Landsgemeindebeschluss über das Bürgerrecht der Alten Landleute von Unterwalden (121.12)
CH - NW

Landsgemeindebeschluss über das Bürgerrecht der Alten Landleute von Unterwalden

Landsgemeindebeschluss über das Bürgerrecht der Alten Landleute von Unterwalden vom 29. April 1787 (Stand 29. April 1787)

Art. 1 1 Solchem nach ist in Bezug auf die Jahresbestimmung, welche als alte Landleüte folglich zu Ob- und Unter dem Kernwald als Landleüte gehal -

ten werden sollen, die Frage entstanden, welches zwischen dem 1558er und 1589 Jahr vestgesetzt werden solle: als haben in Betracht der so wichtig als gründlichen Ursachen und der schon laut Abscheid am Ge - stad zu Altnacht für das 1563ger Jahr inclusive angebrachten Beweg - gründen das gemelte 1563ger Jahr inclusive einhellig bestimmt - dahero einzig die vor diesem bis auf besagtes Jahr als Landleüt angenomme - nen Geschlechtern abstammende als wahre Landleüte des gemeinsa - men Standes angesehen und wechselweise an beiden Orten als solche geduldet werden sollten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.04.1787 29.04.1787 Erlass Erstfassung Staatsarchiv Nidwalden, Landsgemeindeprotokol - le B 189 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.04.1787 29.04.1787 Erstfassung Staatsarchiv Nidwalden, Landsgemeindeprotokol - le B 189 3
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