewährleistet sind; 4. die betrieblichen, wirtschaftlichen und räumlichen Verhältnisse dem vorgesehenen Zweck entsprechen; und 5. ein internes Beschwerdeverfahren zur Schlichtung von Streitigkei - ten mit den betreuten Personen festgelegt ist. 2 Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Aufnahme von minderjähri - gen Personen richten sich nach der PAVO 6 ) .

Art. 10 Zuständigkeit

1 Für die kantonale Bewilligung ist zuständig: 1. das Amt für die Familienpflege gemäss PAVO 7 ) ; 2. die Direktion für die anderen Betreuungsangebote. 6) SR 211.222.338 7) SR 211.222.338 4
1.2 Anerkennung

Art. 11 Grundsatz

1 Der Kanton kann Betreuungsangebote im Hinblick auf eine Kosten - übernahme gemäss Art. 21 ff. anerkennen. 2 Der Regierungsrat kann anerkannte Betreuungsangebote der IVSE 8 ) unterstellen. 3 Auf die kantonale Anerkennung und die Unterstellung unter die IVSE 9 ) besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 12 Voraussetzungen

1 Die Betreuungsangebote können anerkannt werden, wenn: 1. sie dem Bedarf des Kantons entsprechen; 2. sich das Betreuungsangebot an Betreuungsbedürftige gemäss Art. 21 Abs. 2 richtet; und 3. die Leistungserbringer über die erforderlichen Bewilligungen ver - fügen. 2 Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss IFEG 10 ) bleiben vorbehal - ten. 3 Betreuungsangebote, die ausschliesslich über eine ausserkantonale Bewilligung verfügen, haben zusätzlich die Eignung und Qualität sowie die Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu belegen.

Art. 13 Umfang, Befristung

1 In der Anerkennung sind insbesondere zu regeln: 1. das konkrete Betreuungsangebot; und 2. die Auflagen und Bedingungen. 2 Die kantonale Anerkennung kann für Teilbereiche des Betreuungsan - gebots gewährt werden. 3 Die Anerkennung ist zu befristen.

Art. 14 Zuständigkeit, Veröffentlichung

1 Für die kantonale Anerkennung ist zuständig: 1. die Direktion für die Familienpflege gemäss PAVO 11 ) ; 8) NG 761.3 9) NG 761.3 10) SR 831.26 11) SR 211.222.338 5
2. der Regierungsrat für die anderen Betreuungsangebote. 2 Der Kanton führt eine Liste mit den anerkannten Betreuungsangeboten gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1–3; die Liste ist im Amtsblatt zu veröffentli - chen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Art. 15 Leistungsvereinbarung

1. allgemein 1 Der Kanton schliesst mit den Leistungserbringern, deren Betreuungs - angebot anerkannt ist, Leistungsvereinbarungen ab. 2 In der Leistungsvereinbarung sind insbesondere die Form und Höhe der kantonalen Beiträge sowie die Abrechnungs- und Zahlungsmodalitä - ten zu regeln. 3 Bei der Festlegung der Höhe der kantonalen Beiträge sind die Notwen - digkeit der vorhandenen Infrastruktur und die Wirtschaftlichkeit der Leis - tungserbringung zu berücksichtigen.

Art. 16 2. Abschluss

1 Für den Abschluss der Leistungsvereinbarung ist zuständig: 1. die Direktion bei der Familienpflege gemäss PAVO 12 ) ; 2. der Regierungsrat bei den anderen Betreuungsangeboten. 2 Ist ein Betreuungsangebot anerkannt und kommt keine rechtzeitige Ei - nigung über die Leistungsvereinbarung zu Stande, hat die zuständige kantonale Instanz die Form und Höhe der jährlichen kantonalen Beiträ - ge mittels Verfügung festzusetzen.

Art. 17 Finanzierungs- und Investitionsplanung

1 Leistungserbringer anerkannter Betreuungsangebote im Kanton haben der Direktion vor der Vornahme grösserer Investitionen eine Finanzie - rungs- und Investitionsplanung zu unterbreiten. 2 Die Direktion nimmt zur Finanzierungs- und Investitionsplanung Stel - lung. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf: 1. die Anerkennung von Kapazitätserweiterungen; 2. erhöhte kantonale Beiträge. 12) SR 211.222.338 6
1.3 Aufsicht

Art. 18 Zuständigkeit

1 Das Amt: 1. hat die Aufsicht über die Familienpflege gemäss PAVO 13 ) , vorbe - halten bleibt die Aufsicht über die Leistungsvereinbarungen ge - mäss Abs. 2; 2. ist die kantonale Behörde gemäss Art. 316 Abs. 1 bis ZGB 14 . 2 Die Direktion hat die Aufsicht über die weiteren bewilligungs- und mel - depflichtigen sowie anerkannten Betreuungsangebote und die Einhal - tung der Leistungsvereinbarungen. 3 Die Aufsichtsinstanz kann die Kontrollen selber vornehmen oder durch geeignete Dritte ausführen lassen. 4 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Art. 19 Meldepflicht der Leistungserbringer

1 Die Leistungserbringer haben der Aufsichtsinstanz binnen 30 Tagen zu melden: 1. wesentliche Änderungen ihrer Organisation und Leitung; 2. Änderungen ihres Angebotes; und 3. bauliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Bewilligung oder Anerkennung haben könnten. 2 Sie haben der Aufsichtsinstanz umgehend zu melden: 1. behördliche Beanstandungen; 2. besondere Vorkommnisse wie insbesondere schwere Unfälle, un - gewöhnliche Todesfälle oder strafbare Handlungen von Ange - stellten gegenüber betreuten Personen; und 3. strafbare Handlungen von betreuten Personen gegenüber von Angestellten.

Art. 20 Entzug der Bewilligung oder Anerkennung

1 Die für die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise Anerkennung zuständige Instanz kann diese einschränken oder entziehen, wenn: 1. die Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr vollständig er - füllt werden; 13) SR 211.222.338 14) SR 210 7
2. Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt werden; 3. die Leistungsvereinbarung verletzt wird; 4. eine mehrfache oder grobe Verletzung der Meldepflichten vor - liegt; oder 5. Beiträge zweckentfremdet werden. 2 In den Fällen von Ziff. 1–3 ist vorgängig eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel anzusetzen. 3 Ein Entzug ist nur anzuordnen, wenn die Anordnung von Bedingungen oder Auflagen nicht ausreicht. 4 Kostenübernahme

Art. 21 Grundsatz

1 Der Kanton übernimmt für die Betreuungsbedürftigen gemäss Abs. 2, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwalden haben, einen Anteil der Kosten der Betreuungsangebote, die anerkannt oder auf der Liste der Einrichtungen gemäss IVSE 15 ) sind. 2 Anspruch auf kantonale Beiträge haben: 1. die Bezügerinnen und Bezüger von Invalidenrenten; 2. die minderjährigen Personen; 3. die Personen, die eine stationäre Therapie oder Rehabilitation im Suchtbereich benötigen; 4. * die kranken Personen mit einem besonders grossen Betreuungs - aufwand. 3 Der Kanton legt die Beiträge in einer Kostenübernahmegarantie fest. 4 Er zahlt die Beiträge direkt dem Leistungserbringer aus. Diese stellen den Betreuungsbedürftigen ausschliesslich die durch diese zu erbrin - genden Eigenleistungen und die individuellen Nebenkosten in Rech - nung. *

Art. 22 Voraussetzungen

1 Der Kanton leistet Beiträge, wenn: 1. das Betreuungsangebot des Leistungserbringers anerkannt ist; 2. die Notwendigkeit der Betreuung hinreichend ausgewiesen ist; 3. kein gleichwertiges, günstigeres Betreuungsangebot im Kanton zur Verfügung steht; 15) NG 761.3 8
4. die Leistungserbringung wirtschaftlich erfolgt; und 5. die Kosten nicht durch Versicherungsträger gedeckt werden kön - nen. 2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 23 Gesuch

1 Das Gesuch um Gewährung einer Kostenübernahmegarantie ist zu stellen, bevor Leistungen in Anspruch genommen werden. 2 Kann das Gesuch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht rechtzeitig ge - stellt werden, ist es so rasch wie möglich einzureichen. 3 Die betreuungsbedürftige Person trägt die vollen Kosten der bis zur Einreichung des Gesuchs in Anspruch genommenen Leistungen selber, wenn das Gesuch nicht binnen fünf Tagen gestellt wird, nachdem die Gesuchseinreichung möglich war.

Art. 24 Eigenleistung

1 Die betreuungsbedürftige beziehungsweise deren unterhaltspflichtige Person hat für einen angemessenen Teil der Kosten des in Anspruch genommenen Betreuungsangebots (Eigenleistung) und die individuellen Nebenkosten aufzukommen. 2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Eigenleistung je Betreuungsange - bot in einer Verordnung fest; bei minderjährigen Personen hat er die Richtlinien der IVSE 16 ) zum Elternbeitrag angemessen zu berücksichti - gen. 3 Die Eigenleistung für invalide Personen ist so zu bemessen, dass die - se deswegen nicht wirtschaftliche Sozialhilfe benötigen. 4 Bei Inkassoproblemen hat die für die wirtschaftliche Sozialhilfe zustän - dige Gemeinde beziehungsweise der Kanton im Anwendungsbereich von Art. 28 des Gesetzes über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) 17 ) die Eigenleistung und die individuellen Nebenkosten zu bevor - schussen; der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung. * 16) NG 761.3 17) NG 761.1 9

Art. 25 Rückerstattungspflicht der Leistungserbringer

1. unrechtmässig bezogene Beiträge 1 Unrechtmässig bezogene kantonale Beiträge sind durch die Leistungs - erbringer zurückzuerstatten. 2 Die Beiträge, die zurückerstattet werden müssen, sind ab der Auszah - lung an die Leistungserbringer mit fünf Prozent je Jahr zu verzinsen. 3 Der Rückforderungsanspruch verjährt binnen zehn Jahren, nachdem der Kanton davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von 15 Jahren nach Bezahlung der Beiträge.

Art. 26 2. rechtmässig bezogene Beiträge

1 Rechtmässig bezogene kantonale Beiträge sind durch die Leistungser - bringer ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn ein Versicherungs - träger für die Kosten aufkommt. 2 Die Beiträge, die zurückerstattet werden müssen, sind nicht zu verzin - sen. 3 Der Rückforderungsanspruch verjährt binnen zehn Jahren, nachdem der Kanton davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von 15 Jahren nach Bezahlung der Beiträge. 4 Werden Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversiche - rung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter durch kantonale Beiträge bevorschusst, geht der Anspruch gegenüber den Dritten im Umfang der Bevorschussung von Gesetzes wegen auf den Kanton über; der Kanton kann bei den Dritten die direkte Auszahlung verlangen.

Art. 27 Meldung des Aufenthaltswechsels

1 Die Leistungserbringer und die Betreuungsbedürftigen beziehungswei - se deren gesetzliche Vertretung haben der Instanz, welche die Kosten - übernahmegarantie gewährt hat, den Wechsel des Aufenthalts der Betreuungsbedürftigen umgehend zu melden. 5 Investitionsdarlehen

Art. 28 Grundsatz

1 Der Kanton leistet an Leistungserbringer zinslose Darlehen (Investiti - onsdarlehen) für die Errichtung und die Erweiterung von Wohnheimen, Werkstätten sowie Tages- und Beschäftigungsstätten, die zur Betreu - ung von Personen mit Behinderungen bestimmt sind. 10
2 Er leistet keine Investitionsdarlehen an Sanierungen, Ersatzbauten und den Landerwerb. 3 Der Leistungserbringer hat die Investitionskosten, die nicht durch die Investitionsdarlehen gedeckt werden können, selber zu finanzieren.

Art. 29 Voraussetzungen

1 Investitionsdarlehen sind zu leisten, wenn: 1. das Betreuungsangebot von regionaler Bedeutung ist; 2. das Betreuungsangebot dem Bedarf gemäss kantonaler Angebotsplanung entspricht; 3. das Projekt ausgearbeitet ist und das Baugesuch bei der Baube - willigungsbehörde eingereicht werden kann; und 4. die neue Baute beziehungsweise die Erweiterung den Bedürfnis - sen der Personen mit Behinderungen entspricht. 2 Mit dem Bau darf erst nach Darlehenszusicherung durch den Kanton begonnen werden. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise bewilligen, dass mit dem Bau bereits vor Zusicherung der Investitionsdarlehen be - gonnen werden darf.

Art. 30 Darlehenshöhe

1 Der Kanton entrichtet je Betreuungsplatz ein Investitionsdarlehen in der Höhe von: 1. Fr. 200'000.– bei Wohnheimen; 2. Fr. 150'000.– bei Tages- und Beschäftigungsstätten; 3. Fr. 80'000.– bei Werkstätten. 2 Diese Darlehenshöhen entsprechen dem Stand des Zürcher Baukos - tenindexes von 100 Punkten (Basis April 2012 = 100 Punkte). Das aus - zubezahlende Darlehen ist jeweils gestützt auf den Stand des Baukos - tenindexes bei Einreichung des Gesuchs um Zusicherung von Investiti - onsdarlehen festzulegen. 3 Die Höhe des kantonalen Investitionsdarlehens ist höchstens auf 80 Prozent der effektiven Baukosten und die Ansätze gemäss Abs. 1 be - grenzt.

Art. 31 Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat entscheidet über die Zusicherung von Investitions - darlehen; er kann die Zusicherung mit Auflagen und Bedingungen ver - binden. 11
2 Er legt im Entscheid fest, für welchen Zweck die Baute, für die Investi - tionsdarlehen zugesichert werden, zu verwenden ist.

Art. 32 Rückzahlung

1 Die Leistungserbringer haben die Investitionsdarlehen dem Kanton binnen 33 Betriebsjahren zurückzuzahlen; die Frist beginnt mit Inbe - triebnahme der neu erstellten Baute zu laufen. 2 Je Betriebsjahr ist mindestens 1/33 des Darlehens zurückzuzahlen. Die ganzen oder anteilsmässigen Darlehensrückzahlungen haben je - weils bis spätestens am 31. Dezember zu erfolgen.

Art. 33 Verfahren

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zum Ver - fahren, insbesondere zur Gesuchseinreichung und zur Auszahlung der Investitionsdarlehen, in einer Verordnung.

Art. 34 Rückzahlung bei Zweckentfremdung

1 Die Leistungserbringer haben die bestehende Restschuld aus dem In - vestitionsdarlehen vollumfänglich und sofort zurückzuzahlen, wenn: 1. Wohnheime, Werkstätten oder Tages- und Betreuungsstätten, für die der Kanton Investitionsdarlehen geleistet hat, für einen ande - ren Zweck verwendet, zweckwidrig umgebaut, abgerissen oder Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; und 2. diese Zweckentfremdung vor Ablauf von 33 Betriebsjahren er - folgt. 2 Die Restschuld ist am Ende desjenigen Monats fällig, in dem die Zweckentfremdung erfolgt. 3 Der Regierungsrat kann von der sofortigen Rückzahlung der Rest - schuld absehen, wenn: 1. die Baute weiterhin für die Betreuung von Personen mit Behinde - rungen verwendet wird; oder 2. ein Härtefall vorliegt. 12
6 Rechtsschutz- und Strafbestimmungen

Art. 35 Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen

1 Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, die gestützt auf die - ses Gesetz abgeschlossen wurden, sind durch den Regierungsrat mit - tels Verfügung zu entscheiden.

Art. 36 * ...

Art. 37 Strafbestimmungen

1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmun - gen oder Verfügungen werden mit Busse bis 20'000 Franken bestraft. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Strafbar macht sich insbesondere, wer: 1. bewilligungspflichtige Leistungen ohne Bewilligung erbringt; 2. mehrfach oder grob gegen Auflagen und Bedingungen der Bewil - ligung verstösst; 3. mehrfach oder grob gegen Auflagen und Bedingungen der Aner - kennung verstösst; 4. mehrfach oder grob gegen die Meldepflicht gemäss Art. 19 ver - stösst; 5. mehrfach oder grob gegen die Meldepflicht gemäss Art. 27 ver - stösst; oder 6. falsche Angaben zur Erlangung von kantonalen Beiträgen macht. 4 Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditge - sellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt wer - den, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt. 5 Die Strafverfolgung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren nach Kenntnis der Tat, spätestens aber nach 15 Jahren seit der letzten strafbaren Tä - tigkeit.

Art. 38 Anzeigepflicht

1 Die Direktion und das Amt sind zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist. 13
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 39 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 40 Übergangsbestimmungen

1. Übernahme von Kosten für Betreuungsangebote 1 Entscheide zur Übernahme von Kosten für Betreuungsangebote, die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind und die vor dessen Inkrafttreten getroffen wurden, behalten ihre Gültigkeit, bis neu über die Kostenübernahme entschieden wird. 2 Die zuständige Instanz hat binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten die - ses Gesetzes neu über die Kostenübernahme zu entscheiden.

Art. 41 2. Investitionsbeiträge an Behindertenwohnheime

1 Wurden an Behindertenwohnheime vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Investitionsbeiträge ausgerichtet, gelten für diese Beiträge weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) 18 ) und der Vollziehungsverordnung vom 28. Mai 1991 zum Sozialhilfegesetz betreffend die Leistungen von Investitionsbeiträ - gen an Heime (Sozialhilfeverordnung 2) 19 ) , insbesondere die Bestim - mungen zur Zweckentfremdung.

Art. 42 Änderung des Einführungsgesetzes zum

Zivilgesetzbuch 1 Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) 20 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 43 Änderung des Gesundheitsgesetzes

1 Das Gesetz vom 30. Mai 2007 zur Erhaltung und Förderung der Ge - sundheit (Gesundheitsgesetz, GesG; NG 711.1) 21 ) wird wie folgt geän - dert: ... 18) A 1997, 165, 626 19) A 1991, 991, 1588 20) NG 211.1 21) NG 711.1 14

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse und Verträge aufgehoben: 1. das Gesetz vom 29. April 1984 über die Beitragsleistung an sta - tionäre Einrichtungen für Hilfebedürftige aus Nidwalden (Heimbei - tragsgesetz, HBG) 22 ) ; 2. die Vollzugsverordnung vom 28. Mai 1991 zum Gesetz über die Beitragsleistung an stationäre Einrichtungen für Hilfebedürftige aus Nidwalden (Heimbeitragsverordnung, HBV) 23 ) ; 3. die Vollziehungsverordnung vom 28. Mai 1991 zum Sozialhilfege - setz betreffend die Leistungen von Investitionsbeiträgen an Hei - me (Sozialhilfeverordnung 2) 24 ) ; und 4. das Gesetz vom 20. September 2000 über Heilpädagogische Werkstätten 25 ) .

Art. 45 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) 26 ) in Kraft. 3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 27 ) fest. 22) A 1984, 551 23) A 1991, 911, 1588 24) A 1991, 991, 1588 25) A 2000 1371, 1714 26) NG 761.1 27) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 15
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.10.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 1853; A 2015, 52 27.05.2015 01.01.2016 Art. 36 aufgehoben A 2015, 881, 1338 13.12.2017 01.01.2019 Art. 2 Abs. 2, 4. geändert A 2017, 2183; 2018, 584 13.12.2017 01.01.2019 Art. 21 Abs. 2, 4. geändert A 2017, 2183; 2018, 584 12.02.2020 01.02.2022 Art. 21 Abs. 4 geändert A 2020, 327, 2029 12.02.2020 01.02.2022 Art. 24 Abs. 4 geändert A 2020, 327, 2029 16
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.10.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 1853; A 2015, 52

Art. 2 Abs. 2, 4. 13.12.2017

01.01.2019 geändert A 2017, 2183; 2018, 584

Art. 21 Abs. 2, 4. 13.12.2017

01.01.2019 geändert A 2017, 2183; 2018, 584

Art. 21 Abs. 4 12.02.2020

01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029

Art. 24 Abs. 4 12.02.2020

01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029

Art. 36 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338 17
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