Konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug über... (313.75)
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Konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug über den Betrieb einer Schule für praktische Krankenpflege am Spital und Pflegezentrum Baar

313.75 Konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug über den Betrieb einer Schule für praktische Krankenpflege am Spital und Pflegezentrum Baar vom 22. Juni 1982 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Die Kantone Luzern, Schwyz und Zug bilden eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, um eine Schule für praktische Krankenpflege am Spital und Pflegezentrum Baar zu betreiben.
Art. 2 Der Name der Körperschaft lautet: «Interkantonale Schule für praktische Krankenpflege Baar».
Art. 3 Sitz der Interkantonalen Schule für praktische Krankenpflege ist Baar.
Art. 4 Die Schule bildet Schülerinnen und Schüler in der praktischen Krankenpflege nach den Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes aus. Die praktische Ausbildung erfolgt nach Möglichkeit an geeigneten Heilanstalten in den Konkordatskantonen.
Art. 5 In die Schule werden geeignete Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen. Vorrang haben Bewerberinnen und Bewerber aus den Konkordatskantonen. Der Verteilerschlüssel wird im Schulreglement festgelegt.
Art. 6 Die Ausbildung ist grundsätzlich kostenlos. Für Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die nicht dem Konkordat beigetreten sind, wird ein angemessenes Schulgeld erhoben.
Art. 7 Besoldung und Anstellungsbedingungen des Lehrpersonals richten sich nach zugerischem Recht.
Art. 8 Die Interkantonale Schule für praktische Krankenpflege Baar schliesst mit der Stiftung Spital Baar als Eigentümerin der Schulräume, welche mit Beiträgen des Kantons Zug und den Gemeinden Zug und Baar zu 90 Prozent finanziert wurden, einen Vertrag über die Benützung der möblierten und betriebsbereiten Schulgebäude ab.
Art. 9 Für Unterkünfte der Schülerinnen und Schüler steht das Personalhaus des Spitals und Pflegezentrums Baar zur Verfügung. Es gelten für die Einzelmietverträge die gleichen Bedingungen wie für das Spitalpersonal. II. KOSTEN UND FINANZIERUNG
Art. 10 Kosten Die Kosten der Schule bestehen aus: a. der Übernahme der nach Art. 8 verbleibenden Gebäude-, Umgebungs- und Einrichtungskosten von 10 Prozent; b. den Betriebskosten der Schule; c. den Kosten für nachträgliche Einrichtungen der Schulgebäude, deren Unterhalt, Reparaturen und Nebenkosten.
Art. 11 Kostendeckung Die Konkordatskantone kommen für alle im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Schule
anfallenden Kosten anteilmässig auf. Die Kostenanteile berechnen sich nach dem Verhältnis der Anzahl Schülerinnen und Schüler aus den Konkordatskantonen im Kalenderjahr, in welchem die Kosten entstehen. Massgeblich ist der zivilrechtliche Wohnsitz der Bewerberinnen und Bewerber im Zeitpunkt ihrer Bewerbung.
Art. 12 Finanzierung von Bau- und Anschaffungskosten Die Übernahme der Gebäude-, Umgebungs- und Einrichtungskosten in der Höhe von 10 Prozent sowie die nach Bezug des Schulgebäudes anfallenden Kosten für Bauten, Anschaffungen von Mobiliar und Einrichtungen für die Schulgebäude werden als Amortisations- und Kapitalzinsaufwendungen über die Betriebsrechnung finanziert und innert fünf Jahren abgeschrieben.
Art. 13 Leistung der Kostenbeiträge Die Konkordatskantone haben die veranschlagten Kostenbeiträge in vierteljährlichen Raten nach Massgabe des vorjährigen Verteilerschlüssels im voraus zu leisten. III. ORGANISATION
Art. 14 Aufgaben der Regierungen Den Regierungen der Konkordatskantone obliegen folgende Aufgaben: a. Wahl der Mitglieder des Schulrates; b. Genehmigung der Betriebs- und Investitionskostenvoranschläge sowie der Jahresrechnungen der Schule; c. Genehmigung des Schulreglementes; d. Bewilligung des Beitritts weiterer Kantone zum Konkordat. Die Zustimmung aller Regierungen der Konkordatskantone ist notwendig.
Art. 15 Organe Organe der Schule sind: a. der Schulrat; b. die Schulkommission; c. die Schulleitung; d. die Kontrollstelle.
Art. 16 Schulrat Der Schulrat besteht aus drei Vertretern des Kantons Zug und je zwei Vertretern der Kantone Luzern und Schwyz. Er konstituiert sich selbst.
Art. 17 Aufgaben des Schulrates Dem Schulrat obliegen folgende Aufgaben: a. Wahl der Schulkommission; b. Wahl der Schulleitung; c. Genehmigung des Reglementes der Schulkommission; d. Oberaufsicht über die Schulleitung und die Schule; e. Erlass eines Schulreglementes; f. Erlass des Stellenplanes; g. Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen; h. Beschluss über die Betriebs- und Investitionskostenvoranschläge sowie die Jahresrechnungen der Schule;
i. Entscheid über die Beschwerden gegen die Schulleitung. Er beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär zeichnen zu zweien.
Art. 18 Schulkommission Die Schulkommission wird durch den Schulrat gewählt. Sie ist Fachkommission für die Schulleitung.
Art. 19 Aufgaben der Schulkommission Die Aufgaben der Schulkommission werden in einem Reglement festgehalten.
Art. 20 Schulleitung Die Aufgaben der Schulleitung werden im Schulreglement festgelegt.
Art. 21 Kontrollstelle Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons Zug. Die andern Konkordatskantone sind berechtigt, ein Mitglied ihrer Finanzkontrolle an die Prüfung abzuordnen.
Art. 22 Aufgaben der Kontrollstelle Die Kontrollstelle führt Kontrollen nach den gesetzlichen Vorschriften des Kantons Zug durch. Sie erstattet den Konkordatskantonen und dem Schulrat jährlich einen Kontrollbericht. IV. VERFAHREN UND RECHTSMITTEL
Art. 23 Verfahren Die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zug finden entsprechende Anwendung.
Art. 24 Rechtsmittel Entscheide der Schulleitung können beim Schulrat und jene des Schulrates beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug angefochten werden. V. HAFTUNG UND VERANTWORTLICHKEIT
Art. 25 Die Haftung der Interkantonalen Schule für praktische Krankenpflege Baar und die Verantwortlichkeit ihrer Organe richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kantons Zug. Das gilt auch mit Bezug auf die Zuständigkeit und das Verfahren. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 26 Beitritt weiterer Kantone Neu dem Konkordat beitretende Kantone haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantone Luzern, Schwyz und Zug. Jeder neu aufgenommene Kanton kann zwei Vertreter in den Schulrat entsenden.
Art. 27 Dauer des Konkordates, Kündigung Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer. Jeder Konkordatskanton kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung ist frühestens auf Ende des fünften Jahres nach Inbetriebnahme der Schule möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden über die Weiterführung des Konkordates.
Art. 28 Vollstreckbarkeit von Entscheiden Rechtskräftige Entscheide der Organe sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
Art. 29 Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen Bei Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen kann gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung
staatsrechtliche Klage beim Bundesgericht erhoben werden.
Art. 30 Inkrafttreten Das Konkordat tritt nach Genehmigung der zuständigen Organe der Konkordatskantone und des Bundesrates sofort in Kraft. Vom Grossen Rat des Kantons Luzern genehmigt am: 22. November 1982 Vom Kantonsrat des Kantons Schwyz genehmigt am: 1. Dezember 1982 Vom Kantonsrat des Kantons Zug genehmigt am: 26. Mai 1983 Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am: 8. Juli 1983 Beitritte: Vom Kantonsrat des Kantons Obwalden genehmigt am: 15. September 1988 Vom Regierungsrat des Kantons Uri genehmigt am: 26. Juni 1989 Vom Landrat des Kantons Nidwalden genehmigt am: 22. März 1995
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