VERORDNUNG über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (10.2201)
CH - UR

VERORDNUNG über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen

VERORDNUNG über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) (vom 11. Dezember 2002 1 ; Stand am 1. Januar 2016) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 42 des Schulgesetzes 2 und auf Artikel 40 und 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Zweck

Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen bezweckt, den beruflichen Nach - wuchs sowie den chancengleichen Zugang zu den Bildungsinstitutionen zu fördern.

Artikel 1a 4 Vorbehalt

Die Voraussetzungen des Bundesgesetzes über Beiträge an die Aufwen - dungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich 5 gehen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vor, soweit diese vom Bundesrecht abweichende Vorschriften enthält.

Artikel 2 Grundsatz

1 Die Ausbildungsfinanzierung obliegt in erster Linie der betroffenen Person, den Eltern oder anderen, gesetzlich Verpflichteten.
2 Reicht die finanzielle Leistungsfähigkeit dieser Personen oder anderer Dritter nicht aus, leistet der Kanton nach dieser Verordnung Beiträge an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten.
1 AB vom 20. Dezember 2002
2 RB 10.1111
3 RB 1.1101
4 Eingefügt gemäss LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
5 SR 416.0 1

Artikel 3 Beitragsarten

1 Die Ausbildungsbeiträge werden in Form von Stipendien und Darlehen ausgerichtet.
2 Stipendien sind Beiträge, für die keine Rückzahlungspflicht besteht.
3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zu verzinsen und zurückzuzahlen sind. Der Regierungsrat regelt die Verzin - sung und Rückzahlung.

2. Kapitel: BEITRAGSVORAUSSETZUNGEN

Artikel 4 Sachliche Voraussetzungen

a) beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Als beitragsberechtigt gelten Ausbildungen auf der Sekundarstufe II, der Tertiärstufe und im Bereich der Erwachsenenbildung.
2 Auf der Tertiärstufe sind höchstens zwei Ausbildungen beitragsberechtigt.
3 Der Regierungsrat umschreibt die Ausbildungsstufen und die beitragsbe - rechtigten Ausbildungen.

Artikel 5 b) anerkannte Bildungsinstitutionen

1 Die beitragsberechtigte Ausbildung muss an einer anerkannten Bildungs - institution erfolgen.
2 Als Bildungsinstitution können anerkannt werden:
a) öffentliche Bildungsinstitutionen;
b) private Bildungsinstitutionen, sofern diese einen ausreichenden Quali - tätsnachweis erbringen.
3 Der Regierungsrat regelt die Anerkennung.

Artikel 6 Persönliche Voraussetzungen

a) beitragsberechtigte Personen
1 Beitragsberechtigt sind 6 :
a) Personen mit Schweizer Bürgerrecht;
b) Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungs - bewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsbe -
6 Fassung gemäss LRB vom 24. Juni 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar vom 3. Juli 2015).
2
rechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen von internationalen Abkommen;
c) in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staa - tenlose;
2 Eine nach Absatz 1 beitragsberechtigte Person hat Anspruch auf Ausbil - dungsbeiträge, falls sie:
a) die obligatorische Volksschulzeit abgeschlossen hat;
b) die fachlichen Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt;
c) noch nicht 50 Jahre alt ist;
d) stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri hat;
e) einen finanziellen Bedarf ausweist;
f) keine Ausbildungsbeiträge anderer Kantone oder Staaten bezieht.
3 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

Artikel 7 b) stipendienrechtlicher Wohnsitz

1. abgeleiteter stipendienrechtlicher Wohnsitz Die gesuchstellende Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri, wenn eine Person, die zurzeit die elterliche Sorge innehat oder zuletzt innehatte, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri hat oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde im Kanton Uri liegt.

Artikel 8 7 2. eigener stipendienrechtlicher Wohnsitz

1 Eine Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri, wenn sie nach Abschluss der einen und vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri hatte und gleichzeitig durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war.
2 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.
3 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushalts mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär und Zivildienst sowie Arbeitslo - sigkeit.
7 Fassung gemäss LRB vom 24. Juni 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar vom 3. Juli 2015). 3

Artikel 9 3. Sonderfälle

1 Eine Person mit Urner Bürgerrecht, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnt, kann für eine Ausbildung in der Schweiz stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri begründen. Bei mehreren Kantonsbürgerrechten hat sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri nur dann, wenn sie das Urner Bürgerrecht zuletzt erworben hat.
2 Flüchtlinge und Staatenlose haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri, sofern sie diesem zur Betreuung zugewiesen worden sind. 8
3 Der Regierungsrat kann den stipendienrechtlichen Wohnsitz für weitere Sonderfälle regeln.

Artikel 10 4. Wechsel im stipendienrechtlichen Wohnsitz

Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen stipendienrechtlichen Wohnsitzes bestehen.

Artikel 11 c) finanzieller Bedarf

1. Grundsatz Die Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der gesuchstellenden Person dar.

Artikel 12 2. Berechnung des finanziellen Bedarfs

1 Bei der Berechnung des finanziellen Bedarfs wird von den anerkannten durchschnittlichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie der zumutbaren Eigen- und Fremdleistung ausgegangen.
2 Den persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen der gesuch - stellenden Person wird Rechnung getragen.
3 Der Regierungsrat regelt die Berechnung des finanziellen Bedarfs.

Artikel 13 3. zumutbare Eigen- und Fremdleistung

1 Die zumutbare Eigenleistung bestimmt sich nach dem (anrechenbaren) Einkommen und Vermögen der gesuchstellenden Person, der Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen. Einkommen und Vermögen werden anhand der letzten rechtskräftigen Steuereinschätzung ermittelt.
8 Fassung gemäss LRB vom 24. Juni 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar vom 3. Juli 2015).
4
2 Bei steuerlichen Ermessenseinschätzungen und bei fehlenden, nicht aktu - ellen oder nicht rechtskräftigen Steuereinschätzungen muss die gesuchstel - lende Person das Einkommen und Vermögen anders nachweisen.
3 Hat die gesuchstellende Person die Erstausbildung abgeschlossen und das 25. Altersjahr vollendet oder war sie vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens vier Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig oder führte sie den Haushalt der eigenen Familie, werden die zumutbaren Leistungen der Eltern nur noch teilweise berücksichtigt.
4 Der Regierungsrat regelt die Feststellung des anrechenbaren Einkom - mens und Vermögens.

3. Kapitel: AUSBILDUNGSBEITRÄGE

Artikel 14 Form der Beitragsgewährung

1 Die Ausbildungsbeiträge werden wie folgt gewährt:
a) für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II ausschliesslich in Form von Stipendien;
b) für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe in Form von Stipendien und Darlehen;
c) für Ausbildungen im Bereich der Erwachsenenbildung und für die zweite Ausbildung auf der Tertiärstufe ausschliesslich in Form von Darlehen.
2 Für Ausbildungen, die nach dem vierzigsten Altersjahr begonnen werden, sind Ausbildungsbeiträge ausschliesslich in Form von Darlehen zulässig.
3 In begründeten Fällen kann die Stipendienkommission gewährte Darlehen nach Absatz 1 und 2 ganz oder teilweise in Stipendien umwandeln.

Artikel 15 Höhe der Beiträge

1 Der Regierungsrat legt Höchst- und Mindestansätze für die Ausbildungs - beiträge fest.
2 Er regelt das Verhältnis von Stipendien zu Darlehen für die erste Ausbil - dung auf der Tertiärstufe.

Artikel 16 Dauer der Beitragsgewährung

1 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel bis zum Zeitpunkt gewährt, in dem die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Verzö - gert sich der Abschluss, kann die Dauer der Beitragsgewährung in begrün - deten Fällen angemessen verlängert werden. 5
2 Wird die Ausbildung vor dem Abschluss gewechselt, kann die Beitrags - gewährung je nach den besonderen Umständen erstreckt, beschränkt, verweigert oder mit Auflagen verbunden werden.

Artikel 17 Mitwirkungspflicht

1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, den Stipendienorganen die nötigen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen, soweit erfor - derlich zu belegen und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen.
2 Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, können die Ausbildungsbeiträge gekürzt oder verweigert werden.

Artikel 18 Rückerstattung

Die Ausbildungsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie:
a) durch unwahre oder unvollständige Angaben zu Unrecht erwirkt wurden;
b) zweckwidrig verwendet wurden.

4. Kapitel: VERFAHREN

Artikel 19 Gesuch

1 Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist mit den nötigen Angaben und Unterlagen beim zuständigen Amt 9 einzureichen.
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

5. Kapitel: ORGANISATION

Artikel 20 Zuständiges Amt

Das zuständige Amt 10 vollzieht diese Verordnung und trifft die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine andere Behörde ausdrücklich als zuständig erklärt ist.

Artikel 21 Stipendienkommission

1 Die Stipendienkommission besteht aus fünf Mitgliedern.
9 Direktionssekretariat Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB
2.3322).
10 Direktionssekretariat Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB
2.3322).
6
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion 11 übernimmt von Amtes wegen das Präsidium. Die übrigen Mitglieder werden vom Regie - rungsrat gewählt.

Artikel 22 Rechts- und Amtshilfe

Die kantonalen und kommunalen Ämter und Behörden, namentlich das Amt für Steuern und die Gemeindeverwaltungen, sind gegenüber den Stipen - dienorganen zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist.

6. Kapitel: RECHTSSCHUTZ

Artikel 23
1 Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes 12 kann innert 20 Tagen seit der Eröffnung Einsprache bei der Stipendienkommission erhoben werden.
2 Einspracheentscheide unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 13 .

7. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 24 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Artikel 25 Übergangsbestimmung

1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
2 Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
11 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
12 Direktionssekretariat Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB
2.3322).
13 RB 2.2345 7

Artikel 26 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 3. Juni 1987 über die Ausrichtung von Ausbildungs - beiträgen Stipendienverordnung 14 wird aufgehoben.
2 Der Spezialfonds gemäss Artikel 12 der Verordnung nach Absatz 1 wird aufgehoben. Die Mittel des Fonds werden dem allgemeinen Kantonshaus - halt zugewiesen.

Artikel 27 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Im Namen des Landrates Der Präsident: Felix Muheim Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
14 RB 10.2201
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