Ausführungsbestimmungen zur Verminderung der Ammoniakverluste aus der Landwirtschaft (921.118)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen zur Verminderung der Ammoniakverluste aus der Landwirtschaft

Ausführungsbestimmungen zur Verminderung der Ammoniakverluste aus der Landwirtschaft vom 1. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des kantonalen Landwirtschafts gesetzes vom 25. Januar 2008 1 ) , beschliesst: 1. Grundsatz und Voraussetzungen

Art. 1

Grundsatz 1 Der Kanton fördert im Rahmen des jährlichen Voranschlags und des sogenannten Ressourcenprojekts Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug 2 ) bis längstens 2015 die Verminderung der Ammoniakverluste mit einzelbetrieblichen Beiträgen: * a. beim Ausbringen der Hofdünger mit Schleppschlauchverteilern, b. bei zusätzlichen baulichen Massnahmen bei Ställen und deren Einrichtungen und c. bei stickstoffoptimierter Milchvieh- und Schweinefütterung. 2 Die Förderung setzt eine finanzielle Leistung des Bundes voraus. Diese ist zeitlich befristet bis längstens Ende 2015.

Art. 2

Voraussetzungen 1 Beiträge werden ausgerichtet, wenn: a. der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin nach Bundesrecht direktzahlungsberechtigt ist; 1 GDB 921.1 2 www.ow.ch >Verwaltung >Amtsstellen >Landwirtschaft und Umwelt >Publikationen OGS 2009, 59
b. der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sich verpflichtet, das Hofdüngermanagement durch organisatorische Massnahmen bei der Hofdüngerausbringung, im Stall und Laufhof entsprechend dem Beratungskonzept zum Ressourcenprojekt Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug zu verbessern; c. der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sich verpflichtet, die Ammoniakverluste aus der Tierhaltung mit einem dafür anerkannten Berechnungsmodell auf seinem Betrieb abzuschätzen. 2. Förderung Einsatz Schleppschlauchverteiler

Art. 3

Beiträge 1 Der Beitrag für die mit Schleppschlauchverteilern begüllte landwirtschaftliche Nutzfläche beträgt Fr. 45.– je ha landwirtschaftliche Nutzfläche und Güllegabe. 2 Bei landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Talzone, voralpinen Hügelzone, Bergzone 1 und 2 werden für höchstens vier Güllegaben und bei jenen in der Bergzone 3 und 4 für höchstens zwei Güllegaben je Jahr und für die gleiche Fläche Beiträge ausgerichtet. 3 Steillagen von mehr als 35 Prozent Hangneigung sind von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen.

Art. 4

Kürzung und Verweigerung von Beiträgen 1 Die Beiträge werden gekürzt, wenn der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin: a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder ungenügende Angaben macht; b. die Kontrollen erschwert; c. die notwendigen Meldungen nicht rechtzeitig erstattet; nicht einhält. 2 Für die Höhe der Kürzung und Verweigerung der Beiträge ist das Sanktionsschema zum Ressourcenprojekt Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug 3 ) massgebend. 3 www.ow.ch >Verwaltung >Amtsstellen >Landwirtschaft und Umwelt >Publikationen 2

Art. 5

Nachweispflicht 1 Der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin hat unaufgefordert jährlich bis 31. Oktober den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach

Art.

2 dieser Ausführungsbestimmungen sowie der mit Schleppschlauch begüllten Fläche zu erbringen. 2 Für den Nachweis der Verminderung der Ammoniakverluste durch die stickstoffoptimierte Milchviehfütterung werden die notwendigen Daten zu den Milchharnstoffwerten mit Zustimmung des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt von den Datenbanken der anerkannten Organisationen bezogen. * 3 Der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin hat unaufgefordert jährlich bis spätestens Ende Jahr den Nachweis des Einsatzes des stickstoffoptimierten Schweinefutters zu erbringen. * 4 Die Aufzeichnungen sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. * 3. Förderung zusätzlicher Massnahmen

Art. 6

Voraussetzungen 1 Beiträge für zusätzliche bauliche Massnahmen im Stallbereich werden ausgerichtet, wenn diese wesentlich dazu beitragen, dass die Ammoniakverluste verringert werden. 2 Die förderungswürdigen zusätzlichen Massnahmen legt das Amt für Landwirtschaft und Umwelt in Abstimmung mit den am Ressourcenprojekt beteiligten Kantonen Uri, Schwyz, Nidwalden und Zug fest.

Art. 7

Beiträge 1 Beiträge werden im Umfang von höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten ausgerichtet. 2 Beiträge unter Fr. 1 000.– werden nicht ausbezahlt. Für die gleiche bauliche Massnahme werden nur einmal Beiträge ausgerichtet.

Art. 8

Anrechenbare Kosten 1 Als anrechenbare Kosten nach Art. 7 Abs. 1 dieser Ausführungs bestimmungen gelten nur jene Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Massnahmen zur Verringerung der Ammoniakverluste stehen. 3
2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt legt in Abstimmung mit den Empfehlungen der überkantonalen Begleitgruppe zum Ressourcenprojekt Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug die anrechenbaren Kosten fest. 4. Förderung stickstoffoptimierte Fütterung *

Art. 8a

* Voraussetzungen 1 Beiträge für die stickstoffoptimierte Milchviehfütterung werden ausgerichtet, wenn dadurch die Ammoniakausscheidungen bei den Milchkühen verringert werden. Referenzwert ist der durchschnittliche der durchschnittliche Milchharnstoffwert eines Jahres gegenüber dem Referenzwert gemäss Absatz 3 verringert werden. 2 Beiträge für die stickstoffoptimierte Schweinefütterung werden ausgerichtet, wenn dadurch die Ammoniakausscheidungen bei den Schweinen verringert werden, indem das Futter die festgelegten Rohproteingehalte nicht überschreitet. 3 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt legt für die stickstoffoptimierte Milchviehfütterung in Abstimmung mit den Empfehlungen der nationalen Arbeitsgruppe zum Ammoniak-Ressourcenprojekt die anerkannten Messmethoden für den Nachweis der Michharnstoffwerte, die Anzahl Milchharnstoffmessungen je Jahr und die minimale Verminderung der Milchharnstoffwerte je Jahr für die Beitragsberechtigung fest. 4 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt legt für die stickstoffoptimierte Schweinefütterung in Abstimmung mit den Empfehlungen der nationalen Arbeitsgruppe zum Ammoniak-Ressourcenprojekt die Schweinekategorien, die maximalen Rohproteingehalte des Schweinefutters und die Methodik des Nachweises der Futtergehalte fest.

Art. 8b

* Beiträge 1 Der Beitrag bei der Verminderung der Milchharnstoffwerte mit einer stickstoffoptimierten Milchviehfütterung beträgt höchstens Fr. 75.– je Jahr. Massgebend sind Milchkuh-Grossvieheinheit und Milligramm Verminderung des Harnstoffwertes je Deziliter Milch. 2 Der Beitrag beim Einsatz der stickstoffoptimierten Fütterung bei den Schweinen beträgt höchstens Fr. 35.– je Jahr und massgebende Grossvieheinheit der betreffenden Schweinekategorie. 4
5. Verfahren *

Art. 9

Kontrollen 1 Das Einhalten der Bestimmungen dieser Ausführungsbestimmungen wird, soweit möglich, zusammen mit den öffentlich-rechtlichen Kontrollen zum Bezug der Direktzahlungen nach der Direktzahlungsverordnung 4 ) kontrolliert. 2 Zusätzlich werden stichprobenweise weitere Betriebe überprüft.

Art. 10

Beitragsgesuche a. Einreichungstermin 1 Die Gesuche für Beiträge nach Art. 3 und 8b dieser Ausführungsbestimmungen sind bis spätestens 15. März des ersten Beitragsjahrs beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt einzureichen. * 2 Das Gesuch für Beiträge nach Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen kann in Abhängigkeit der baulichen Massnahmen laufend beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt eingereicht werden.

Art. 11

b. Unterlagen 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt erlässt Weisungen über die Form und den Inhalt der Gesuche sowie über die Anforderungen an die Nachweispflicht und regelt Einzelheiten, insbesondere auch die Verpflichtungsdauer, in einer Vereinbarung mit dem Gesuchsteller bzw. mit der Gesuchstellerin.

Art. 12

Auszahlung der Beiträge 12 Die Beiträge werden nach Erbringen des Nachweises in der Regel bis spätestens 31. Dezember des Gesuchsjahres ausbezahlt. 4 SR 910.13 5
6. Schlussbestimmungen *

Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Förderung besonders umweltfreundlicher und nachhaltiger Bewirtschaftungsformen, Anlagen und Einrichtungen vom 4. März 2008 5 ) werden aufgehoben.

Art. 14

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2009, 59 geändert durchNachtrag vom 18. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 83) 5 OGS 2008, 26 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung OGS 2009, 59 18.12.2012 01.01.2013

Art. 1 Abs. 1

geändert OGS 2012, 83 18.12.2012 01.01.2013

Art. 5 Abs. 2

geändert OGS 2012, 83 18.12.2012 01.01.2013

Art. 5 Abs. 3

eingefügt OGS 2012, 83 18.12.2012 01.01.2013

Art. 5 Abs. 4

eingefügt OGS 2012, 83 18.12.2012 01.01.2013 Titel 4. eingefügt OGS 2012, 83 18.12.2012 01.01.2013

Art. 8a

eingefügt OGS 2012, 83 18.12.2012 01.01.2013

Art. 8b

eingefügt OGS 2012, 83 18.12.2012 01.01.2013 Titel 5. geändert OGS 2012, 83 18.12.2012 01.01.2013

Art. 10 Abs. 1

geändert OGS 2012, 83 18.12.2012 01.01.2013 Titel 6. geändert OGS 2012, 83 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.12.2009 01.01.2010 Erstfassung OGS 2009, 59

Art. 1 Abs. 1

18.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 83

Art. 5 Abs. 2

18.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 83

Art. 5 Abs. 3

18.12.2012 01.01.2013 eingefügt OGS 2012, 83

Art. 5 Abs. 4

18.12.2012 01.01.2013 eingefügt OGS 2012, 83 Titel 4. 18.12.2012 01.01.2013 eingefügt OGS 2012, 83

Art. 8a

18.12.2012 01.01.2013 eingefügt OGS 2012, 83

Art. 8b

18.12.2012 01.01.2013 eingefügt OGS 2012, 83 Titel 5. 18.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 83

Art. 10 Abs. 1

18.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 83 Titel 6. 18.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 83 8
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