Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen-Grundausbil... (313.72_Anhang)
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Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen-Grundausbildungen (Anhang)

Vereinbarung Hebammen-Grundausbildungen Anhang Anhang zu Ziffer 2 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen-Grundausbildung Massgebender Wohnsitz Auszug aus der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) 1 :

Art. 5 Wohnsitzkanton

Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
a) der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei meh- reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht;
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt Buchst abe d;
c) der Kanton des zivilrechtlic hen W ohnsitzes für mündige Ausländer und Ausländerinnen, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchst abe d;
d) der Kanton, in dem mündige S tudierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbil- dung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind, als Erwerbstätig- keit gelten auch die Führung eines Familienhaushalt s und das Leis- ten von Militärdienst;
e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche W ohnsitz der Eltern befindet, bzw . der Sitz der zu- letzt zuständigen V ormundschaf tsbehörde. 1 NG 317.21 7
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