Gesetz über die Orientierungsschule (411.2)
CH - VS

Gesetz über die Orientierungsschule

über die Orientierungsschule (GOS) vom 10.09.2009 (Stand 01.08.2021) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 13, 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz regelt den Unterricht auf der Sekundarstufe I, der in den Orientierungsschulen (nachfolgend: OS) erteilt wird.
2 Es legt die Struktur, die Aufnahme- und Promotionsbedingungen, den Auf - trag der OS bei der Berufsberatung und die Bedingungen für den Übertritt in die Sekundarstufe II fest.
3 Es sieht Massnahmen für den Hilfs- und Sonderschulunterricht in der OS vor, ergänzend zu denen, die im Gesetz über die Hilfs- und Sonderschulen festgehalten sind.

Art. 2 Gleichstellung

1 In diesem Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Definition

1 Die OS folgt nach der achten Primarklasse. Sie umfasst die drei letzten Jahre der obligatorischen Schulzeit. *
2 Für den Schüler im schulpflichtigen Alter, der das erste Jahr des Gymnasi - ums besucht, gelten die Bestimmungen für den Unterricht der allgemein bil - denden Sekundarstufe II.
3 Für den Schüler, der die OS besucht, obwohl er nicht mehr im schulpflichti - gen Alter ist, gelten die Bestimmungen für den Unterricht der Sekundarstufe I.

Art. 4 Aufgaben und Ziele

1 Die OS führt die Grundausbildung der Primarschule weiter. Ihr grundlegen - der Auftrag besteht darin, den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen zu stärken und dem Jugendlichen bei der schrittweisen Berufswahl zu helfen.
2 Die OS verfolgt namentlich folgende Ziele: a) sie festigt und vervollständigt das vom Schüler erworbene Wissen durch einen anspruchsvollen und qualitativ hochstehenden Unterricht; b) sie bereitet ihn darauf vor, allmählich den Ausbildungsweg zu finden, der seinen Fähigkeiten und Interessen am besten entspricht; c) sie formt bei ihm die Urteilsfähigkeit, die er braucht, um sich in der Ge - sellschaft und der Arbeitswelt zurechtzufinden, und entwickelt die Kompetenzen der Zusammenarbeit und der Kommunikation; d) sie entwickelt bei ihm in ausgeglichener, strukturierter Weise und unter Berücksichtigung der fundamentalen Einheit des Menschen die Intelli - genz, das Verantwortungsbewusstsein, die Willenskraft, die Kreativität, das Gedächtnis, die Emotionalität, die Spiritualität und die körperliche Verfassung.
3 Die OS ist im gesellschaftlichen Leben der Gemeinde oder der Region auch ein Ort der kulturellen Ausstrahlung.

Art. 5 Lehrpläne und Lehrmittel

1 Die Lehrpläne werden entsprechend den allgemeinen Zielen der OS ge - staltet. In ihnen werden die Lernziele, die kantonal und interkantonal zu er - reichen sind, festgelegt und aufeinander abgestimmt.
2 Sie sind so zusammengestellt, dass Niveauwechsel während und bis am Ende der obligatorischen Schulzeit möglich sind. In diesem Sinne sollen sie die Kontinuität und die Koordination des Unterrichts während der OS-Jahre garantieren und einen Übertritt von der Primarschule in die OS und von der OS in die allgemein bildende oder berufliche Sekundarstufe II fördern.
3 Die Lehrmittel sind den Unterrichtszielen und Lehrplänen angepasst und können vom Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: De - partement) vorgeschrieben werden.

Art. 6 Schulregion

1 Die Orientierungsschulen nehmen Schüler eines Einzugsgebiets auf.
2 Je nach Grösse des Einzugsgebiets können Gemeindeschulen oder Regio - nalschulen gebildet werden, welche allenfalls auch die Primarstufe einschliessen. In diesem Sinne können mehrere Gemeinden interkommuna - le Schulen einrichten. Die interkommunale Zusammenarbeit wird im Gemeindegesetz gere-gelt, unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.

Art. 7 Eröffnung - Erweiterung

1 Bei der Eröffnung und Erweiterung/Vergrösserung von kommunalen/inter - kommunalen OS-Zentren sind die pädagogischen und rationalen Kriterien zu erfüllen. Das Subventionsgesetz wie auch die Weisungen und Richtlinien über Schulhausbauten bleiben vorbehalten.

Art. 8 Überregionale Struktur

1 Der Staatsrat ist befugt, in gewissen Fällen zur Erfüllung besonderer Auf - träge eine überregionale Struktur zu schaffen. Eine Verordnung, die mindes - tens die Vorlehrklasse und die Sport-Kunst-Ausbildung beinhaltet, hält die pädagogischen und materiellen Voraussetzungen für eine solche Struktur fest.
2 Die Gemeinden beteiligen sich finanziell daran.

Art. 9 Information - Zusammenarbeit

1 Die Schulbehörde trägt die Verantwortung für die regelmässige Information der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters (nachfolgend: die Eltern), na - mentlich über Fragen der OS-Struktur, die Aufnahmebedingungen und die Voraussetzungen für den Übertritt innerhalb der Struktur sowie über alle Fra - gen im Zusammenhang mit der Schul- und Berufswahl.
2 Die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Kindern, Lehrpersonen und Schul - behörden ist bei allen Fragen im Zusammenhang mit dem Unterricht, der Entwicklung und dem Verhalten des Schülers notwendig.
3 Die Schule arbeitet mit den von der Schulbehörde anerkannten Elternverei - nigungen zusammen.
2 Organe der OS

Art. 10 Allgemeine Verantwortlichkeit und Übertragung von Kompeten -

zen
1 Das Departement gewährleistet die pädagogische Verantwortung für die Schule durch die Übertragung von Kompetenzen an die Schulinspektoren und Mitarbeiter der betroffenen kantonalen Stellen und danach an die Direk - tionräte und die Lehrer.
2 Die Errichtung und Verwaltung der Infrastruktur wie Gebäude, Ausstattung sowie die Personalverwaltung der OS obliegen der Kompetenz der kommu - nalen beziehungsweise interkommunalen Behörde, die an die diesbezügli - chen Weisungen gebunden ist.
3 Eine OS umfasst: a) verantwortliche administrative Organe:
1. Gemeinderat oder Regionalrat,
2. kommunale oder interkommunale Schulkommission. Dieses Or - gan kann gewisse Kompetenzen an den Schuldirektor delegie - b) Schulleitungsorgan:
1. Direktionssrat.

Art. 11 Der Gemeinderat oder Regionalrat

1 Auf Gemeindeebene ist der Gemeinderat unter Berücksichtigung der in Ar - tikel 10 aufgeführten Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten die politische Entscheidungsbehörde, auf interkommunaler Ebene ist dies der Regionalrat, allerdings immer innerhalb den von den Statuten beziehungsweise Verein - barungen festgelegten Grenzen. Vorbehalten bleiben die verfassungsmässi - gen beziehungsweise gesetzlichen Kompetenzen der Urversammlung bezie - hungsweise des Generalrats.
2 Der Gemeinderat beziehungsweise der Regionalrat können einen Teil ihrer Kompetenzen auf eine kommunale oder interkommunale Schulkommission übertragen.
3 Der Regionalrat einer interkommunalen OS nimmt die Verantwortlichkeiten und Aufgaben wahr, die ihm anstelle und im Namen der Partnergemeinden zukommen.

Art. 12 Die kommunale oder interkommunale Schulkommission

1 Eine Verordnung legt die verschiedenen Aufgaben zu den in Artikel 10 ge - nannten Verantwortlichkeiten und Kompetenzen fest.

Art. 13 Direktionsrat

1 Der Direktionsrat umfasst: a) den Schuldirektor; b) den oder die Stellvertreter.
2 Auf der Grundlage der vom Departement beschlossenen Kriterien werden die notwendigen Mittel für die Schaffung eines Direktionsrats und die Aus - führung der in einem kantonalen Pflichtenheft festgelegten Aufgaben zuge - teilt.
3 In einem vom Departement festgelegten Rahmen muss die Verwaltung der Ressourcen (Prozent Erwerbstätigkeit) eine gerechte Aufteilung der Aufga - ben zwischen den Mitgliedern des Direktionsrats gewährleisten.

Art. 14 Der Schuldirektor

1 Sein Statut wird durch die einschlägige Spezialgesetzgebung geregelt.
2 Der Schuldirektor übt seine Funktion in der Regel in Vollzeit aus. Seine Tä - tigkeit kann die gesamte obligatorische Schulzeit abdecken. Er wird von sei - nem/seinen Stellvertreter/n unterstützt, dem/denen er spezifische Aufgaben delegiert.

Art. 15 Der oder die Stellvertreter

1 Das Statut des Stellvertreters/der Stellvertreter wird durch die einschlägige Spezialgesetzgebung geregelt.
2 Die Stellenprozente des Stellvertreters/der Stellvertreter richten sich nach der im Direktionsrat gewählten Organisation.

Art. 16 Die Lehrpersonen und die Schüler

1 Die OS umfasst auch: a) die Lehrpersonen:
1. sie sind Mitglieder:
1.1. der allgemeinen Lehrerkonferenz,
1.2. der Klassenräte,
1.3. der Fachschaften;
2. sie können folgende Funktionen wahrnehmen:
2.1. Klassenlehrperson,
2.2. schulischer Mediator,
2.3. Verantwortlicher für spezifische Aktivitäten;
3. das Statut der Lehrpersonen wird durch die Spezialgesetzge - bung geregelt. b) die Schüler: in der Spezialgesetzgebung sind die Rechte und Pflichten der Schüler geregelt. Es kann ein Schülerrat gebildet werden.
3 Übergang Primarschule - OS

Art. 17 Besondere Massnahmen

1 Zur Gewährleistung eines harmonischen Übertritts von der 8. Primarklasse in die OS werden besondere Massnahmen getroffen, namentlich Bestim - mungen und spezifische Aufgaben, die das Departement für die betreffen - den Lehrpersonen festlegt. *

Art. 18 Beurteilungsgespräche

1 Im Hinblick auf die Aufnahme in die OS finden Einzelgespräche zwischen der Klassenlehrperson der 8. Primarklasse, dem Schüler und den Eltern statt. Es kann der Beizug einer Fachperson verlangt werden. *

Art. 19 Evaluationsbericht

1 Am Ende des Schuljahres erstellt die Klassenlehrperson der 8. Primarklas - se aufgrund verschiedener Beurteilungselemente einen Evaluationsbericht, der auch die Niveaus angibt, in die der Schüler im ersten Jahr der OS (1. OS) eingeteilt wird. Dieses offizielle Dokument wird den Eltern zur Unter - zeichnung vorgelegt und an die Direktion der OS weitergeleitet. *

Art. 20 Anmeldungen für die 1. OS

1 Die Gemeinden sind über die Schulkommissionen oder die Schuldirektio - nen der Primarschulen verpflichtet, der OS gemäss den vom Departement festgelegten Abgabeterminen die provisorischen und definitiven Schülerzah - len des ersten Jahres mit Niveauangaben mitzuteilen.
4 Allgemeine Organisation der OS
4.1 Aufnahme

Art. 21 Aufgenommene Schüler

1 Nach der 8. Primarklasse wird in die OS aufgenommen: * a) der Schüler, der bestanden hat, das heisst dessen Notendurchschnitt in den Fächern der ersten Gruppe und dessen Gesamtdurchschnitt 4.0 oder mehr beträgt; b) der Schüler, der nicht bestanden hat, dem aber zur Erfüllung der Schulpflicht nur noch zwei Jahre fehlen; c) * der Schüler, der in einem oder in mehreren Fächern der 8. Primarklas - se in den Genuss eines angepassten Programms gekommen ist.
2 Auf Vormeinung der Schuldirektion und nach Anhörung der Eltern ent - scheidet der Schulinspektor über die Sonderfälle. Gegebenenfalls ist ein De - partementsentscheid erforderlich.

Art. 22 Ausnahmen - Verantwortung der Eltern

1 Aufgrund der Gesamtbeurteilung am Ende der 8. Primarklasse können El - tern eigenverantwortlich entscheiden, ihr Kind, das die 8. Primarklasse be - standen hat, die Klasse dennoch wiederholen zu lassen, wenn sein Jahres - durchschnitt in den Fächern der ersten Gruppe und/oder sein Gesamtdurch - schnitt zwischen 4.0 und 4.2 liegen und sofern ihm noch drei Jahre für die Erfüllung der Schulpflicht verbleiben. *
4.2 Allgemeine Struktur

Art. 23 Prinzip

1 Die OS wird während dreier Jahre in heterogenen Klassen geführt. Die Fä - cher, die in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind, werden in zwei Niveaus unterrichtet.
2 In den betreffenden Fächern werden die Schüler jedes Jahr neu in die un - terschiedlichen Niveaus eingeteilt, damit sich die Jugendlichen allmählich nach ihren Fähigkeiten und Interessen orientieren können.
3 Die Einteilungskriterien für die einzelnen Niveaus werden nachstehend für jedes Schuljahr festgelegt.

Art. 24 Erstes Jahr der OS (1. OS) - Merkmale - Einteilung der Schüler

1 Im ersten Jahr sind alle Schüler in heterogenen Klassen vereinigt, Ausnah - me bilden die Unterrichtssprache (L1) und Mathematik, die in zwei Niveaus unterrichtet werden.
2 Ausgenommen für die Niveaufächer gewährt das Departement pro Stamm - klasse bis zu acht Wochenlektionen, damit gewisse Unterrichtseinheiten in Halbklassen erteilt oder reorganisiert werden können, primär für die L2. Dies kann aus pädagogischen, personellen oder infrastrukturellen Gründen erfol - gen. Die Schuldirektion unterbreitet die Organisation dem Departement zur Genehmigung.
3 Die Niveaueinteilung in der 1. OS erfolgt aufgrund des Jahresdurchschnitts am Ende der 8. Primarklasse in jedem der betreffenden Fächer: * a) Jahresdurchschnitt 5.0 oder mehr: Möglichkeit, am Unterricht in Ni - veau I teilzunehmen; b) Jahresdurchschnitt 4.7 oder weniger: Niveau II;
c) Jahresdurchschnitt 4.8 oder 4.9: Niveau I, falls mindestens zwei der nachstehenden drei Kriterien erfüllt sind, ansonsten Niveau II:
1. Resultat der kantonalen Prüfung: 5.0 und mehr: Niveau I; 4.9 und weniger: Niveau II,
2. Meinung der Eltern,
3. * Meinung der Lehrperson der 8. Primarklasse aufgrund einer Ge - samtbeurteilung.

Art. 25 Zweites Jahr der OS (2. OS) - Merkmale - Einteilung der Schü -

ler
1 Im zweiten Jahr sind alle Schüler in heterogenen Klassen vereinigt, Aus - nahme bilden die Unterrichtssprache (L1), die erste Fremdsprache (L2), Ma - thematik und Naturwissenschaften, die in zwei Niveaus unterrichtet werden.
2 Ausgenommen für die Niveaufächer gewährt das Departement pro Stamm - klasse bis zu sieben Wochenlektionen, damit gewisse Unterrichtseinheiten in Halbklassen erteilt oder reorganisiert werden können, primär für die L3. Dies kann aus pädagogischen, personellen oder infrastrukturellen Gründen erfolgen. Die Schuldirektion unterbreitet die Organisation dem Departement zur Genehmigung.
3 Für die neuen Fächer, die in Niveaus unterrichtet werden (L2 und Natur - wissenschaften), erfolgt die Einteilung aufgrund des Jahresdurchschnitts in den entsprechenden Fächern am Ende der 1. OS wie folgt: a) 5.0 oder mehr: Möglichkeit, am Unterricht in Niveau I teilzunehmen; b) 4.7 oder weniger: Niveau II; c) 4.8 oder 4.9: Entscheidung des Schuldirektors, auf Antrag des Klas - senrats, nach Anhörung der Eltern.

Art. 26 Drittes Jahr der OS (3. OS) - Merkmale

1 Im dritten Jahr sind alle Schüler in heterogenen Klassen vereinigt, Ausnah - men bilden die Unterrichtssprache (L1), die erste Fremdsprache (L2), Ma -
2 Ausgenommen für die Niveaufächer gewährt das Departement pro Stamm - klasse bis zu sechs Wochenlektionen, damit gewisse Unterrichtseinheiten in Halbklassen erteilt oder reorganisiert werden können, primär für die L3. Dies kann aus pädagogischen, personellen oder infrastrukturellen Gründen erfol - gen. Die Schuldirektion unterbreitet die Organisation dem Departement zur Genehmigung.

Art. 27 Besonderheiten der 3. OS

1 Die 3. OS bietet die Pflichtwahl zwischen zwei Schwerpunktfächern (L1 oder Mathematik). Je nach Bedürfnissen des Schülers werden in diesem Unterricht die Grundkenntnisse gestärkt oder ein an den Lehrplan gebunde - nes erweitertes Programm angeboten.
2 Im Stundenplan sind Unterrichtseinheiten für ein persönliches Projekt vor - gesehen, das der Schüler grundsätzlich auf seine Berufsziele ausrichtet.
3 Kantonal festgelegte Pflichtwahlgruppen ermöglichen dem Schüler eine spezifische Ausrichtung.
4 Die in Artikel 53 vorgesehene Standortbestimmung, die in der Mitte der 2. OS vorgenommen wird, soll dem Schüler, im Einvernehmen mit seinen El - tern, bei der Auswahl eines der beiden Schwerpunktfächer, der Projektarbeit und der Wahlpflichtgruppe helfen.

Art. 28 Zusammenlegung von Klassen

1 In den Fällen, in denen die Organisation einer Klasse beziehungsweise von Klassen pro Schuljahr und/oder pro Niveau wegen ungenügender Bestände nicht mehr möglich ist, können die Schüler verschiedener Schuljahre bezie - hungsweise unterschiedlicher Niveaus in einer einzigen Klasse beziehungs - weise Gruppe zusammengelegt werden. Den Niveaus und den Programmen der verschiedenen Jahre ist Rechnung zu tragen.
2 Das Departement entscheidet über diese Zusammenlegungen.
4.3 Übertritt in der OS - Promotionsbedingungen

Art. 29 Promotion

1 Die Promotion innerhalb der OS erfolgt auf der Grundlage der schulischen Leistungen des Schülers, die regelmässig bewertet werden. Diese Bewer - tung wird dem Schüler und seinen Eltern mitgeteilt.
2 Grundsätzlich werden alle Fächer des Lehrprogramms semesterweise und jährlich beurteilt. Das Gleiche gilt für die Festlegung der Promotion.
3 Es wird ein Gesamtdurchschnitt errechnet, der sich aus den Noten aller nicht in Niveaus unterrichteten Fächer zusammensetzt. Die Niveaufächer werden separat berücksichtigt.
4 Das Departement kann in allen Klassen und in allen Niveaus der OS kanto - nale Prüfungen durchführen. In den Fächern, in denen eine kantonale Prü - fung durchgeführt wird, wird das Ergebnis in einem vom Departement be - stimmten Verhältnis im Zeugnis berücksichtigt.
5 Am Ende jedes Schuljahres gibt der Klassenrat dem Schuldirektor seine Vormeinung ab. Letzterer entscheidet dann über die Promotion des Schü - lers.
6 Auf Vorschlag des Schuldirektors und nach Anhörung des Klassenrats kann der Schulinspektor in Sonderfällen (Krankheit, Sonderbehandlungen, Sonderurlaube usw.) von dieser Berechnungsart abweichen.

Art. 30 Promotion von der 1. OS in die 2. OS und von der 2. OS in die

3. OS
1 Am Ende der 1. und der 2. OS tritt der Schüler in die höhere Klasse über, wenn er: a) einen Gesamtdurchschnitt von 4.0 oder mehr erreicht hat; und b) in jedem Fach mit Niveauunterricht die Note 4.0 oder mehr oder in ei - nem einzigen im Niveau II besuchten Fach eine Note unter 4.0 erzielt hat.

Art. 31 Promotion von der 1. OS in die 2. OS und von der 2. OS in die

3. OS mit Übertritt in ein anderes Niveau
1 Am Ende der 1. und der 2. OS tritt der Schüler in die höhere Klasse mit Wechsel in das Niveau II im betreffenden Fach/in den betreffenden Fächern über, wenn er: a) einen Gesamtdurchschnitt von 4.0 oder mehr erreicht hat; und b) in einem oder mehreren im Niveau I besuchten Fach/Fächern eine Note unter 4.0 erzielt hat.

Art. 32 Schuljahr nicht bestanden

1 Am Ende der 1. und der 2. OS hat der Schüler das Schuljahr nicht bestan - den, wenn er: a) einen Gesamtdurchschnitt unter 4.0 erreicht hat, oder b) in zwei oder mehreren im Niveau II besuchten Fächern eine Note unter
4.0 erzielt hat.
2 Der Schüler, der das Schuljahr nicht bestanden hat, wiederholt die Klasse oder tritt auf Antrag des Schuldirektors mit einem angepassten Programm in die nächsthöhere Klasse über (Hilfs- und Sonderschulunterricht). Die Eltern entscheiden in letzter Instanz.

Art. 33 Bestehen der 3. OS

1 Der Schüler hat die 3. OS bestanden, wenn er einen Gesamtdurchschnitt von 4.0 und mehr und in drei Fächern mit Niveauunterricht die Note 4.0 und mehr erreicht hat.

Art. 34 Noten, die eine Promotion ausschliessen

1 Die Klasse gilt als nicht bestanden, wenn der Schüler in irgendeinem Fach und Schuljahr eine Note 1 (1.0 bis 1.4) oder zwei Noten 2 (1.5 bis 2.4) oder eine Note 2 und zwei Noten 3 (2.5 bis 3.4) oder mehr als drei Noten 3 er - reicht hat.

Art. 35 Niveauwechsel im Laufe des Schuljahres

1 Im Laufe des Schuljahres kann ein Niveauwechsel je nach den Fähigkeiten und Ergebnissen des Schülers grundsätzlich am Ende des ersten Semes - ters stattfinden, nicht aber vor Semestermitte und spätestens Ende März.
2 Im Laufe des Schuljahres ist ein Übertritt von Niveau II ins Niveau I nur möglich, wenn der Schüler im entsprechenden Fach die Note 5.0 oder mehr erreicht hat.
3 Die Übertrittsgesuche im Laufe des Schuljahres werden vom Klassenleh - rer, auf allfälligen Antrag der Eltern, an den Schuldirektor gerichtet, der ent - scheidet.
4 Die Eltern können den Niveauwechsel ablehnen.

Art. 36 Niveauwechsel am Ende des Schuljahres

1 Wenn der Schüler am Ende des Schuljahres in einem im Niveau II besuch - ten Fach die Note 5,0 oder mehr erzielt, kann er, das Einverständnis der El - tern vorausgesetzt, in das Niveau I der höheren Klasse übertreten.
2 Die Übertritte von Niveau I ins Niveau II sind in den Artikeln 31 und 32 ge - regelt. Die Eltern werden zum Entscheid beigezogen.
3 Der Schuldirektor übermittelt den Entscheid den Eltern.

Art. 37 Wiederholung einer bestandenen Klasse

1 In der Regel kann ein Schüler, der die Klasse bestanden hat, dieselbe Klasse nicht wiederholen.
2 Auf begründetes Gesuch der Eltern und in Sonderfällen (Krankheit, Fremd - sprachigkeit, Sonderurlaube usw.) kann der Schulinspektor ausnahmsweise die Wiederholung einer bestandenen Klasse genehmigen. Die Verantwor - tung liegt bei den Eltern.
3 Der Schüler kann die gleiche Klasse nur einmal wiederholen.

Art. 38 Überspringen einer Klasse

1 Das Departement erlässt eine Weisung, die das Überspringen einer Klasse an der OS regelt.
4.4 Hilfsangebote für Schüler

Art. 39 Stützkurse ausserhalb der Schulzeit

1 Der Schüler des Niveaus I oder II, der vorübergehende Schwierigkeiten in einem oder mehreren Niveaufächern aufweist oder dessen realistisches Ziel es ist, in ein höheres Niveau zu wechseln, darf ausserhalb der Schulzeit einen Stützkurs besuchen und zwar mit dem Ziel, sein schulisches Defizit auszugleichen.
2 Das Departement legt die Anzahl der Lektionen für diesen Stützkurs fest.
3 Der Stützkurs ausserhalb der Schulzeit wird in den Stundenplan der Fach - lehrer integriert.
4 Für die Organisation des Stützkurses ausserhalb der Schulzeit ist der Schuldirektor verantwortlich, der auf Vormeinung des Klassenlehrers oder des Klassenrats und im Einverständnis mit den Eltern dem Schüler die Teil - nahme an diesem Kurs bewilligt.
1 Dem Schüler, der besondere Hilfe benötigt, um seine Hausaufgaben zu er - ledigen, wird unabhängig von der Niveauzuteilung oder der Teilnahme am Hilfs- und Sonderschulunterricht ein begleitetes Studium angeboten.
2 Das Departement legt die Anzahl der Wochenlektionen für das begleitete Studium fest.
3 Für die Organisation des begleiteten Studiums ist der Schuldirektor verant - wortlich, der auf Vormeinung des Klassenlehrers oder des Klassenrats und im Einverständnis mit den Eltern dem Schüler die Teilnahme am begleiteten Studium bewilligt.
4 Das begleitete Studium wird ausserhalb der Schulzeit organisiert und in den Stundenplan der Fachlehrer integriert.

Art. 41 Stützunterricht für fremdsprachige Schüler

1 Der fremdsprachige Schüler nimmt ständig oder befristet am Stützunter - richt teil, in der Regel während der Schulzeit sowie grundsätzlich während der ersten beiden Jahre. Er wird in einer seiner Altersstufe entsprechenden Klasse eingeschult, und zwar entweder im Niveau I oder II.
2 Der Unterricht wird von einem Fachlehrer erteilt, der in der Regel eine spezifische Weiterbildung für den Unterricht mit fremdsprachigen Schülern absolviert hat.

Art. 42 Beaufsichtigtes Studium

1 Der Schuldirektor kann ein beaufsichtigtes Studium organisieren, das den Bedürfnissen der Schüler entspricht. *

Art. 43 Besondere Platzierung

1 Beim Schüler, der besondere Schwierigkeiten bereitet und bei dem alle gängigen Lösungsmassnahmen nicht zum Erfolg geführt haben, kann das Departement auf Antrag des Schulinspektors eine Verlegung in eine andere Struktur anordnen.
4.5 Hilfs- und Sonderschulunterricht

Art. 44 Hilfs- und Sonderschulmassnahmen

1 Die Hilfs- und Sonderschulmassnahmen zugunsten der Schüler mit beson - deren Bedürfnissen beinhalten: a) den integrierten Stützunterricht; b) die Beobachtungsklassen; c) * die verstärkten Sonderschulmassnahmen: Sonderschulklassen und Sonderschulen; d) die in Artikel 58 vorgesehenen Vorlehrklassen.
2 Diese verschiedenen Massnahmen werden von Hilfs- und Sonderschul - lehrpersonen mit einem anerkannten Diplom erteilt.
3 Die im vorliegenden Gesetz nicht vorgesehenen Fälle werden entspre - chend dem Gesetz über die Hilfs- und Sonderschulen geregelt.

Art. 45 Zielgruppe für Hilfs- und Sonderschulmassnahmen

1 Folgende Schüler gelangen in den Genuss der Hilfs- und Sonderschul - massnahmen: a) der Schüler, dem zur Erfüllung seiner Schulpflicht nur mehr zwei Jahre fehlen und der die Bedingungen für die Aufnahme in die Orientierungs - schule nicht erfüllt; b) der Schüler, der in der Primarschule in einem oder mehreren Fächern an einem angepassten Programm teilgenommen hat; c) der Schüler, der die 1. OS nicht bestanden hat und dem zur Erfüllung seiner Schulpflicht nur noch ein Jahr fehlt.
2 Auf der Grundlage einer spezifischen Meldung des Schuldirektors befindet der Schulinspektor in Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Berater für Hilfs- und Sonderschulmassnahmen über andere besondere Fälle.

Art. 46 Zielgruppe für besondere Hilfs- und Sonderschulmassnahmen

1 Aufgrund eines individuellen Beurteilungsverfahrens kann der Schüler mit einer Entwicklungsverzögerung oder andern schweren Formen von Defiziten von besonderen Hilfs- und Sonderschulmassnahmen profitieren, so wie in
Artikel 51 vorgesehen.

Art. 47 Grundsatz

1 Es wird angestrebt, Schüler mit besonderen Bedürfnissen zu integrieren.
2 Bei seinem Eintritt in die OS kann der Schüler, der eines der in den Artikeln
45 und 46 aufgeführten Kriterien erfüllt, in einem oder mehreren betroffenen Fächern in das Niveau II eintreten, wenn mindestens zwei der drei nachste - henden Kriterien erfüllt sind: a) Bestehen der kantonalen Prüfung in dem oder den betroffenen Fä - chern; b) Meinung der Eltern;
c) * Meinung der Lehrperson der 8. Primarklasse aufgrund einer Gesamt - beurteilung. Andernfalls sind für ihn grundsätzlich Hilfs- und Sonderschulmassnahmen vorgesehen.
3 Wenn ein Schüler in der 2. oder 3. OS eines der in den Artikeln 45 und 46 aufgeführten Kriterien erfüllt, jedoch die Fähigkeit besitzt, dem einen oder anderen Fach im Niveau II zu folgen, kann er in dasselbe aufgenommen werden.

Art. 48 Organisation

1 Die Hilfs- und Sonderschulmassnahmen werden prioritär in Form des inte - grierten Stützunterrichts organisiert. Diese Massnahme stellt eine Hilfe für Schüler mit besonderen Bedürfnissen dar und verlangt eine enge Zusam - menarbeit der Fachlehrperson mit der Hilfs- und Sonderschullehrperson.
2 Die Massnahme erfolgt innerhalb oder ausserhalb der regulären Klasse, in - dividuell oder in kleinen Gruppen und kann sich ganz oder teilweise mit den in Niveaus unterrichteten Unterrichtsstunden decken.
3 Des Weiteren sind die Stunden des integrierten Stützunterrichts für die ganzheitliche Unterstützung des Schülers mit besonderen Bedürfnissen be - - gleitung in den Fächern, die in heterogenen Klassen unterrichtet werden, betrifft.
4 Der Hilfs- und Sonderschulunterricht kann ebenfalls in Form der Beobach - tungsklasse organisiert werden gemäss Artikel 23 des Gesetzes über das Hilfs- und Sonderschulwesen. Wenn immer möglich, wird die Integration der Beobachtungsklassenschüler in die Niveaufächer oder/und in die heteroge - ne Klasse bevorzugt.

Art. 49 Wahl der Schulorganisation

1 Nach Anhörung der Lehrpersonen schlägt die Schulbehörde dem Departe - ment die Organisation des Hilfs- und Sonderschulwesens zur Genehmigung vor.

Art. 50 Stundenzuteilung

1 Die Stundenzuteilung für die Hilfs- und Sonderschulmassnahmen erfolgt aufgrund der Anzahl Schüler pro OS mit besonderen Bedürfnissen und einer qualitativen Analyse der Fälle. Diese Analyse wird vom pädagogischen Be - rater für Hilfs- und Sonderschulmassnahmen in Zusammenarbeit mit dem Schuldirektor und dem Schulinspektor durchgeführt.

Art. 51 Verstärkte Sonderschulmassnahmen

1 Die besonderen Hilfs- und Sonderschulmassnahmen beinhalten: a) die integrierten oder zentralisierten Sonderschulklassen gemäss Arti - kel 23 des Gesetzes über das Hilfs- und Sonderschulwesen; b) * die Einschulung in eine Sonderschule.
4.6 Orientierungsauftrag

Art. 52 Angebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung bildet die spezifische kantona - le Struktur für die Berufswahlorientierung. Sie arbeitet eng mit den Berufs - verbänden sowie den Schulen der Sekundarstufe II zusammen, um die Schüler vollumfänglich über die verschiedenen Ausbildungsmöglichkeiten in - formieren zu können.
2 Sie führt dezentrale Beratungsstellen in jeder OS. Ein Reglement legt die Zeit der Mindestpräsenz eines Berufsberaters an jeder Schule fest.
3 Der Berufsberater einer OS beteiligt sich an den Fragen der schulischen und beruflichen Orientierung der Schüler und kümmert sich um die Koordi - nation der sich daraus ergebenden Aufgaben.
4 Die Dienstleistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sind für die Schüler der OS kostenlos.
5 Die berufliche Orientierung liegt primär in der Verantwortung der Eltern. Um den Schüler dabei zu unterstützen, arbeiten Eltern, Lehrer und Berufs - berater eng zusammen.

Art. 53 Schrittweise Berufsorientierung

1 Die Struktur der OS und der dort erteilte Unterricht soll es dem Schüler er - möglichen, allmählich den Ausbildungsweg zu finden, der seinen Fähigkei - ten und seinen Interessen am besten entspricht. In diesem Sinn: a) wird dem Schüler, in der Regel durch den Klassenlehrer, Berufswahl - vorbereitung erteilt. Dieser Unterricht bietet ihm die Möglichkeit, die verschiedenen Berufsfelder der Arbeitswelt kennen zu lernen und die verschiedenen Ausbildungsarten und möglichen Schullaufbahnen zu entdecken; b) verfügt der Schüler über eine Lehrperson, die ihm in den einzelnen Phasen des Abwägens zwischen seinen beruflichen Vorstellungen und den realen Gegebenheiten hilft und ihn auch in seinem Vorgehen je nach Notwendigkeit unterstützt; c) kann der Schüler während seiner Zeit an der OS eine oder mehrere Schnupperlehren absolvieren; d) hilft ein im Artikel 54 beschriebenes Berufswahlportfolio dem Schüler, eine kontinuierliche Bilanz seiner künftigen Berufswahl(en) zu erstel - len; e) steht ein Berufsberater dem Schüler und seinen Eltern sowie der Schule für eine persönliche Beratung zur Verfügung; f) erstellt der Schüler Mitte der 2. OS zusammen mit dem Klassenlehrer und seinen Eltern und gegebenenfalls mit dem Berufsberater eine Bi - lanz seiner beruflichen Orientierung.

Art. 54 Berufswahlportfolio

1 Das Berufswahlportfolio, als Zusatz zum Schulzeugnis, ist ein offizielles Dokument des Departements. Es wird dem Schüler ausgehändigt und be - gleitet ihn während seiner Zeit in der OS.
2 Das Berufswahlportfolio umfasst namentlich ein Dokument, das vom Klas - senlehrer auf Vormeinung des Klassenrats erstellt wird und in dem die allge - meinen Fähigkeiten des Jugendlichen aufgeführt sind. Ausserdem enthält das Portfolio eigene Bescheinigungen und Dokumente des Schülers.

Art. 55 Schnupperlehren

1 Die Schnupperlehren werden gefördert, um dem Schüler dabei zu helfen, seine berufliche Eignung zu entdecken, sich zu orientieren und sich ins Berufsleben zu integrieren. Sie können während der Schulferien oder wäh - rend der Schulzeit stattfinden.
2 Vor Ende der 2. OS ist das Absolvieren einer Schnupperlehre in einem von der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung genau festgelegten Rahmen empfohlen. Sie wird durch den Klassenlehrer koordiniert und zwar mit Unter - stüt-zung der Eltern und in Abstimmung mit dem betroffenen Unternehmen sowie nötigenfalls unter Beizug des Berufsberaters.
3 Die Schnupperlehren werden im letzten obligatorischen Schuljahr geför - dert.

Art. 56 Immersiver Unterricht

1 Das Departement fördert den immersiven Unterricht inner- und ausserhalb des Kantons, um das Verständnis der kulturellen und sprachlichen Beson - derheiten zu verbessern.
2 Die Gemeinden beteiligen sich finanziell daran.
3 Eine Verordnung bestimmt: a) die verschiedenen Arten des Unterrichts: Sprachaustausch, Sprach - aufenthalt, Immersionsklassen, bilingualer Unterricht usw.; b) die aufgenommenen Schüler und deren Statut; c) die Organisation und Finanzierung.
4.7 Ende der Schulzeit - Diplom - Bestätigung

Art. 57 Diplom und Bestätigung am Ende der obligatorischen Schulzeit

in der OS
1 Der Schüler erhält am Ende seiner obligatorischen Schulzeit (grundsätzlich auf das am 31. Juli vollendet 15. Altersjahr und elf Jahre Schulzeit) eine Be - stätigung zur Befreiung von der Schulpflicht. *
2 Der Schüler, der die 3. OS bestanden hat, erhält ein Diplom.
3 Der Schüler, der von den Hilfs- und Sonderschulmassnahmen betroffen war und das letzte Schuljahr bestanden hat, erhält eine Bestätigung.

Art. 58 Vorlehrklasse

1 Die Vorlehrklasse auf der Sekundarstufe I bezweckt die Entwicklung der schulischen und beruflichen Kompetenzen des Schülers, der am Ende sei - ner obligatorischen Schulzeit ein zusätzliches Betreuungsjahr benötigt, um so leichter in die Arbeitswelt übertreten zu können.
2 Sie richtet sich vor allem an Schüler mit Hilfs- und Sonderschulmassnah - men (oder solche, die ihre obligatorische Schulzeit mit einer nicht bestande - nen 2. OS abgeschlossen haben). Die betroffenen Jugendlichen haben in der Regel ein bestimmtes Berufsziel und sind motiviert, ein schulisches und berufliches Zusatzjahr zu absolvieren, das ihren Bedürfnissen und ihrem Ni - veau angepasst ist.
3 Eine Weisung des Departements regelt diesen Schultyp.
4 Der Schüler, der eine Vorlehrklasse besucht hat, erhält eine spezifische Bestätigung.

Art. 59 Verlängerung der obligatorischen Schulzeit

1 Auf Anfrage der Eltern und Antrag des Klassenrats kann der Schuldirektor eine Verlängerung der obligatorischen Schulzeit beschliessen für: a) einen Schüler, der das Programm der 3. OS noch nicht durchlaufen hat; b) einen Schüler, der die 3. OS nicht bestanden und keine ausreichenden Resultate erzielt hat, um in eine berufsvorbereitende Schule überzutre - ten; c) einen Schüler, der die 3. OS abgeschlossen und in mindestens zwei Fächern des Niveaus II eine Jahresnote von 5.0 oder mehr erreicht hat, aufgrund derer er in das Niveau I übertreten darf.
2 Auf Anfrage der Eltern und auf Antrag des Schuldirektors des Zentrums, wo der Schüler seine OS-Jahre besucht hat, kann der Schuldirektor des auf - nehmenden Zentrums einem Schüler, der ein zehntes Schuljahr in der 3. OS immersiv im anderssprachigen Kantonsteil absolviert, die Verlängerung der obligatorischen Schulzeit erlauben.

Art. 60 Vorzeitige Entlassung aus der obligatorischen Schulzeit

1 Ausnahmsweise und auf Antrag des Schuldirektors kann das Departement nach Anhörung des Klassenrats beschliessen, einen Schüler teilweise oder ganz aus der Schulpflicht zu entlassen.
5 Schulzeit und Urlaubstage

Art. 61 Dauer des Schuljahres

1 Die Dauer des Schuljahres wird in den einschlägigen Bestimmungen gere - gelt.

Art. 62 Urlaubstage

1 Die Urlaubstage der Schüler an der OS werden in einer Verordnung des Staatsrates geregelt. *

Art. 63 Urlaub für sportliche, künstlerische, kulturelle oder spirituelle Tä -

tigkeiten
1 Die Bedingungen für die Gewährung von Urlauben zur Teilnahme an sport - lichen, künstlerischen, kulturellen oder spirituellen Tätigkeiten werden in den Weisungen des Departements geregelt.

Art. 64 Ausflüge - Veranstaltungen

1 Die von der Schule während der Schulzeit organisierten Ausflüge und Ver - anstaltungen sind obligatorisch und unentgeltlich. Nur die Verpflegungskos - ten können den Eltern in Rechnung gestellt werden. *
1bis Die Eltern können aus stichhaltigen Gründen einen Dispens verlangen. *
2 Für eine Reise, die länger als einen Tag dauert, ist das vorherige Einver - ständnis der Eltern erforderlich. *
3 Dispensierte Schüler müssen in jedem Fall die Schule besuchen, wo für sie schulische oder ausserschulische Tätigkeiten geplant werden müssen.
6 Zugang zu den weiterführenden Ausbildungsgängen

Art. 65 Grundsatz

1 Für den Zugang zu den Ausbildungsgängen der allgemein bildenden Se - kundarstufe II werden die Jahresnoten und die besuchten Niveaus berück - sichtigt.

Art. 66 Aufnahme ins Gymnasium

1 Nach Abschluss der 2. OS kann der Schüler unter folgenden Bedingungen ins Gymnasium übertreten: a) Schuljahr bestanden mit einem Gesamtdurchschnitt von mindestens
4.5; und b) vier Niveaus I, davon drei mit einer Note von mindestens 4,5 und keine ungenügende Note in den Niveaufächern.
2 Nach Abschluss der 3. OS kann der Schüler unter folgenden Bedingungen ins Gymnasium übertreten: Diplom und vier Niveaus I besucht oder drei Ni - veaus I besucht und ein Niveau II mit einer Note von mindestens 5.0.
3 beziehungsweise in einem einzigen Niveau nicht erfüllen, können in diesem Fach eine Prüfung ablegen. Diese Prüfung wird durch das Departement or - ganisiert.

Art. 67 Aufnahme in die Handelsmittelschule und die Fachmittelschule

1 Nach Abschluss der 3. OS kann der Schüler unter folgenden Bedingungen in eine Handelsmittelschule oder eine Fachmittelschule übertreten: a) Diplom der OS und höchstens; b) eine einzige Note im Niveau II unter der 5, jedoch höher oder gleich
4.5.
2 Der Staatsrat legt in einem Reglement die Zulassungsbedingungen für eine Ausbildung, die mit einer Berufsmaturität abschliesst, fest.
3 Die Schüler, welche diese Anforderungen in einem der vier Niveaufächer beziehungsweise in einem einzigen Niveau nicht erfüllen, können in diesem Fach eine Prüfung ablegen. Diese Prüfung wird durch das Departement or - ganisiert.

Art. 68 Aufnahme in die Berufsausbildung

1 Die Aufnahme in die Berufsausbildung und die Berufsmaturität erfolgt ge - mäss den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.

Art. 69 Aufnahme in eine Schule für Berufsvorbereitung

1 Der Schüler, der die 3. OS bestanden hat, kann in eine berufsvorbereiten - de Schule übertreten.
2 Der Schüler, der die 3. OS nicht bestanden hat, kann ebenfalls in eine berufsvorbereitende Schule übertreten, wenn er folgende Bedingungen ku - mulativ erfüllt: a) Gesamtdurchschnitt von 4.0 oder mehr; b) höchstens ein Fach im Niveau II unter der Note 4.0; c) keine Kombination ungenügender Noten, welche die Promotion aus - schliessen.
3 Das Departement regelt die besonderen Fälle.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 70 Streitigkeiten

1 Streitigkeiten, die bei der Ausführung des vorliegenden Gesetzes auftreten, werden vom Departement, unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staats - rat, entschieden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 71 Aufhebung

1 Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, namentlich: a) das Gesetz über die Orientierungsschule vom 13. März 1987; b) die Artikel 16 und 46 bis 56 des Gesetzes über das öffentliche Unter - richtswesen vom 4. Juli 1962.

Art. 71a * Analoge Anwendung

1 Die Artikel 3 bis 15, 17, 18, 19 Absätze 1 bis 4, 20, 21, 23 bis 26, 28 bis 34,
37, 38, 40, 42 bis 44 und 66 bis 72 des Gesetzes über die Primarschule sind für die Orientierungsschule ebenfalls anwendbar.

Art. 72 Übergangsbestimmungen

1 Das vorliegende Gesetz wird nach dem Inkrafttreten auf die in die 1. OS aufgenommenen Schüler angewendet.
2 Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gelten für die Schüler der zweiten, dritten und vierten OS die bisherigen Bestimmungen.

Art. 73 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Ge - setzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.09.2009 01.09.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2009, 37/2010
15.11.2013 01.08.2015 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 18 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 19 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 21 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 21 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 22 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 24 Abs. 3 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 24 Abs. 3, c), 3. geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 42 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 47 Abs. 2, c) geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 57 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 62 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 71a eingefügt BO/Abl. 51/2013, 8/2015
12.05.2016 01.12.2016 Art. 44 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 24/2016, 42/2016
12.05.2016 01.12.2016 Art. 51 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 24/2016, 42/2016
10.09.2020 01.08.2021 Art. 64 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-111, 2021-112
10.09.2020 01.08.2021 Art. 64 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2021-111, 2021-112
10.09.2020 01.08.2021 Art. 64 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-111, 2021-112
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.09.2009 01.09.2011 Erstfassung BO/Abl. 39/2009, 37/2010

Art. 3 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015

Art. 17 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015

Art. 18 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015

Art. 19 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015

Art. 21 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015

Art. 21 Abs. 1, c) 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015

Art. 22 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015

Art. 24 Abs. 3 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015

Art. 24 Abs. 3, c), 3. 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015

Art. 42 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015

Art. 44 Abs. 1, c) 12.05.2016 01.12.2016 geändert BO/Abl. 24/2016, 42/2016

Art. 47 Abs. 2, c) 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015

Art. 51 Abs. 1, b) 12.05.2016 01.12.2016 geändert BO/Abl. 24/2016, 42/2016

Art. 57 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015

Art. 62 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015

Art. 64 Abs. 1 10.09.2020 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-111, 2021-112

Art. 64 Abs. 1 bis 10.09.2020 01.08.2021 eingefügt RO/AGS 2021-111, 2021-112

Art. 64 Abs. 2 10.09.2020 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-111, 2021-112

Art. 71a 15.11.2013 01.08.2015 eingefügt BO/Abl. 51/2013, 8/2015

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