Reglement über die Maturaarbeit an der kantonalen Mittelschule (314.111)
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Reglement über die Maturaarbeit an der kantonalen Mittelschule

Reglement über die Maturaarbeit an der kantonalen Mittelschule (Maturaarbeitsreglement, MR) vom 4. November 2013 (Stand 1. August 2014) Der Mittelschulrat, gestützt auf § 48 der Vollzugsverordnung vom 12. Juni 2007 zum Ge - setz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung) 1 ) sowie

Art. 10 und 15 Abs. 2 des Reglements der Schweizerischen Konferenz

der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 16. Januar 1995 über die An - erkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerken - nungsreglement, MAR) 2 ) beschliesst: § 1 Erstellungspflicht und Ziel 1 Die Schülerinnen und Schüler verfassen eine Maturaarbeit und lernen damit: 1. ein selbst gewähltes Thema aufzuarbeiten; 2. innerhalb eines Themas relevante Fragestellungen beziehungs - weise Gestaltungsideen zu formulieren; 3. den ausgewählten Stoff gedanklich zu durchdringen und zu struk - turieren; 4. sich Informationen selbständig zu beschaffen, sich mit diesen auseinander zu setzen und differenzierte, eigenständige Aussa - gen zu machen, die belegt und nachvollziehbar sind; 5. die Aussagen sprachlich und formal korrekt zu präsentieren. § 2 Wahl des Themas, Einzelarbeit, Teamarbeit 1 Die Schülerinnen und Schüler bestimmen das Thema ihrer Maturaar - beit grundsätzlich selbst. Bedingung für die Durchführung der Arbeit ist, dass eine Lehrperson bereit ist, sie zu betreuen. 1) NG 314.11 2) https://edudoc.ch/record/38066/files/Verw_Vereinbar_d.pdf * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die Maturaarbeit kann als Einzel- oder Teamarbeit durchgeführt wer - den. Teamarbeiten können von höchstens drei Schülerinnen und Schü - lern erstellt werden und müssen entsprechend umfangreicher sein. § 3 Form, Umfang und Präsentation 1 Die Maturaarbeit besteht aus: 1. der Dokumentation (Behandlung des Themas) im Umfange von 15 bis 40 Seiten A4 (Richtwert bei Arial 11); 2. dem Produkt (Mittel für die Bekanntgabe der Arbeit an weiteren Personenkreis wie z.B. Zeitungsartikel, Kunstwerk, Film, Unter - richtseinheit, Wegleitung, Gerät usw.). 2 Die Arbeit kann zusätzlich einen umfangreicheren praktischen Teil auf - weisen. Dieser soll von einem Text begleitet sein, der das Konzept, die Entstehung und den Prozess dokumentiert und Inhalt und Ergebnis des praktischen Teils in einen grösseren Zusammenhang stellt. 3 Alle Arbeiten werden im Rahmen eines öffentlichen Präsentationsta - ges mündlich vorgestellt. § 4 Selbständigkeitserklärung 1 Die Arbeit muss im Anhang eine Selbständigkeitserklärung enthalten. § 5 Vereinbarung über die Benotung 1 Die Schülerin oder der Schüler bzw. das Team schliesst mit der Betreuungsperson bis Mitte Juni des zweiten Semesters der 5. Klasse eine schriftliche Vereinbarung ab über: 1. die Beurteilungskriterien für Prozess, Dokumentation und Pro - dukt; 2. die allfällige Benotung des Produktes; 3. die Gewichtungen der Noten für die Dokumentation und das Pro - dukt im Rahmen von § 10 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3. 2 Der genaue Zeitpunkt wird spätestens zu Beginn des zweiten Semes - ters durch die Maturaarbeitskommission festgelegt. § 6 Maturaarbeitskommission 1 Ein Mitglied der Schulleitung ist von Amtes wegen Vorsitzender oder Vorsitzende der Maturaarbeitskommission. Die Lehrerkonferenz wählt aus ihrem Kreis drei weitere Mitglieder in die Maturaarbeitskommission. 2 Die Maturaarbeitskommission hat folgende Aufgaben: 1. Festsetzung des zeitlichen Ablaufes; 2
2. Festlegung der Daten der unterrichtsfreien Tage gemäss § 9 Abs. 2 in Zusammenarbeit mit der Schulleitung; 3. Organisation der Wahl des Themas und der Betreuungsperson durch die Schülerinnen und Schüler; 4. Beratung der Betreuungspersonen; 5. Organisation des öffentlichen Präsentationstages; 6. Herausgabe eines Leitfadens. § 7 Betreuung 1 Jede Maturaarbeit muss von einer Lehrperson (Betreuungsperson) fachlich und arbeitstechnisch betreut werden. Zur Betreuung stehen alle Lehrpersonen der Mittelschule zur Verfügung. 2 Jede Lehrperson mit Vollpensum kann zur Betreuung von höchstens drei Einzelarbeiten oder zwei Teamarbeiten, jede Lehrperson mit Teil - pensum zur Betreuung von höchstens zwei Einzelarbeiten oder einer Teamarbeit verpflichtet werden. Eine Lehrperson darf nicht mehr als fünf Arbeiten betreuen. 3 Die Betreuung umfasst: 1. Erstellen eines Zeitplanes; 2. Hilfestellung bei der Ideen-, Material- und Literatursuche; 3. Besprechen der Zwischenergebnisse; 4. Begutachtung der Schlussfassung; 5. Abgabe und Präsentation der Arbeit. § 8 Zeitlicher Rahmen, unterrichtsfreie Tage 1 Die Maturaarbeit wird während des 2. Semesters der 5. Klasse und des 1. Semesters der 6. Klasse erstellt. 2 Zur Erstellung der Maturaarbeit erhalten die Schülerinnen und Schüler acht freie Unterrichtstage. Diese decken nicht den ganzen Arbeitsauf - wand. 3 Im ersten Semester der 5. Klasse werden die Schülerinnen und Schü - ler über den zeitlichen Rahmen, die einzelnen Arbeitsschritte und die Daten der unterrichtsfreien Tage informiert. 3
§ 9 Beurteilung und Bewertung 1 Die Maturaarbeit wird von der Betreuungsperson bezüglich Inhalt und Form beurteilt. Die Dokumentation und die mündliche Präsentation zur Maturaarbeit werden von einer zweiten Lehrperson begutachtet. Die Note für die Dokumentation, die Präsentation und das Produkt, sofern dieses mitgezählt wird, setzt die Betreuungsperson nach Absprache mit der zweitbeurteilenden Lehrperson fest. Die Bewertung der Dokumenta - tion durch die Betreuungsperson erfolgt schriftlich. 2 Zur Berechnung der Gesamtnote werden gewichtet: 1. 10% der Arbeitsprozess; 2. 25% die mündliche Präsentation; 3. 65% die Dokumentation und das Produkt, wobei die Dokumentati - on mit mindestens 40% gewichtet sein muss, sofern es sich nicht um eine Arbeit im gestalterisch-musischen Bereich handelt. 3 Die Benotung des Produktes ist freiwillig, ausser es handelt sich um eine gestalterisch-musische Arbeit. In diesem Fall muss das Produkt mit 20–40% gewichtet werden. Der Entscheid über die Benotung und die Gewichtung dieser Note und derjenigen für die Dokumentation sind im Rahmen der Vereinbarung gemäss § 5 festzulegen. 4 Die Bewertung der Maturaarbeit erscheint im Zeugnis des ersten Se - mesters der 6. Klasse als eigenständige Note und ist promotionsrele - vant. § 10 Gesichtspunkte für die Beurteilung 1 Grundsätzlich kommt es darauf an, dass die dargestellten Gedanken auch von Drittpersonen nachvollzogen werden können und einen per - sönlichen Beitrag zu einer Frage oder Problemstellung bilden. 2 Im Einzelnen wird bei der Beurteilung auf die im Leitfaden aufgeführ - ten Gesichtspunkte und auf die gemäss § 5 festgelegten besonderen Beurteilungskriterien Bezug genommen. Je nach Thema kommt nur ein Teil der im Leitfaden angeführten Beurteilungskriterien zur Anwendung. § 11 Unregelmässigkeiten 1 Das nicht selbstständige Verfassen oder systematische Unterschlagen von Quellenangaben hat die Ablehnung der Maturaarbeit zur Folge. Die Schülerin oder der Schüler muss die Maturaarbeit und die zwei letzten Semester wiederholen. 4
2 Bei Unregelmässigkeiten von geringerem Umfang befindet die Schul - leitung über Sanktionen wie Notenabzug oder Nichteinbezug von einzel - nen Passagen oder Kapiteln in die Bewertung. § 12 Verspätete Abgabe der Maturaarbeit 1 Eine verspätete Abgabe der Maturaarbeit hat grundsätzlich die Ableh - nung der Maturaarbeit zur Folge. Die Schülerin oder der Schüler muss die Maturaarbeit und die zwei letzten Semester wiederholen. 2 In begründeten Fällen kann die Schulleitung eine Fristerstreckung gewähren. § 13 Repetition während der Durchführung der Maturaarbeit 1 Repetition nach dem 1. Semester der 5. Klasse: Wenn ein Projektvor - schlag eingereicht und begonnen wurde, das Vorprojekt zu entwickeln, hat der Schüler oder die Schülerin in der neuen Klassestufe neu zu be - ginnen. Die bereits entwickelten Ideen können wieder aufgegriffen bzw. die bereits erarbeiteten Unterlagen weiterverwendet werden. Bei einer Gruppenarbeit müssen die verbleibenden Gruppenmitglieder ihr Projekt anpassen oder ein neues Thema wählen. 2 Repetition nach dem 2. Semester der 5. Klasse: Wenn bis zum Zeit - punkt des Repetitionsentscheids ein Projektvorschlag für eine Maturaar - beit eingereicht, das Vorprojekt und das Konzept entwickelt und an des - sen Umsetzung gearbeitet wurde, hat der repetierende Schüler oder die repetierende Schülerin drei Möglichkeiten: 1. Er oder sie führt die Maturaarbeit weiter und beendet sie im Rah - men des Zeitplans der 6. Klasse; 2. Er oder sie bleibt beim bereits gewählten Thema und startet mit der Maturaarbeit in der 5. Klasse nochmals neu; 3. Er oder sie wählt ein neues Thema und startet mit der Maturaar - beit in der 5. Klasse neu. 3 Repetition nach dem 1. Semester der 6. Klasse: Wenn der Schüler oder die Schülerin die Maturaarbeit abgeschlossen hat und diese mit ei - ner Note bewertet wurde, kann der repetierende Schüler oder die repe - tierende Schülerin entscheiden, ob er oder sie die Maturaarbeit wieder - holen will oder nicht. Führt er oder sie eine neue Arbeit durch, so zählt im Zeugnis des 1. Semesters der 6. Klasse die Bewertung der neuen Arbeit; verfasst er oder sie keine neue Arbeit, so erhält er oder sie im Repetitionsjahr im Zeugnis des 1. Semesters der 6. Klasse nochmals die gleiche Note für die Maturaarbeit wie ein Jahr zuvor. 5
4 Repetition nach nicht bestandener Maturaprüfung: Wenn der Schüler oder die Schülerin die Maturaarbeit abgeschlossen hat und diese mit ei - ner Note bewertet wurde, verfasst der repetierende Schüler oder die re - petierende Schülerin keine neue Maturaarbeit. Er oder sie erhält im Zeugnis des 1. Semesters der 6. Klasse nochmals die gleiche Note wie ein Jahr zuvor. 5 Die Maturaarbeitskommission kann in begründeten Fällen Abweichun - gen von diesen Regelungen bewilligen. § 14 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2014 in Kraft. 2 Das bisherige Reglement vom 9. Juli 2009 3 ) wird aufgehoben. 3) A 2009, 1347 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.11.2013 01.08.2014 Erlass Erstfassung A 2014, 1248 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.11.2013 01.08.2014 Erstfassung A 2014, 1248 8
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