Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Be... (912.111)
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Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten

Stand: 1. Juli 2014 1 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten vom 31. Oktober 2013 1 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, gestützt auf Artikel 15 bis 21 des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zent- ralschweiz) vom 6. November 2009 2 , vereinbaren, was folgt: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Gegenstand

der Vereinbarung Diese Vereinbarung bezweckt die Zusammenarbeit im Bereiche der kantonsüberschreitende n polizeilichen Begleitu ng von Ausnahmetrans- porten auf Autobahnen und Autost rassen und den bezeichneten Zu- satzstrecken in der Zentralschweiz. Sie regelt die polizeiliche Beglei tung von Ausnahmetransporten und die Grundlagen für die Berechnung und Rechnungsstellung der Gebüh- ren. Nicht Gegenstand dieser Vereinba rung sind alle kantonsinternen Ausnahmetransporte.

Art. 2 Vereinbarungspartner

Vereinbarungspartner sind die Ka ntone Luzern, Uri, Schwyz, Obwal- den, Nidwalden und Zug. Weitere Kantone können gemäss Artikel 33 de s Polizeikonkordates Zentralschweiz 2 der Vereinbarung beitreten.
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Art. 3 Grundsätze

Die Vereinbarungspartner übertragen dem Kanton Uri die Koordina- tion und Organisation de r kantonsüberschreitenden polizeilichen Beglei- tung von Ausnahmetransporten auf Autobahnen und Autostrassen und den bezeichneten Zusatzstrecken in der Zentralschweiz. Der Kanton Uri führt die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetrans- porten gemäss Artikel 3 Absatz 1 auf dem Hoheitsgebiet aller Vereinba- rungspartner aus, sofe rn diese nicht durch ei nen anderen Vereinba- rungspartner durchgeführt werden. Jeder Vereinbarungspartner beze ichnet gegenüber jene Haupt- oder Nebenstrassen (Zus atzstrecken), die von den Verein- barungspartnern zum Br ingen und Abholen der Ausnahmetransporte ausserhalb der Autobahnen und Autostrassen zu befahren sind. II. ORGANISATION

Art. 4 Anmeldung und Organisation

Alle Begehren um kanton süberschreitende poli zeiliche Begleitungen von Ausnahmetransporte n auf den Autobahnen, Au tostrassen und den bezeichneten Zusatzstrecken der Zentralschweiz sind beim Kanton Uri einzureichen. Der Kanton Uri koordiniert und orga nisiert die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetransporten für alle Ve reinbarungspartner nach Massga- be der Sonderbewilligungen. Die Vereinbarungspartner bezeichn en geeignete Pl ätze, auf denen eine Übergabe der Ausnahmetranspor te erfolgen kann, und geben die- se dem Kanton Uri bekannt.

Art. 5 Durchführung

Die Vereinbarungspartner, die nach Absprache mit dem Kanton Uri die Transportbegleitung zugewiesen erhalten, führen die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetransporte n mit ihren Poli zeiorganen oder dafür ausgebildeten Sicherheitsassistenten durch. Gestützt auf Artikel 16 Absatz 3 des Polizeikonkordats Zentral- schweiz 2 können Aufga enhang mit der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporte n unter polizeilicher Führung an private oder öffentlich-rechtlic he Dritte über tragen werden.
Stand: 1. Juli 2014 3 III. FINANZIELLES

Art. 6 Grundsätze

Für die Ermittlung der Kosten und für die Grundsätze der Abgeltungen sind die Artikel 21 und 25 bis 30 der Rahmenvereinbarung für die inter- kantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV) 3 anwendbar.

Art. 7 Grundlagen für die Er

mittlung der Abgeltungen Basis für die Festlegung der Gebühr en bilden transp arente und nach- vollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.

Art. 8 Festsetzung

der Gebühren und Rechnungsstellung Massgebend für die Festlegung der Höhe der Gebühren ist für alle Vereinbarungspartner di e Tarifordnung, die im Anhang enthalten und Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Der Kanton Uri stellt den Trans portunternehmungen periodisch eine Sammelrechnung für die gesamte koordinierte po lizeiliche Begleitung aus.

Art. 9 Abrechnungswesen

Die Gebühren gehe n abzüglich der Koordinations- und Administra- tionsgebühr an die Vereinbarungspar tner, die den Transport begleitet haben. Der Kanton Uri rechne t mit den Vereinbarung spartnern halbjährlich ab.

Art. 10 Weitere gegen

seitige Entschädigungen Die Vereinbarungspartner verzichten gegenseitig auf eine Rechnungs- stellung für weitere Aufwendungen im Rahmen der Umsetzung dieser Vereinbarung.
4 IV. VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 11 Jährliche Berichterstattung

Der Kanton Uri erstattet den Verein barungspartnern im Sinne von Ar- tikel 21 des Polizeikonk ordats Zentralschweiz 2 jährlich Bericht. Die Berichterstattung hat sich insbesondere zu befassen mit: a. der Anzahl der begleiteten Ausnahmetransporte; b. der Bewertung der begleiteten Ausnahmetransporte nach Aufwand und Nutzen für die Vereinbarungsp unternehmen; c. besonderen Vorkommnissen; d. den Schlussfolgerungen.

Art. 12 Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungspartnern sind einvernehm- lich zu regeln. Kommt keine Einigung zustande, steht den Beteiligten das Streitbei- legungsverfahren nach Artikel 45 des Polizeikonkordats Zentralschweiz 2 zur Verfügung.

Art. 13 Dauer

Diese Vereinbarung wird auf un bestimmte Dauer abgeschlossen. Scheidet ein Partner aus der Verein barung aus, entscheiden die üb- rigen Partner einvernehmlich über die Weiterführung der Vereinbarung auf der neuen Ausgangslage.

Art. 14 Kündigung

Die Vereinbarung kann von jedem Ve reinbarungspartner unter Einhal- tung einer zwölfmonatigen Kündigungs frist auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 15 Änderung der Vereinbarung

Jeder Vereinbarungspartner kann Verhandlungen über die Änderung der Vereinbarung beantragen. Die Änderung der Vereinbarung beda rf der Zustimmung aller Verein- barungspartner.
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Art. 16 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung trit t nach der Unterzeichn ung durch alle Vereinba- rungspartner am 1. April 2014 in Kraft. 4 1 A 2014, 1037 2 NG 912.1 3 NG 114.1 4 Auf den 24. März 2014 sind sämtliche Zentralschweizer Kantone dieser Vereinbarung
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