Vollzugsverordnung zum Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (122.11)
CH - NW

Vollzugsverordnung zum Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt

Vollzugsverordnung zum Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAV) vom 9. Februar 2010 (Stand 1. März 2018) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 12 Abs. 3, Art. 13, Art. 23 und 27 des Gesetzes vom 16. September 2009 über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) 1 ) , beschliesst: 1 Meldeverfahren § 1 Umfang der Meldepflicht 1 Der Katalog der im Einwohnerregister zu erfassenden Daten bestimmt den Umfang der Meldepflicht der Einwohnerinnen und Einwohner. Vor- behalten bleiben Meldepflichten gemäss der Spezialgesetzgebung. 2 Einwohnerregister § 2 Katalog der Daten 1 Die Einwohnerregister enthalten nebst den Daten gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG): 1. Name der Mutter und des Vaters laut zivilstandsamtlichen Aus - weisen; 2. Erfüllung der Versicherungspflicht nach Art. 3 ff. des Bundesge - setzes über die Krankenversicherung; 3. * Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts; 4. Sorgerecht für Unmündige; 1) NG 122.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
5. ergänzende Angaben zum Zivilstand, insbesondere betreffend Trennung, Scheidung und Auflösung der Ehe beziehungsweise der eingetragenen Partnerschaft; 6. Beruf und Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber; 7. Feuerwehrpflicht; 8. Sperrvermerke. § 3 Nachführung 1 Die Mutationen im Einwohnerregister sind nach dem Vorliegen der Da - ten unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen vorzunehmen. § 4 Bereinigung von Amtes wegen 1 Die Gemeinden bereinigen das Einwohnerregister von Amtes wegen, wenn: 1. die Gültigkeit des bei der Gemeinde hinterlegten Heimatauswei - ses einer Person vor mehr als einem Monat abgelaufen ist, die betreffende Person sich trotz Aufforderung nicht bei der Gemein - de meldet und angenommen werden muss, dass sie sich nicht mehr in der Gemeinde aufhält; 2. eine Person sich mehr als drei Monate nicht mehr in der Gemein - de aufgehalten hat, sich trotz Aufforderung nicht bei der Gemein - de abmeldet und angenommen werden muss, dass der Wegzug tatsächlich erfolgt ist. 3 Gebühren § 5 Ausweise gemäss Bundesrecht 1 Die Gebühren für zivilstandsamtliche Ausweise sowie Ausweise ge - mäss AwG richten sich nach Bundesrecht. § 6–7 * ... 4 Schlussbestimmung § 8 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.02.2010 01.03.2010 Erlass Erstfassung A 2010, 296 04.12.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, 3. geändert A 2012, 1851 12.12.2017 01.03.2018 § 6 aufgehoben A 2018, 16 12.12.2017 01.03.2018 § 7 aufgehoben A 2018, 16 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.02.2010 01.03.2010 Erstfassung A 2010, 296

§ 2 Abs. 1, 3. 04.12.2012

01.01.2013 geändert A 2012, 1851

§ 6 12.12.2017

01.03.2018 aufgehoben A 2018, 16

§ 7 12.12.2017

01.03.2018 aufgehoben A 2018, 16 4
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