Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (430.130)
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Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

(Vom 15. Dezember 2004) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be- schaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994/15. März 2001 2 sowie § 4 des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt des Kantons Schwyz zur Interkantona- len Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 17. Dezember
2003, 3 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, beschliesst:

I. Anwendungsbereich

§ 1

Zweck Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträgen, die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994/15. März 2001 4 sowie vom Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995 5 erfasst werden.

§ 2

Auftragswert
1 Bei der Berechnung des Auftragswerts wird jede Art der Vergütung, ohne Mehr- wertsteuer, berücksichtigt.
2 Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendung der Vergabebestimmungen zu umgehen.

§ 3

Bauaufträge
1 Unter das Bauhauptgewerbe fallen alle Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerks. Die übrigen Arbeiten gehören zum Baunebengewerbe.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich wird das anzuwendende Verfah- ren gemäss dem Wert des einzelnen Auftrages festgelegt.

§ 4

Besondere Berechnungsmethoden
1 Werden mehrere gleichartige Aufträge vergeben oder wird ein Auftrag in mehre- re gleichartige Einzelaufträge unterteilt, gilt als Auftragswert der Gesamtwert für die Zeitdauer von zwölf Monaten.
2 Enthält ein Auftrag die Option auf einen oder mehrere Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend.
3 Bei Daueraufträgen bestimmt sich der Auftragswert anhand des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Vertrages; bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit berechnet sich der Auftragswert anhand der jährlichen Rate multipli-

§ 5

Arbeits- oder Bietergemeinschaften Wird die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt, können mehrere Anbieterinnen oder Anbieter ein gemeinsames Angebot einreichen.

§ 6

Beteiligte Unternehmen Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von der Anbieterin oder vom Anbieter folgende Angaben verlangen: a) Art und Umfang von Leistungen, die untervergeben werden sollen; b) Name und Sitz der an der Ausführung beteiligten Unternehmen; c) Nachweis der Eignung dieser Unternehmen.

§ 7

Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt vertraglich sicher, dass die Anbieterin oder der Anbieter: a) die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann einhält; b) Dritte, denen sie oder er Aufträge weiterleitet, ebenfalls vertraglich verpflich- tet, die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann einzuhalten.
2 Als Arbeitsbedingungen gelten die Vorschriften der Gesamt- und der Normalar- beitsverträge; wo diese fehlen, gelten die orts- und berufsüblichen Vorschriften. Alle in der Schweiz geltenden Bestimmungen werden als gleichwertig betrachtet.

§ 8

Vorbefassung Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Unterlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ihren Guns- ten beeinflussen können, dürfen sich am Verfahren nicht beteiligen.

III. Verfahren

§ 9

Freihändiges Verfahren
1 Ein Auftrag kann unabhängig vom Auftragswert unter folgenden Voraussetzun- gen direkt und ohne Ausschreibung vergeben werden, wenn: a) im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren keine Angebote eingehen, oder keine Anbieterin oder kein Anbieter die Eignungskriterien erfüllt; b) im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren ausschliesslich Angebote eingereicht werden, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den we- sentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen;
c) auf Grund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftra- ges oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums nur eine Anbieterin oder ein Anbieter in Frage kommt und es keine angemessene Alternative
dass kein offenes, selektives oder Einladungsverfahren durchgeführt werden kann; e) auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse zur Ausführung oder Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Auftrages zusätzliche Leistungen notwendig werden, deren Trennung vom ursprünglichen Auftrag aus techni- schen und wirtschaftlichen Gründen für die Auftraggeberin oder den Auf- traggeber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der zu- sätzlichen Leistung darf höchstens die Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrages ausmachen; f) Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen dem ursprünglichen Anbieter oder der ursprünglichen Anbieterin vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder den Dienstleistungen gewährleistet ist; g) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen neuen gleichartigen Auftrag vergibt, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren vergeben wurde. Sie oder er hat in der Ausschrei- bung oder in den Ausschreibungsunterlagen für das Grundobjekt darauf hin- gewiesen, dass für solche Aufträge das freihändige Vergabeverfahren ange- wendet werden kann; h) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Erstanfertigungen von Gütern (Pro- totypen) oder neuartige Dienstleistungen beschafft, die auf ihr oder sein Er- suchen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuent- wicklungsauftrages hergestellt oder entwickelt werden; i) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber im Voraus die Absicht bekannt gegeben hat, den Vertrag mit der Gewinnerin oder dem Gewinner eines Pla- nungs- oder Gesamtleistungswettbewerbes abzuschliessen; j) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Güter an Warenbörsen beschafft; k) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen kann, der erheb- lich unter den üblichen Preisen liegt, insbesondere bei Liquidationsverkäu- fen.
2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber erstellt im Staatsvertragsbereich über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enthält: a) den Namen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; b) Wert und Art der getätigten Beschaffung;
c) das Ursprungsland der Leistung;
d) die Bestimmung von Absatz 1, nach welcher der Auftrag freihändig vergeben wurde.

§ 10

Form
1 Im offenen und selektiven Verfahren erfolgt die Ausschreibung von Aufträgen mindestens im kantonalen Amtsblatt.
2 Im Staatsvertragsbereich wird zusätzlich mindestens die Zusammenfassung der Ausschreibung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) oder auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kantonen publiziert.
zur Offertstellung durch direkte Mitteilung. Im freihändigen Verfahren kann dies formlos erfolgen.

§ 11

Sammelaufträge Aufträge, die für einen bestimmten Zeitraum geplant sind, können gesamthaft in einer einzigen Publikation veröffentlicht werden. Sie enthält mindestens die Informationen gemäss § 12 sowie die Aufforderung, dass die Anbieterinnen und Anbieter ihr Interesse mitteilen sollen, und die Bezeichnung der Stelle, wo zu- sätzliche Informationen eingeholt werden können.

§ 12

Angaben
1 Die Ausschreibung enthält mindestens folgende Angaben: a) Name und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; b) Verfahrensart; c) Gegenstand, Umfang und Dauer des Auftrages, einschliesslich Optionen für zusätzliche Leistungen; d) Informationen über Varianten und Daueraufträge, Teilangebote und Bildung von Losen; e) Zeitpunkt der Ausschreibung von Nebenarbeiten; f) Ausführungs- und Liefertermin; g) Sprache des Vergabeverfahrens; h) Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise, insbesondere verlangte finanzielle Garantien und Angaben; i) Bezugsstelle und Preis der Unterlagen; j) Adresse und Frist für den Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder für die Einreichung des Angebots; k) Hinweis, ob der Auftrag dem Staatsvertragsbereich unterstellt ist; l) Ausschluss oder Einschränkung von Angeboten von Arbeits- oder Bieterge- meinschaften; m) Zuschlagskriterien sowie deren Rangordnung oder Gewichtung;
n) Allfällige Zulässigkeit der elektronischen Angebotseinreichung.
2 Die Angaben gemäss den Bst. d, e, h und m können auch erst in die Ausschrei- bungsunterlagen aufgenommen werden.

§ 13

Sprache
1 Die Ausschreibung hat in einer der Amtssprachen der Schweiz zu erfolgen.
2 Wird ein geplanter Auftrag im Staatsvertragsbereich nicht in französischer Sprache ausgeschrieben, muss der Ausschreibung zusätzlich eine Zusammen- fassung in französischer Sprache beigefügt werden.
3 Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben: a) Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; b) geforderte Leistung; c) Frist für den Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder für die Angebotsabgabe;
Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Angaben gemäss § 12 und zudem mindestens: a) Stelle, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden können; b) Dauer der Verbindlichkeit des Angebots; c) Zahlungsbedingungen.

§ 15

Technische Spezifikationen
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bezeichnet in den Ausschreibungsun- terlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese werden: a) eher in Bezug auf den Nutzen der Leistung als auf die Konstruktion um- schrieben; b) auf der Grundlage von internationalen Normen und, wenn solche fehlen, von den in der Schweiz verwendeten technischen Normen definiert.
2 Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ur- sprung oder Produzenten sind nicht zulässig, es sei denn, dass es keine hinrei- chend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaf- fungsbedarfs gibt, und sofern in den Ausschreibungsunterlagen die Worte „oder gleichwertig“ einbezogen werden.
3 Weicht eine Anbieterin oder ein Anbieter von diesen Normen ab, so hat sie oder er die Gleichwertigkeit dieser technischen Spezifikationen zu beweisen.
4 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einem Unternehmen, das ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Hinweise einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaf- fung verwendet werden können.

§ 16

Auskünfte
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beantwortet innert kurzer Frist Anfra- gen zu den Ausschreibungsunterlagen, soweit die Zusatzinformation nicht un- zulässige Vorteile im weiteren Verfahren gewährt.
2 Wichtige Auskünfte an eine Anbieterin oder einen Anbieter müssen gleichzeitig auch allen anderen mitgeteilt werden.

§ 17

Vertraulichkeit und Urheberrechte
1 Eingereichte Unterlagen müssen, soweit Geschäfts- und Fabrikationsgeheim- nisse betroffen sind, vertraulich behandelt werden.
2 Diese Unterlagen dürfen ohne das Einverständnis der Anbieterin oder des An- bieters oder ohne gesetzliche Grundlage weder genutzt noch an Dritte weiterge- leitet oder diesen bekannt gemacht werden.
1 Bei der Bestimmung der Fristen werden Umstände wie Art und Komplexität des Auftrages, das Ausmass von Unteraufträgen, die üblichen Ausarbeitungs- und Produktionszeiten sowie die Übermittlungs- oder Transportzeiten berücksichtigt, soweit es sich mit den angemessenen Bedürfnissen der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber vereinbaren lässt.
2 Die Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbieterinnen und Anbieter. Sie ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig bekannt zu geben.

§ 19

Fristen im Staatsvertragsbereich
1 Die Fristen im Staatsvertragsbereich dürfen nicht kürzer sein als: a) 40 Tage seit der Ausschreibung im offenen Verfahren für die Einreichung eines Angebotes; b) 25 Tage seit der Ausschreibung für ein Gesuch um Teilnahme im selektiven Verfahren. Die Frist zur Einreichung eines Angebots darf nicht kürzer als 40 Tage sein, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsab- gabe ergeht.
2 Diese Fristen können in folgenden Fällen verkürzt werden: a) wenn eine besondere Anzeige innerhalb von 40 Tagen bis längstens zwölf Monate im Voraus erfolgt ist, welche die Angaben gemäss § 12 und den Hinweis enthält, dass sich interessierte Anbieterinnen und Anbieter bei der bezeichneten Stelle zu melden haben und zusätzliche Auskünfte verlangt werden können; in diesem Fall kann die Frist, unter der Voraussetzung, dass genügend Zeit zur Ausarbeitung eines Angebots bleibt, auf in der Regel 24 Tage verkürzt werden, in keinem Fall aber weniger als zehn Tage; b) wenn es sich um eine zweite oder weitere Ausschreibung von Aufträgen wiederkehrender Art handelt, bis auf 24 Tage;
c) in dringlichen Fällen, welche eine Einhaltung der Fristen gemäss Absatz 1 unpraktikabel machen; aber nicht auf weniger als zehn Tage.

§ 20

Fristen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Die Fristen für Ausschreibungen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sollen in der Regel nicht weniger als 20 Tage betragen.

V. Eignung der Anbieterinnen und Anbieter

§ 21

Eignungskriterien
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber legt objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter fest.
sc haftliche, tec hnische und organisatorische Leist ungsfähi gkeit der Anbieterin- nen und Anbieter. VI. An gebote

§ 22 Einreic hung des Ange bots

1 Das Angebot muss i nner halb der Frist sc hriftlich, durch direkte Übergabe vo ll- stä ndig bei der in der Ausschrei bung gena nnten Stelle eintreffen oder für diese de r Sc hweizerischen Pos t übergeben worden sein.
2 Das An gebot kann auch elektroni sch eingereicht werden, we nn: a) die Au ftraggeberin o der der Auftrag geber die elektronische Einreichung in der Ausschrei bung zulässt; b) Gewähr für die Identität der Anbieterin oder des Anbieters so wie die Vertrau- lic hkeit des Angebots besteht; c) die Unabä nderlichkeit des An gebots gewährleistet i st.
3 Das An geb ot muss mit der r echt sgülti gen Unter schrift ver sehen sein.
4 Das Angebot darf nach Ablauf der Frist nicht me hr g eänder t werden.

§ 23 Einreic hung des Antrages auf Te ilnahme

Der Antrag auf Teilna hme im selekt iven Verfahren muss i nnerhalb der Frist schrift lic h, durch di rekte Übergabe oder, soweit die Auftra ggeberin oder der Au ftragge ber dies zulässt, per Fax od er elektronisc he Üb ermi ttlung erfolgen und vollstä ndig bei der in der Ausschrei bung gena nnten Stelle eintreffen oder für diese der Sc hweizerischen Post übergeben worden sein.

§ 24 En tschädig ung

Die Ausarbeit ung des Antrags auf Te iln ahme im selekti ven Verfahren oder des Angebots erfolgt gr undsätzlich o hne Vergüt ung.

§ 25 Öffnung der Ange bote

1 Die Angebote müssen, a usser im freihä ndi gen Verfa hren, bis z um Öff nungster- min verschl ossen bleiben.
2 Die fristgerecht einger eich ten Angebote werden durch mi ndestens zwei Vert re- ter der Auftraggeberin oder des Auftr aggebers geö ffnet. Die Anbieteri nnen und Anbieter kö nnen an der Öff nung te ilnehmen, so weit nic ht a us Gr ünden des Geschäfts- und Fabrikatio nsgehei mni s ses ein Ausschluss geboten ist.
3 Über die Ö Angebote wird ein Proto koll erstellt. Darin si nd mi ndes- te ns die Namen der a nwese nden Personen, die Namen der Anbieteri nnen und Anbieter, die Ei ngangsdaten und die Preise der Angebote sowie a llfälliger Ange- botsvarianten oder Teilange bote festz uhalten.
4 Allen Anbieteri nnen und Anbietern wird späteste ns nach dem Zusc hlag auf Verlan gen Ei nsic ht in dieses Prot okoll gewährt.
1 Eine Anbieterin oder ein Anbieter wird von der Teilnahme insbesondere ausge- schlossen, wenn sie oder er:
a) die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt;
b) der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat;
c) Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat;
d) den Grundsätzen von Art. 11 Bst. e, f und g IVöB nicht nachkommt;
e) Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder er- heblich beeinträchtigen;
f) sich in einem Konkursverfahren befindet;
g) wesentliche Formerfordernisse verletzt hat, insbesondere durch Nichteinhal- tung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen.
2 Eine Anbieterin oder ein Anbieter kann ausserdem von der Teilnahme ausge- schlossen werden, wenn sie oder er sich beruflich fehlverhalten hat und dies in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist.
3 Besteht der Verdacht, dass ein Ausschlussgrund vorliegt, so hat die Anbieterin oder der Anbieter an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nament- lich die Eignung, die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Ar- beitsbedingungen sowie die Erfüllung der Zahlungspflichten gegenüber Sozialin- stitutionen und der öffentlichen Hand nachzuweisen oder die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zur Nachprüfung zu bevollmächtigen.

§ 27

Prüfung der Angebote
1 Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch geprüft. Es können Dritte als Sachverständige beigezogen werden.
2 Offensichtliche Rechen- und Schreibfehler werden berichtigt.
3 Danach wird eine objektive Vergleichstabelle über die Angebote erstellt.

§ 28

Erläuterungen
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von den Anbieterinnen oder Anbietern Erläuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihres Angebots verlangen.
2 Mündliche Erläuterungen werden von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber schriftlich festgehalten.

§ 29

Verbot von Abgebotsrunden
1 Verhandlungen zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und den Anbieterinnen oder Anbietern über Preise, Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhaltes in diesem Zusammenhang sind unzulässig.
2 Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig.

§ 30

Ungewöhnlich niedrige Angebote
1 Erhält eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber ein Angebot, das ungewöhn-
oder dieser die Teilnahmebedingungen einhält und die Auftragsbedingungen erfüllen kann.
2 Liegt ein ungewöhnlich niedriges Angebot vor, so kann eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber die Leistung angemessener Sicherheiten verlangen. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, kann das Angebot ausgeschlossen werden.

VII. Zuschlag des Auftrages

§ 31

Zuschlagskriterien
1 Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es können insbe- sondere folgende Kriterien berücksichtigt werden: Qualität, Preis, Zweckmässig- keit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Krea- tivität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur.
2 Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.

§ 32

Aufteilung des Auftrages Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann den Auftrag nur dann und inso- weit aufteilen und an verschiedene Anbieterinnen und Anbieter vergeben, wenn sie oder er dies in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen be- kannt gemacht hat oder vor der Vergabe das Einverständnis derjenigen Anbiete- rin oder desjenigen Anbieters, der voraussichtlich den Zuschlag erhält, eingeholt hat.

§ 33

Bekanntmachung des Zuschlags Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber veröffentlichen bei im Staatsvertrags- bereich erfolgten Zuschlägen spätestens 72 Tage nach dessen Erteilung eine Bekanntmachung, die mindestens im kantonalen Amtsblatt, im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) oder auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kantonen zu erscheinen hat. Diese Bekanntmachung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrages; c) Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin oder des berücksichtig- ten Anbieters; f) Preis des berücksichtigten Angebots.

§ 34

Widerruf des Zuschlags Der Zuschlag kann unter den Voraussetzungen von § 26 widerrufen werden.
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen oder wiederholen, namentlich wenn: a) kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen Anforde- rungen erfüllt; b) auf Grund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen günstigere Angebote zu erwarten sind; c) die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren; d) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde.
2 Abbruch und Wiederholung des Verfahrens werden den Anbieterinnen und Anbietern mit Verfügung mitgeteilt sowie im offenen und im selektiven Verfahren nach den Vorschriften über die Ausschreibung publiziert.

§ 36

Eröffnung von Verfügungen
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröf- fentlichung oder durch Zustellung.
2 Die Verfügungen werden summarisch begründet und mit einer Rechtsmittelbe- lehrung versehen.
3 Auf Gesuch hin gibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den nicht be- rücksichtigten Anbieterinnen oder Anbietern insbesondere bekannt: a) das angewendete Vergabeverfahren; b) den Namen der berücksichtigten Anbieterin oder des berücksichtigten An- bieters; c) den Preis des berücksichtigten Angebots; d) die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung; e) die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Ange- bots.

VIII. Überwac hung

§ 37

Statistik Auf Aufforderung des Interkantonalen Organs erstellen die im Staatsvertragsbe- reich verpflichteten Auftraggeberinnen und Au ftraggeber über die meldepflichti- gen Aufträge jährlich eine Statistik und teilen sie der zuständigen kantonalen Stelle mit. Diese leitet sie dem Interkantonalen Organ zuhanden des Bundes weiter.

§ 38

Archivierung
1 Soweit nicht weiter gehende Bestimmungen bestehen, werden die Vergabeak- ten während dreier Jahre nach dem rechtsgültigen Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.
a) die Ausschreibung; b) die Ausschreibungsunterlagen; c) das Offertöffnungsprotokoll; d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren; e) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens; f) das berücksichtigte Angebot; g) Berichte über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene Aufträge ge- mäss § 9 Absatz 2.

IX. Schlussbestimmungen

§ 39

Aufhebung von Erlassen Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zur Inter- kantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. Juni
1996 6 aufgehoben.

§ 40

Inkrafttreten und Publikation
1 Die Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 7
1 Abl 2004 2146.
2 SRSZ 430.120.1.
3 SRSZ 430.120.
4 SRSZ 430.120.1.
5 SR 943.02.
6 GS 19-133.
7 Am 1. März 2005 in Kraft getreten(Abl 2005 146).
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