REGLEMENT über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronisch... (3.2225)
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REGLEMENT über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten natürlicher Personen

REGLEMENT über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elek - tronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten natürlicher Personen (vom 30. November 2021 1 ; Stand am 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 180 Absatz 7, Artikel 180a Absatz 4 und Artikel 270 des Gesetzes vom 26. September 2010 über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG) 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt den elektronischen Verkehr, namentlich die elek - tronische Einreichung der Steuererklärung ab der Steuerperiode 2021 und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten ab der Steuerperiode 2020 von natürlichen Personen.
2. Abschnitt: Elektronische Steuererklärung

Artikel 2 Allgemeines

1 Die steuerpflichtigen Personen haben die Wahl, ob sie die Steuererklärung elektronisch oder in Papierform einreichen wollen.
2 Das Amt für Steuern versendet den steuerpflichtigen Personen jeweils eine Mitteilung zusammen mit den Zugangsdaten für die elektronische Steu - ererklärung und der Aufforderung, die Steuererklärung elektronisch einzurei - chen.
3 Wer die Steuererklärung in Papierform einreichen will, hat bei der zustän - digen Gemeinde oder dem Amt für Steuern das entsprechende Formular anzufordern.
1 AB vom 17. Dezember 2021
2 RB 3.2211 1
4 Steuerpflichtige Personen, die im Kanton nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, können eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons einreichen. Personen ohne steuerrechtlichen Wohn - sitz in der Schweiz können eine Kopie der Steuererklärung desjenigen Kantons einreichen, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet. Die Einreichung kann ebenfalls in elektronischer Form erfolgen.

Artikel 3 Steuerdeklarationslösung

Auf der Website des Kantons wird die Deklarationslösung eTax.UR für das Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung bereitgestellt.

Artikel 4 Authentifizierung

1 Die steuerpflichtigen Personen erhalten mit der Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 2 einen persönlichen Zugangscode. Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner erhalten einen gemeinsamen Zugangscode.
2 Für den Zugang zu eTax.UR muss sich die steuerpflichtige Person authentifizieren (Zwei-Faktor-Authentifizierung).

Artikel 5 Erfassung der Steuererklärung

1 Die steuerpflichtige Person kann nach erfolgreicher Authentifizierung ihre Steuererklärungsdaten in eTax.UR erfassen.
2 Bis zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung können fehlende Daten jederzeit ergänzt und bereits erfasste Daten wieder geändert oder gelöscht werden.

Artikel 6 Einreichung der Steuererklärung

1 Die steuerpflichtige Person bestätigt vor der Einreichung der Steuererklä - rung elektronisch, dass sie diese wahrheitsgemäss und vollständig ausge - füllt hat. Die vertragliche Vertretung unter Ehegatten wird bei der Bestäti - gung durch einen Ehegatten nach Artikel 181 StG angenommen.
2 Die erforderlichen Beilagen sind zusammen mit der Steuererklärung elek - tronisch einzureichen. Die Steuerdaten werden verschlüsselt übermittelt und gespeichert.
3 Die Steuererklärung gilt mit dem Erhalt der Übermittlungsquittung als elek - tronisch eingereicht.
4 Nach Ablauf einer Frist von 72 Stunden wird die elektronisch übermittelte Steuererklärung freigeschaltet und den zuständigen Steuerbehörden für die Bearbeitung weitergeleitet.
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Artikel 7 Korrektur der Steuererklärung

Die steuerpflichtige Person kann innert 72 Stunden nach der ersten Über - mittlung die elektronisch eingereichte Steuererklärung korrigieren und erneut einreichen. Nach Ablauf von 72 Stunden ist das Zeitfenster für eine erneute elektronische Einreichung geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt können Änderungen nur noch postalisch dem Amt für Steuern übermittelt werden.

Artikel 8 Vertretung

1 Die steuerpflichtige Person kann eine Drittperson durch Übergabe des Zugangscodes gemäss Artikel 4 Absatz 1 bevollmächtigen, ihre Steuerer - klärungsdaten über eTax.UR zu erfassen und elektronisch einzureichen.
2 Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem sie vom kantonalen Steueramt einen neuen Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse der steuerpflichtigen Person gesandt.
3. Abschnitt: Elektronische Steuerakten

Artikel 9 Grundsatz

1 Das Amt für Steuern betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben ein elektroni - sches Archivsystem. Ab der Steuerperiode 2020 speichert es die Steuer - akten nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens im elektronischen Archivsystem (Nachscanning).
2 Ab der Steuerperiode 2021 werden die mit eTax.UR erfassten und über - mittelten Steuererklärungen mit den Beilagen automatisiert im elektroni - schen Archivsystem gespeichert.
3 Alle nicht elektronisch eingereichten Steuererklärungen sind ab der Steu - erperiode 2021 vor dem Veranlagungsverfahren zentral durch das Amt für Steuern zu scannen und im elektronischen Archivsystem abzulegen (Vors - canning).
4 Die elektronischen Steuerakten beinhalten neben der eingereichten Steu - ererklärung und Beilagen auch sämtliche Korrespondenzen und weitere einschätzungsrelevante Dokumente sowie die Veranlagungsverfügung, die Steuerrechnungen und die Akten eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens. 3

Artikel 10 Anforderungen

Das Amt für Steuern trifft die erforderlichen Massnahmen, damit:
a) der Scanprozess dokumentiert und die Qualität des Scanprodukts durch angemessene Kontrollen sichergestellt ist (Nachvollziehbarkeit);
b) alle Unterlagen nach Artikel 9 Absatz 4 in das elektronische Archivsystem übertragen werden (Vollständigkeit);
c) die elektronisch gespeicherten Steuerakten grundsätzlich nicht verändert oder gelöscht werden können (Integrität);
d) die Les- und Druckbarkeit der elektronischen Steuerakten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist (Lesbarkeit);
e) es und das zuständige Gemeindesteueramt auf die elektronisch gespei - cherten Steuerakten zugreifen können (Verfügbarkeit);
f) das Steuergeheimnis nach Artikel 177 StG gewährleistet und das Informationssystem vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt ist (Vertraulichkeit); und
g) jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen Zugriff auf das elektronische Archiv haben (Berechtigungskonzept).

Artikel 11 Vernichtung von Papierakten

Steuererklärungen und weitere Steuerakten in Papierform, die gemäss

Artikel 9 Absatz 1 und 2 im elektronischen Archivsystem erfasst worden

sind, werden anschliessend vernichtet.

Artikel 12 Archivierung

Die Steuerakten sind mindestens während 15 Jahren nach Ablauf der Steu - erperiode im elektronischen Archivsystem aufzubewahren.
4. Abschnitt: Schlussbestimmung

Artikel 13 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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