Reglement über die Dienstkleidung, die persönliche Bewaffnung und Ausrüstung der Pol... (911.112)
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Reglement über die Dienstkleidung, die persönliche Bewaffnung und Ausrüstung der Polizeibeamten

911.112 Reglement über die Dienstkleidung, die persönliche Bewaffnung und Ausrüstung der Polizeibeamten vom 19. September 1988 Der Regierungsrat, gestützt auf § 1 Ziffer 2 der Vollziehungsverordnung vom 28. Oktober 1987 zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung) 2 , beschliesst: §
1 Dienstbekleidung Die Polizeibeamten erhalten bei Eintritt in die Polizeischule folgende Uniformstücke: 1 Uniformveston 1 Arbeitsjacke orange 2 Uniformhosen lang 1 Uniformgurt zu Veston schwarz 1 Uniformgurt zu Hose schwarz 3 Hemden Langarm 2 Hemden Kurzarm 2 Krawatten 1 Mütze Gabardine 1 Mütze weiss 1 Wintermütze 1 Police-Mütze 1 Béret 1 Verkehrsmantel orange mit Futter 1 Regenüberwurf zweiteilig blau 1 Verkehrsweste rot 1 Übergewand (Combi) 1 Ceinturon schwarz 1 Rollkragenpullover schwarz 1 Echarpe schwarz 1 Uniformpullover 6 Paar Achselpatten 2 Paar Handschuhe (Leder/Wolle schwarz) 2 Paar Kurzstiefel Im ersten Dienstjahr hat der Polizeibeamte zusätzlich Anspruch auf: 1 Uniformveston 1 Arbeitsjacke blau 1 Uniformhose lang
2 Hemden Langarm 2 Hemden Kurzarm 1 Krawatte 1 Mütze weiss §
2 Grundausrüstung Jeder in Uniform dienstleistende Polizeibeamte ist verpflichtet, zwei Uniformen, zwei Arbeitsjacken und eine Uniformhose zu besitzen. Die in Zivil dienstleistenden Polizeibeamten sind verpflichtet, eine Uniform, eine Arbeitsjacke blau und eine Uniformhose zu besitzen. §
3 Hilfspolizei Angehörige der Hilfspolizei werden gemäss Weisung der Polizeidirektion uniformiert. §
4 Zusatzbekleidung Die Angehörigen von Spezialdiensten werden zusätzlich wie folgt ausgerüstet: 1. Motorradfahrer: 1 Lederjacke 1 Paar MR-Handschuhe 2 Hosen breeches 1 Paar MR-Stiefel 1 MR-Helm mit Funkausrüstung 1 Überwurfhose orange 2. Seepolizei: 2 Seepolizei-Mützen 1 Paar Seepolizei-Schuhe 3. Bergrettung: 1 Berghut 1 Regenüberwurf orange 1 Arbeitsjacke orange 4. Hundeführer: 1 Pellerine 1 Combinaison 1 Arbeitsjacke blau 5. Ordnungsdienst: 1 OD-Tasche mit Ausrüstung gemäss Konkordats-Vereinbarung 1 Béret schwarz 1 Rollkragenpullover Weiteren Spezialisten können zusätzliche Bekleidungsstücke zugeteilt werden. §
5 Bewaffnung Die Angehörigen der Kantonspolizei fassen beim Korpseintritt folgende Bewaffnungsgegenstände: 1 Pistole mit Munition (24 Schuss) - 1 Ersatzmagazin - 1 Putzzeug - 1 Holster 1 Sturmgewehr (leihweise von Zeughaus) - 1 Putzzeug 1 Gehörschutz 1 Satz Gehörschutzpfropfen
Die Angehörigen der Kriminalpolizei erhalten: 1 Pistole mit Munition (24 Schuss) - 1 Ersatzmagazin - 1 Putzzeug - 1 Zivilholster Schulter - 1 Zivilholster Gurt Offiziere sowie Adjutant und Feldweibel erhalten: 1 Dolch §
6 Ausrüstung An Ausrüstungsgegenständen erhält der Polizeibeamte: 1 Schliesszeug mit Etui 1 Taschenlampe 1 OB-Handtasche 1 Effektentasche 1 Schutzhelm für Kriminalpolizei 1 Paar Gummistiefel für Kriminalpolizei 1 Paar Arbeitshandschuhe 1 AC-Schutzausrüstung §
7 Weitere Ausrüstungsgegenstände Der Polizeibeamte verfügt im weiteren über: 1 Bundesgesetz über den Strassenverkehr 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch 1 Sammlung der kantonalen Polizeigesetzgebung 1 Sammlung polizeibezogener Gesetzgebung 1 Dienstbüchlein-Sammlung §
8 Sorgfaltspflicht Der Polizeibeamte ist für die tadellose Instandhaltung der gefassten Bekleidungs-, Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände verantwortlich. Diese Gegenstände dürfen weder veräussert, ausgeliehen noch gehandelt werden. §
9 Inspektion, Punkteskala Aufgrund der jährlichen Inspektion werden allfällige Entschädigungen, bzw. Nachbezüge festgesetzt. Diese werden anhand der Punkteskala gemäss Anhang vorgenommen. Die Punkteskala ist fünfjährlich dem Kostenstand anzupassen. Die Inspektion umfasst sämtliche abgegebenen Bekleidungs-, Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände, die dieses Reglement nennt sowie allfällige zusätzliche Spezialitäten. §
10 Eine Geldentschädigung wird nur für Bekleidungsstücke entrichtet. Sie beträgt für in Zivil Dienstleistende Fr. 600.-, wenn sie über die Bekleidungsstücke gemäss § 2 verfügen und kein Bezug erfolgt. Ab drittem Dienstjahr erhalten in Uniform Dienstleistende eine Kleiderentschädigung von höchstens Fr. 400.-, wenn kein Bezug erfolgt.
Den Angehörigen des Bergrettungsdienstes wird zusätzlich für die private Ausrüstung eine Jahrespauschale von Fr. 200.- entrichtet. §
11 Nachbezogene Gegenstände werden gemäss Punkteskala von allfälligen Entschädigungen in Abzug gebracht. Unverschuldet beschädigte oder abhanden gekommene Gegenstände sind davon ausgenommen. §
12 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1989 in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. (Die Punkte-Skala ist nur in der gedruckten Gesetzessammlung enthalten)
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