Verordnung betreffend die Führung des Finanzhaushaltes der Gemeinden (611.102)
CH - VS

Verordnung betreffend die Führung des Finanzhaushaltes der Gemeinden

betreffend die Führung des Finanzhaushaltes der Gemeinden (VFFHGem) vom 24.02.2021 (Stand 01.03.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 5. Februar
2004 (GemG), insbesondere die Artikel 17 und 74 bis 86; auf Antrag des für die Institutionen zuständigen Departements, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel

1 Die vorliegende Verordnung hat zum Ziel, die im Gemeindegesetz (nach - stehend: GemG), aufgeführten Bestimmungen zur Führung des Finanzhaus - haltes der Gemeinden zu ergänzen und zu präzisieren.

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung bestimmt die Regeln betreffend: a) die Grundsätze der Führung des Finanzhaushaltes; b) die Vorschriften zur Führung des Finanzhaushaltes und des Rech - nungswesens; c) die Ausgaben und die Ermächtigungen zu Ausgaben; d) die Organisation und das System der internen Kontrolle; e) die Rechnungsrevision; f) die kantonale Aufsicht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Sie findet Anwendung auf die Einwohnergemeinden und die Burgerge - meinden (nachstehend: Gemeinden)

Art. 3 Zuständigkeiten

1 Das mit der Finanzaufsicht über die Gemeinden beauftragte Departement ist das Departement, das für die Institutionen zuständig ist (nachstehend: Departement).
2 Das Departement kann ergänzende Bestimmungen zur vorliegenden Ver - ordnung erlassen, namentlich betreffend: a) die Rechnungsmodelle; b) die Konsolidierungen der Jahresrechnungen; c) die Revision der Jahresrechnungen.
3 Es ist zudem zuständig für die Genehmigung der Abweichungen zu den Vorschriften zur Führung des Finanzhaushaltes, soweit sie aus neuen Ver - waltungsformen herrühren.

Art. 4 Richtlinien

1 Die zuständige Dienststelle kann die Grundsätze der Führung des Finanz - haushaltes in Richtlinien festhalten.
2 Das Departement kann diesen Richtlinien zwingenden Charakter verleihen.

Art. 5 Grundsätze der Führung des Finanzhaushaltes

1 Die Finanzen der Gemeinden sind gemäss folgenden Grundsätzen zu füh - ren: a) Grundsatz der Gesetzmässigkeit; b) Grundsatz des Haushaltgleichgewichts; c) Grundsatz der Sparsamkeit; d) Grundsatz der Dringlichkeit; e) Grundsatz der Wirtschaftlichkeit; f) Grundsatz des Verursacherprinzips; g) Grundsatz der Vorteilsabgeltung; h) Grundsatz des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern; i) Grundsatz der Wirkungsorientierung; j) Grundsatz der Verursacherfinanzierung;
k) Grundsatz der finanziellen Transparenz.

Art. 6 Gesetzmässigkeit

1 Jede Ausgabe erfordert eine Rechtsgrundlage (eidgenössische, kantonale oder kommunale), einen Entscheid der kommunalen Legislativen oder einen Gerichtsentscheid.

Art. 7 Haushaltgleichgewicht

1 Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im Gleichgewicht zu halten.
2 Ein Aufwandüberschuss darf nur budgetiert werden, wenn er durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist.

Art. 8 Sparsamkeit

1 Die Ausgaben müssen notwendig und tragbar sein.

Art. 9 Dringlichkeit

1 Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen.

Art. 10 Wirtschaftlichkeit

1 Für jedes Vorhaben muss die gewählte Variante die wirtschaftlich günstigs - te Lösung gewährleisten.

Art. 11 Verursacherprinzip

1 Die Nutzniesser besonderer Leistungen und die Verursacher besonderer Kosten haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen.

Art. 12 Vorteilsabgeltung

1 Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder bestimmten Massnahmen kann dem Nutzniesser ein Beitrag herangezogen werden. Die Gesetzgebung oder eine Vereinbarung legen die Art und Höhe der Beteiligung fest.

Art. 13 Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern

1 Zur Deckung einzelner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen An - teile der Hauptsteuern verwendet werden.

Art. 14 Wirkungsorientierung

1 Die finanziellen Entscheidungen sind auf ihre Wirkung hin auszurichten. Die Wirkung einer Ausgabe kann anhand von Indikatoren bezogen auf die Zielerreichung und das Kosten-Leistungs-Verhältnis gemessen werden.

Art. 15 Verursacherfinanzierung

1 Der Empfänger einer besonderen Leistung, wie einer Dienstleistung, Ware, Energie oder besonderer Vorteile muss grundsätzlich die dafür anfallenden Kosten tragen. Die Gesetzgebung oder eine Vereinbarung legen die Art und Höhe der Beteiligung fest.

Art. 16 Finanzielle Transparenz bei Beschlüssen

1 Das Organ, das einen Beschluss fällen muss, der sofort oder später Aus - gaben oder Einnahmen verursacht, muss über dessen Kosten, dessen Fol - gekosten, dessen Finanzierung und dessen Auswirkungen auf das finanziel - le Gleichgewicht unterrichtet sein.
2 Beschreibung der Führung des Finanzhaushaltes und der Ausgestaltung der Jahresrechnung
2.1 Grundsätze

Art. 17 Allgemeines

1 Die Grundsätze des öffentlichen Rechnungswesens sind anwendbar, ins - besondere diejenigen, die durch das Handbuch des harmonisierten Rech - nungsmodells für die Kantone und die Gemeinden HRM2 anerkannt sind.
2 Die allgemein anerkannten Grundsätze des kommerziellen Rechnungswe - sens kommen subsidiär zur Anwendung.

Art. 18 Jährlichkeit

1 Das Budget und die Rechnung werden für ein kalenderjahr erstellt.

Art. 19 Spezifikation

1 Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwal - tungseinheiten, nach der Artengliederung des Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen. Für das Budget von Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann vom Grundsatz der Spezifikation abgewichen werden.

Art. 20 Vollständigkeit

1 Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellun - gen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen.

Art. 21 Vergleichbarkeit

1 Die Rechnungen der Gemeinden sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein.

Art. 22 Bruttodarstellung

1 Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.

Art. 23 Periodenabgrenzung

1 Alle Aufwände und alle Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen.

Art. 24 Fortführung

1 - nung tragen.

Art. 25 Wesentlichkeit

1 Die Rechnung muss sämtliche Informationen, die für eine rasche und um - fassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, offengelegen.

Art. 26 Verständlichkeit

1 1 Die Informationen müssen klar und verständlich sein.

Art. 27 Zuverlässigkeit

1 Die Informationen sollen sachlich richtig sein und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rech - nungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informatio - nen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Dar - stellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit).

Art. 28 Stetigkeit

1 Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben.

Art. 29 Periodengerechtigkeit

1 Die Transaktionen müssen zum Zeitpunkt der effektiven Handlung und Verpflichtung verbucht werden.
2.2 Finanzplan

Art. 30 Grundsätze

1 Der Gemeinderat erarbeitet einen Finanzplan für eine Dauer von mindes - tens 4 Jahren.
2 Der Finanzplan wird der Urversammlung oder dem Generalrat vor der Prä - sentation des Budgets zur Kenntnis gebracht.

Art. 31 Zuständigkeiten und Inhalt

1 Der Finanzplan wird vom Gemeinderat bearbeitet und genehmigt.
2 Der Finanzplan setzt sich aus einer einleitenden Botschaft, den Tabellen mit den Ergebnissen der Finanzplanung, dem Investitionsprogramm und den Berechnungsannahmen zusammen.
3 Er gibt namentlich Auskunft über: a) die voraussichtliche Entwicklung des Aufwandes und Ertrages der Er - folgsrechnung; b) die Ausgaben und Einnahmen bei den vorgesehenen Investitionen, die Auswirkung der Investitionen auf das Haushaltsgleichgewicht, das heisst eine Schätzung, in der nachgewiesen wird, dass die Folgekos - ten inklusive die buchhalterischen Abschreibungen tragbar sind sowie die vorgesehene Finanzierung der Investitionen; c) die voraussichtliche Entwicklung des Eigenkapitals und der Verschul - dung.

Art. 32 Ausnahme

1 Keine Verpflichtung zur Erstellung eines Finanzplans haben Gemeinden, wenn: a) die Bilanz keinen Fehlbetrag aufweist, und b) die Bilanzsumme kleiner ist als 2 Millionen Franken, und c) die Bruttoeinnahmen der Erfolgsrechnung (ohne interne Verrechnun - gen), ermittelt aus dem Durchschnitt der letzten zwei abgeschlossenen d) für die kommenden 4 Jahre keine Investitionen geplant sind, die in der Zuständigkeit der Gemeindelegislative liegen.
2 Diese Gemeinden bestätigen im Budget, dass sie die vorerwähnten Bedin - gungen erfüllen.

Art. 33 Finanzplan im Fall eines Bilanzfehlbetrages

1 - plan mit Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 81 GemG.
2 Ein Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen ist ausreichend, wenn er die Modalitäten und die Massnahmen aufzeigt, die es erlauben, den Fehlbetrag in einer Frist von maximal 4 Jahren nach dessen ersten Auftauchen in der Bilanz zu tilgen. Er muss auf realistischen Hypothesen und Prognosen ba - sieren.
3 Der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen muss vor der Budgetgeneh - migung der Urversammlung oder dem Generalrat zur Kenntnis gebracht werden, alsdann dem Departement.
2.3 Budget und Budgetgleichgewicht

Art. 34 Definition und Struktur

1 Das Budget wird für die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung er - stellt.
2 Seine Darstellung ist gleich wie diejenige der Jahresrechnung und die Struktur entspricht den Anforderungen des harmonisierten Rechnungsmo - dells (HRM2).

Art. 35 Erarbeitung und Genehmigung

1 Das Budget wird vor Beginn des Rechnungsjahres, welches es betrifft, be - schlossen.
2 Wenn dies ausnahmsweise nicht möglich ist, informiert der Gemeinderat das Departement über das weitere Verfahren.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Artikel 7 Absatz 3 und Artikel
50 Absatz 2 GemG.

Art. 36 Mindestanforderungen

1 Das Budget umfasst mindestens: a) eine einleitende Botschaft, die das Ergebnis des Budgets kommentiert, die voraussichtliche Entwicklung der Verpflichtungen (Fremdkapital) und des Eigenkapitals, die wesentlichen Änderungen gegenüber dem letzten Budget und der letzten Jahresrechnung; b) den Überblick des Budgets der Erfolgsrechnung und der Investitions - rechnung; c) den Überblick der gestuften Erfolgsrechnung; d) einen Überblick des Budgets der Erfolgsrechnung nach Funktionen; f) einen Überblick des Budgets der Investitionsrechnung nach Funktio - nen;
g) einen Überblick des Budgets der Investitionsrechnung nach Sachgrup - pen; h) das detaillierte Budget der Erfolgsrechnung und der Investitionsrech - nung.

Art. 37 Ausnahme

1 Den Burgergemeinden kommen bezüglich der Präsentation des Budgets erleichterte Anforderungen zu. Sie sind befreit: a) vom Überblick der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung; b) den Überblick der gestuften Erfolgsrechnung; c) vom Überblick der Erfolgsrechnung nach Funktionen, wenn letztere sich nur auf eine Funktion bezieht; d) vom Überblick der Investitionsrechnung nach Funktionen.
2 Keine Verpflichtung zur Erstellung einer einleitenden Botschaft haben Bur - gergemeinden, wenn: a) die Bilanz keinen Fehlbetrag aufweist, und b) die Bilanzsumme kleiner als 2 Millionen Franken ist, und c) die Bruttoeinnahmen der Erfolgsrechnung (ohne interne Verrechnun - gen), ermittelt aus dem Durchschnitt der letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre, kleiner als 200'000 Franken sind, und d) für die kommenden 4 Jahre keine Investitionen geplant sind, die in der Zuständigkeit der Gemeindelegislative liegen.
3 Diese Burgergemeinden bestätigen im Budget, dass sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen.

Art. 38 Vergleichende Angaben

1 Im neuen Budget ist das vorangegangene Budget sowie die letzte Jahres - rechnung aufzuführen.

Art. 39 Fehlen der Budgetgenehmigung

1 Wenn das Budget nicht in Kraft getreten ist, darf die Gemeinde nur gebun - Ausgaben tätigen.

Art. 40 Intervention des Staatsrats

1 Falls das Haushaltsgleichgewicht der Gemeindefinanzen nicht gemäss den

Artikeln 80 und 81 des GemG respektiert wird, ernennt der Staatsrat nach Anhörung der Gemeinde auf deren Kosten einen Experten, um einen Fi -

nanzplan zu erarbeiten und Sanierungsmassnahmen vorzulegen.
2 Der Staatsrat interveniert und ernennt einen Experten: a) wenn eine Gemeinde mit einem Bilanzfehlbetrag keinen Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen vorlegt oder der ausgearbeitete Finanz - plan ungenügend ist; b) wenn eine Gemeinde mit einem Bilanzfehlbetrag einen Finanzplan mit korrekten Sanierungsmassnahmen erarbeitet hat, jedoch Entscheidun - gen im Widerspruch zum Sanierungsziel trifft.
2.4 Rechnungswesen
2.4.1 Inhalt und Umfang

Art. 41 Harmonisiertes Rechnungsmodell (HRM2)

1 Das Handbuch harmonisiertes Rechnungsmodell für die Kantone und die Gemeinden HRM2, das von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorin - nen und Finanzdirektoren herausgegeben wurde, stellt die Grundlage des harmonisierten Rechnungsmodells dar, soweit dies nicht dem kantonalem Recht widerspricht.
2 Das Rechnungsmodell und die Präsentation sowie die vom Departement erlassenen Ausführungsbestimmungen müssen beachtet werden.

Art. 42 Jahresrechnung

1 Die Jahresrechnung umfasst die Bilanz, die Erfolgsrechnung, die Investiti - onsrechnung, die Geldflussrechnung und den Anhang zur Jahresrechnung.
2 Die Jahresrechnung enthält in nachfolgender Reihenfolge die folgenden Positionen: a) eine einleitende Botschaft, inklusive der Analyse des Ergebnisses und der folgenden Finanzkennzahlen:
1. den Nettoverschuldungsquotienten,
2. den Selbstfinanzierungsgrad,
3. den Zinsbelastungsanteil,
4. den Bruttoverschuldungsanteil,
5. den Investitionsanteil,
6. den Kapitaldienstanteil,
7. die Nettoschuld in Franken je Einwohnerin/Einwohner,
8. den Selbstfinanzierungsanteil; b) einen Überblick der wichtigsten Elemente der Jahresrechnung über:
1. die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung,
2. die gestufte Erfolgsrechnung,
3. die Bilanz und die Geldflussrechnung,
4. die Erfolgsrechnung nach Funktionen,
5. die Erfolgsrechnung nach Sachgruppen,
6. die Investitionsrechnung nach Funktionen,
7. die Investitionsrechnung nach Sachgruppen; c) die Tabelle der beanspruchten sowie noch verfügbaren Verpflichtungs - kredite; d) die Tabelle der Nachtragskredite; e) die detaillierte Erfolgsrechnung mit mindestens 3-stelliger funktionaler und 4-stelliger Sachgruppen-Gliederung; f) die detaillierte Investitionsrechnung mit mindestens 3-stelliger funktio - naler und 4-stelliger Sachgruppen-Gliederung; g) die detaillierte Bilanz mit mindestens 4-stelliger Sachgruppen-Gliede - rung; h) den Kurzbericht der Revisionsstelle; i) den Anhang zur Jahresrechnung.

Art. 43 Ausnahme

1 Den Burgergemeinden kommen bezüglich der Jahresrechnung erleichterte Anforderungen zu. Sie sind befreit: a) vom Überblick der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung; b) von der Analyse der Kennzahlen zur Finanzführung; c) von der gestuften Erfolgsrechnung; d) vom Überblick der Erfolgsrechnung nach Funktionen, wenn letztere sich nur auf eine Funktion bezieht; e) vom Überblick der Investitionsrechnung nach Funktionen; f) vom Überblick der Bilanz und der Geldflussrechnung;
2 Keine Verpflichtung zur Erstellung einer einleitenden Botschaft und des An - hangs zur Jahresrechnung haben Burgergemeinden, wenn: a) die Bilanz keinen Fehlbetrag aufweist, und b) die Bilanzsumme kleiner ist als 2 Millionen Franken, und c) die Bruttoeinnahmen der Erfolgsrechnung (ohne interne Verrechnun - gen), ermittelt aus dem Durchschnitt der letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre, kleiner sind als 200'000 Franken, und d) für die kommenden 4 Jahre keine Investitionen geplant sind, die in der Zuständigkeit der Gemeindelegislative liegen.
3 Diese Burgergemeinden bestätigen in der Jahresrechnung, dass sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen.

Art. 44 Register

1 Das Register betreffend die Sammelkonten der Bilanz ist ein Bestandteil der Jahresrechnung. Diese Detailliste ist nicht erforderlich, wenn die Positio - nen in der Bilanz detailliert aufgeführt sind.
2.4.2 Bilanz

Art. 45 Grundsatz

1 Die Bilanz enthält die Aktiven und Passiven per 31. Dezember.

Art. 46 Aktiven

1 Die Aktiven bestehen aus: a) dem Finanzvermögen; b) dem Verwaltungsvermögen;
2 Die Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens und des Finanzvermö - gens sind nach ihrem Liquiditätsgrad zu gliedern.

Art. 47 Finanzvermögen (FV)

1 Das Finanzvermögen umfasst diejenigen Werte, die veräussert werden können, ohne dass die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben beeinträchtigt wird.
2 Es wird unterteilt in: a) Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen; b) Forderungen; c) Kurzfristige Finanzanlagen; d) Aktive Rechnungsabgrenzungen; e) Vorräte und angefangene Arbeiten; f) Finanzanlagen; g) Sachanlagen Finanzvermögen; h) Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremd - kapital.

Art. 48 Verwaltungsvermögen (VV)

1 Das Verwaltungsvermögen beinhaltet diejenigen Werte, die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig sind.
2 Es wird unterteilt in: a) Sachanlagen Verwaltungsvermögen; b) Immaterielle Anlagen; c) Darlehen; d) Beteiligungen, Grundkapitalien; e) Investitionsbeiträge.
3 Die Werte, die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nicht mehr notwen - dig sind, werden ins Finanzvermögen transferiert.
4 Die parzellierten Grundstücke der übrigen Tiefbauten und Hochbauten des Verwaltungsvermögens können in den dazugehörigen Sachgruppen aufge - führt und entsprechend abgeschrieben werden.

Art. 49 Passiven

1 Die Passiven enthalten: a) das Fremdkapital; b) das Eigenkapital.

Art. 50 Fremdkapitel

1 Das Fremdkapital beinhaltet: a) Laufende Verbindlichkeiten; b) Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten; c) Passive Rechnungsabgrenzungen; d) Kurzfristige Rückstellungen; e) Langfristige Finanzverbindlichkeiten; f) Langfristige Rückstellungen; g) Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital.
2 Die Verpflichtungen sind nach ihrer Fälligkeit (kurzfristig, langfristig) zu glie - dern.

Art. 51 Eigenkapital

1 Das Eigenkapital beinhaltet: a) Verbindlichkeiten bzw. Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen im Eigenkapital; b) Fonds im Eigenkapital; c) Finanzpolitische Reserve; d) Neubewertungsreserve Finanzvermögen; e) den Bilanzüberschuss oder Bilanzfehlbetrag.
2 Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen sind wie Eigenkapital darzu - stellen, jedoch als Minusposten.
3 Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen sind ausnahmsweise zuge - lassen, wenn die zweckgebundenen Erträge die Aufwände vorübergehend nicht decken, und nur für Aufgaben, deren Selbstfinanzierung gesetzlich zwingend ist.
4 Ein Bilanzfehlbetrag wird als Minusposten im Eigenkapital dargestellt.
2.4.3 Erfolgsrechnung

Art. 52 Grundsätze

1 Die Erfolgsrechnung umfasst die Aufwände und Erträge, die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig sind.
2 Die Erfolgsrechnung zeigt auf der ersten Stufe den operativen und auf der zweiten Stufe den ausserordentlichen Erfolg. Das Gesamtresultat verändert den Bilanzüberschuss bzw. den Bilanzfehlbetrag.
3 Die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bildet den Aufwand.
4 Bei Finanzvorgängen, die zu einer Zunahme des Nettovermögens oder zu einer Verminderung des Fehlbetrags führen, handelt es sich um Erträge. Dies gilt auch für den Erlös aus Veräusserungen von Verwaltungsvermögen und für Leistungen Dritter, die zur Bildung von Verwaltungsvermögen führen.

Art. 53 Erfolgsrechnung

1 Der Aufwand wird gruppiert in: a) Personalaufwand; b) Sach- und übriger Betriebsaufwand; c) Abschreibungen des Verwaltungsvermögens; d) Finanzaufwand; e) Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen; f) Transferaufwand; g) Durchlaufende Beiträge; h) Ausserordentlicher Aufwand; i) Interne Verrechnungen.
2 Der Ertrag wird gruppiert in: a) Fiskalertrag; b) Regalien und Konzessionen; c) Entgelte; d) Verschiedene Erträge; e) Finanzertrag; f) Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen; g) Transferertrag; h) Durchlaufende Beiträge; i) Ausserordentlicher Ertrag; j) Interne Verrechnungen.
3 Die Steuererträge werden im Minimum nach dem Steuer-Soll-Prinzip abge - grenzt.
2.4.4 Investitionsrechnung

Art. 54 Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung verbucht die Ausgaben und die Einnahmen, die das Verwaltungsvermögen schaffen. Die Dauer der Nutzung dieses Vermö - gens und diejenige der Investitionsbeiträge von Dritten, verteilen sich auf mehrere Jahre.
2 Die Ausgaben werden gruppiert in: a) Sachanlagen; b) Investitionen auf Rechnung Dritter; c) Immaterielle Anlagen; d) Darlehen; e) Beteiligungen und Grundkapitalien; f) Eigene Investitionsbeiträge; g) Durchlaufende Investitionsbeiträge; h) Ausserordentliche Investitionsausgaben.
3 Die Einnahmen werden gruppiert in: a) Übertrag von Sachanlagen in das Finanzvermögen; b) Rückerstattungen; c) Übertrag immaterielle Anlagen in das Finanzvermögen; d) Investitionsbeiträge für eigene Rechnung; e) Rückzahlung von Darlehen; f) Übertrag von Beteiligungen; g) Rückzahlung eigener Investitionsbeiträge; h) Durchlaufende Investitionsbeiträge; i) Ausserordentliche Investitionseinnahmen.
4 Das Ergebnis der Investitionsrechnung verändert das Verwaltungsvermö - gen.
5 Die Ausgaben für Investitionen, die kleiner sind als ein vom Gemeinderat festgelegter Betrag, werden nicht aktiviert. Der Gemeinderat verfolgt in die - sem Bereich eine konstante Praxis. Der Mindestbetrag für Aktivierungen ist im Anhang zur Jahresrechnung aufzuführen.
2.4.5 Geldflussrechnung

Art. 55 Geldflussrechnung

1 Die Geldflussrechnung stellt einerseits die Einzahlungen oder die Einnah - men der Berichtsperiode (Liquiditätszufluss) und andererseits die Auszah - lungen oder die Ausgaben derselben Periode (Liquiditätsabfluss) dar.
2 Die Geldflussrechnung ist in drei Teilen organisiert: a) der erste Teil stellt den Geldfluss aus operativer und ausserordentli - cher Tätigkeit dar; b) der zweite Teil stellt den Geldfluss aus Investitionstätigkeit dar; c) der dritte und letzte Teil stellt den Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit dar.
3 Zur Bestimmung des Geldflusses aus betrieblicher Tätigkeit ist die indirekte Methode anzuwenden.
2.4.6 Der Anhang zur Jahresrechnung

Art. 56 Anhang zur Jahresrechnung

1 Der Anhang zur Jahresrechnung legt folgendes offen: a) das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk, sowie Be - gründungen zu Abweichungen davon; b) die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschrei - bungsmethoden und –sätze) (Betr. Anhang 1); c) den Eigenkapitalnachweis; d) den Rückstellungsspiegel; e) den Beteiligungsspiegel; f) den Gewährleistungsspiegel; g) den Anlagenspiegel; h) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken von Bedeutung sind (Leasingverträge, usw.).
2 Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln auf - zuführen.
3 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, welche Gemeinde massgeblich beein - flusst. Massgeblich beeinflusst die Gemeinde die betroffene Institution dann, wenn es ihr aufgrund des Beteiligungs- oder des Finanzierungsanteils er - möglicht, einseitig Massnahmen zu ergreifen oder Änderungen durchzuset - zen.
4 Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des öffentlichen Gemeinwesens ergeben kann.
5 Der Anlagenspiegel soll ein möglichst vollständiges und transparentes Bild über alle Anlagegüter des öffentlichen Gemeinwesens liefern. Er ist teilweise nach Sachgruppengliederung organisiert.

Art. 57 Abschluss und Genehmigung

1 Der Gemeinderat gewährt der Revisionsstelle eine genügend lange Frist, um die Jahresrechnung zu prüfen.
2 Er unterbreitet die revidierte Jahresrechnung dem zuständigen Organ bis spätestens Ende Juni.
3 Wenn dies ausnahmsweise nicht möglich ist, informiert der Gemeinderat das Departement über das weitere Verfahren.
2.5 Grundsätze der Bewertung und der Abschreibung
2.5.1 Grundsätze der Bewertung

Art. 58 Finanzvermögen

1 Anlässlich der Umstellung auf HRM2 kann das Finanzvermögen zum Buchwert verbucht oder zum Verkehrswert neu bewertet werden.
2 Im Falle der Verbuchung zum Buchwert ist eine spätere Neubewertung zum Verkehrswert mittels eines Berichts eines im Sinne des Obligationen - rechts besonders befähigten Revisors frühestens 5 Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erlaubt.
3 Im Falle einer Neubewertung zum Verkehrswert bei der Einführung des HRM2 bedarf es eines Berichts eines im Sinne des Obligationenrechts be - sonders befähigten Revisors.
4 Folgebewertungen zum Verkehrswert durch einen besonders befähigten Revisor erfolgen frühestens nach 5 Jahren.
5 Neue Elemente des Finanzvermögens werden in der Bilanz mit dem Er - werbs- oder Erstellungspreis geführt.
6 Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs einer Anlage wird diese in der Bi - lanz mit dem Verkehrswert geführt.
7 Bei effektivem und dauerndem Wertverzerr oder Wertverlust sind die Be - richtigungen des Finanzvermögens unmittelbar vorzunehmen.
8 Wertminderung des Finanzvermögens zu Reservezwecken sind nicht er - laubt.
9 Der Gemeinderat beschliesst das Bewertungsprinzip des Finanzvermö - gens.

Art. 59 Verwaltungsvermögen

1 Der Buchwert vor Abschreibungen setzt sich zusammen aus: a) dem Buchwert zu Beginn des Rechnungsjahres, und b) den Nettoinvestitionen des Rechnungsjahres.
2 Die Aufwertung von Aktiven des Verwaltungsvermögens ist nicht gestattet, ausgenommen die Darlehen, Beteiligungen und Grundkapitalien.

Art. 60 Transfers zwischen den Vermögen

1 Der Transfer von Teilen des Finanzvermögens ins Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
2 Die Güter, die nicht mehr im öffentlichen Interesse genutzt werden, werden vom Verwaltungsvermögen zu ihrem Restwert ins Finanzvermögen transfe - riert.

Art. 61 Darlehen, Beteiligungen und Grundkapitalien des Verwaltungs -

vermögens
1 Darlehen, Beteiligungen und Grundkapitalien des Verwaltungsvermögens werden höchstens zum Anschaffungs- oder Veräusserungswert bilanziert und nach kaufmännischen Grundsätzen geschätzt.
2.5.2 Abschreibungen

Art. 62 Grundsätze

1 Das Verwaltungsvermögen, nach Abzug des Buchwerts der Darlehen, der Beteiligungen und Grundkapitalien, ist am 31. Dezember vom Restwert je nach Art der Aktiven und der Nutzungsdauer der Einrichtungen abzuschrei - ben. Diese Abschreibungen werden im Aufwand in den Sachgruppen 330,
332 und 366 verbucht. Der Anhang legt die Sätze sowie die Bandbreiten der anzuwendenden Sätze fest.
2 Der Gemeinderat bestimmt im Rahmen der Bandbreite den Abschrei - bungssatz nach der Art der Aktiven.
3 Die innerhalb der empfohlenen Bandbreiten verwendeten Sätze sind min - destens 5 Jahre beizubehalten.
4 Die spezifischen Tätigkeitsbereiche, die sich aus der Anwendung überge - ordneter Gesetzgebung ergeben, wenden die in diesem Tätigkeitsbereich vorgeschriebenen Abschreibungssätze an.
5 Die in der Bilanz verbuchten Werte sind bei effektivem und dauerndem Wertverzerr oder Wertverlust unmittelbar zu berichtigen.
6 Die Abschreibungen müssen individuell für Aufgaben verbucht werden, welche durch Fiskaleinnahmen finanziert werden, sowie für jede Spezialfi - nanzierung.

Art. 63 Ausnahme

1 Bei den Burgergemeinden umfasst das abzuschreibende Verwaltungsver - mögen (gemäss Art. 62 Abs. 1) nicht die in den Aktiven aufgeführten Wälder und unbebauten Alpflächen.

Art. 64 Zusätzliche Abschreibungen

1 Zusätzliche Abschreibungen sind nicht gestattet.

Art. 65 Abschreibungen der Darlehen, Beteiligungen und Grundkapitali -

en des Verwaltungsvermögens
1 Darlehen, Beteiligungen und Grundkapitalien sind nur bei effektivem und dauerndem Wertverzerr oder Wertverlust abzuschreiben. Die Berichtigung hat unmittelbar zu erfolgen.
2 Darlehen, Beteiligungen und Grundkapitalien können im Umfang der bishe - rigen und nachgewiesenen Abschreibungen, jedoch höchstens bis zum An - schaffungswert, neu bewertet werden, sofern der Verkehrswert mindestens so hoch ist wie der neue Buchwert.
3 Im Falle einer Neubewertung werden die Beträge in der Erfolgsrechnung als übriger Finanzertrag erfasst.

Art. 66 Aufschiebung der Abschreibung

1 Die totale oder teilweise Aufschiebung von Abschreibungen ist verboten.
2.6 Spezialfinanzierungen

Art. 67 Grundsätze

1 Die Spezialfinanzierungen bestehen aus finanziellen Mitteln, die für die Er - füllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe zugewiesen sind.
2 Die Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen werden verzinst. Die Gemeinde kann ein gegenteiliges Reglement erlassen, falls keine spezielle Bestimmung von übergeordnetem Recht dies aus - schliesst.

Art. 68 Bedingungen

1 Die Spezialfinanzierungen verlangen eine gesetzliche Basis: a) im übergeordneten Recht, oder b) in einem kommunalen Reglement.
2 Das Reglement bestimmt das Ziel einer Spezialfinanzierung und die Zu - ständigkeit für Einlagen oder Entnahmen.

Art. 69 Forderungen und Vorschüsse

1 Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital sowie die Vorschüsse für Spezialfinanzierungen sind innerhalb von 8 Jahren nach der ersten Verbuchung in die Bilanz durch zukünftige Ertragsüber - schüsse der betreffenden Aufgabe abzutragen.
2.7 Andere Grundsätze

Art. 70 Interne Verrechnungen

1 Die internen Verrechnungen der effektiven Leistungen zwischen Verwal - tungsbereichen werden gebucht, um: a) die Rechnungsstellung an Dritte zu gewährleisten; b) das effektive wirtschaftliche Resultat der verschiedenen Verwaltungs - tätigkeiten festzustellen; c) das Kostenbewusstsein und die Eigenverantwortung zu fördern, oder d) die Transparenz und Vergleichbarkeit der Jahresrechnungen zu gewährleisten.
2 Aufwände und Erträge, insbesondere diejenigen der Zinsen und der Abschreibungen für die Tätigkeiten, die durch Spezialfinanzierungen finan - ziert werden, sind im Sinne der Vollkostenrechnung in Form von internen Verrechnungen zu verbuchen.
3 Die internen Verrechnungen betreffen ausschliesslich die Kontenarten 39 und 49.
4 Beim Abschluss der Erfolgsrechnung müssen die Konten 39 und 49 die gleichen Summen aufweisen.

Art. 71 Separate Rechnungen

1 Eine Gemeinde ist ermächtigt separate Rechnungen zu führen, wenn die Erfüllung von bestimmten Tätigkeiten dies erfordern.
2 Die separaten Rechnungen sind zumindest im Anhang der Jahresrechnung aufzuführen.
3 Sie können auch ins Budget und in die Jahresrechnung integriert werden.

Art. 72 Statistische Angaben

1 Die zuständige Dienststelle kann von den Gemeinden Angaben verlangen.
2 Die Ergebnisse werden den Gemeinden kostenlos zur Verfügung gestellt.
3 Zuständigkeiten, Ausgaben und Kredite
3.1 Finanzielle Zuständigkeiten

Art. 73 Grundsatz

1 Die kantonale Gesetzgebung und das kommunale Organisationsreglement bestimmen die Finanzkompetenzen der kommunalen Behörden.

Art. 74 Anlagen des Finanzvermögens

1 Ausser gegenteiliger kommunaler Regelung und mit Ausnahme von Immo - bilienanlagen obliegt dem Gemeinderat die Kompetenz, die Anlagen des Fi - nanzvermögens zu tätigen.

Art. 75 Bestimmende Kriterien

1 Die finanzielle Ausgabenkompetenz ist für Kosten zu Lasten der Gemeinde auf der Grundlage der Bruttoeinnahmen der letzten abgeschlossenen Jahresrechnung festgelegt und basiert auf folgenden Elementen: a) die Bruttoeinnahmen entsprechen dem Total der Erträge der Erfolgs - rechnung (ohne die internen Verrechnungen) des letzten abgeschlos - senen Rechnungsjahres; b) jede Ausgabe muss in ihrer Gesamtheit berechnet werden. Die Auftei - lung der Kosten für das gleiche Objekt, um damit innerhalb der Kom - petenzlimiten zu verbleiben, ist nicht gestattet.
2 Für die Miete von Gütern und die Inanspruchnahme von beschränkten dinglichen Rechten im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g GemG ist der kapitalisierte Wert bestimmend. Dieser wird auf der Basis eines Miet - werts oder einer Rente entsprechend der Vertragsdauer ermittelt, jedoch im Maximum für 20 Jahre.
3.2 Ausgaben

Art. 76 Ausgaben

1 Die dauernde Zuweisung von Mitteln oder Anlagen des Finanzvermögens für eine öffentliche Aufgabe stellt eine Ausgabe dar.
2 Eine Ausgabe kann entweder eine Mittelverwendung (Konto der Erfolgs - rechnung) oder eine Zunahme des Verwaltungsvermögens (Investitionsrech - nung) bewirken.
3 Eine Ausgabe ist einer solchen gleichgestellt: a) die Beteiligung an juristischen Personen des Privatrechts, ausgenom - men die Anlagen des Finanzvermögens; b) die Anlagen in Immobilien; c) die Zweckentfremdung von Elementen des Verwaltungsvermögens; d) der Transfer von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen; e) der Verzicht auf Einnahmen oder der Erlass von Schulden; f) die Spenden.

Art. 77 Einmalige Ausgaben

1 Im Fall von einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Kompetenz für die Ausgabenermächtigung gemäss dem Betrag der Gesamtausgabe für das gleiche Objekt.
2 Die Ausgabenermächtigung umfasst alle Ausgaben, die untrennbar durch die Einheit der Materie und der Zeit miteinander verbunden sind. Diese Aus - gaben müssen zusammengezählt werden.

Art. 78 Periodische Ausgaben

1 Die Ausgaben, die der Ausführung einer dauernden Aufgabe dienen, sind periodische Ausgaben.

Art. 79 Gebundene Ausgaben

1 Eine Ausgabe gilt als gebunden: a) wenn der Grundsatz der Ausgabe und sein Betrag durch eine gesetzli - che Grundlage oder ein Urteil vorgeschrieben ist; b) wenn sie absolut unentbehrlich für die Erfüllung einer Verwaltungsauf - gabe ist, die durch ein Gesetz vorgeschrieben ist; c) wenn sie sich unmittelbar aus einem Vertrag ergibt, der durch das zu -
2 Der Gemeinderat beschliesst die gebundenen Ausgaben.

Art. 80 Neue nicht gebundene Ausgaben

1 Eine Ausgabe gilt als neue Ausgabe, wenn dem für die Gewährung der Ausgabenermächtigung zuständigen Organ eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit in Bezug auf den Umfang, den Zeitpunkt der Vornahme oder andere Modalitäten zusteht.
3.3 Kredite

Art. 81 Verpflichtungskredit

1 Ein Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein anvisiertes Ziel eine finanzielle Verpflichtung über einen bestimmten Betrag einzugehen. Er wird von der zuständigen Behörde (Art. 17 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GemG) für Investitionen und Investitionsbeiträge an Dritte, welche sich über mehrere Jahre erstrecken, sowie für Eventualverpflichtungen beschlossen.
2 Sobald sich ein Verpflichtungskredit als ungenügend erweist, muss von der zuständigen Behörde ein Zusatzkredit verlangt werden.
3 Ein Verpflichtungskredit verfällt, sobald der Zweck erreicht oder gegen - standslos geworden ist oder die zuständige Behörde ihn annulliert. Ohne ge - genteilige Ermächtigungsregelung der zuständigen Behörde verfällt der Ver - pflichtungskredit nach 8 Jahren, falls mit den Arbeiten nicht begonnen wur - de.

Art. 82 Zusatzkredit

1 Falls sich ein Verpflichtungskredit vor oder während der Ausführung des vorgesehenen Projekts als ungenügend erweist, muss von der zuständigen Behörde ein Zusatzkredit verlangt werden, bevor neue Verpflichtungen ein - gegangen werden.
2 Enthält ein Verpflichtungskredit eine Indexierungsklausel, werden die mit der Teuerung zusammenhängenden Ausgaben mit dem Budget genehmigt. Bei Preissenkungen reduziert sich der Kredit entsprechend.
3 Der Gemeinderat ist zuständig, einen Zusatzkredit zu beschliessen. Vorbe - halten bleibt die Genehmigung durch die Urversammlung in nachfolgenden Fällen, wenn: a) der Zusatzkredit in der Zuständigkeit der Urversammlung liegt (Art. 17 Abs. 1 Bst. c GemG);
b) der Initialkredit vom Gemeinderat genehmigt wurde und nun der Ge - samtkredit, d.h. der Initialkredit inklusive den Zusatzkredit, in die Zu - ständigkeit der Urversammlung fällt.
4 Zusatzkredite über 50'000 Franken, die vom Gemeinderat im Rahmen sei - ner Kompetenzen beschlossen wurden, sind der Urversammlung oder dem Generalrat zur Kenntnis zu bringen.

Art. 83 Budgetkredit

1 Ein Budgetkredit ist jener, welcher von der zuständigen Behörde für eine jährliche Ausgabe betreffend einen bestimmten Zweck beschlossen wird.
2 Die Budgetkredite dürfen nicht für andere Projekte, als für jene die im Bud - get vorgesehen sind, verwendet werden.
3 Ein nicht benutzter Budgetkredit verfällt am Ende des Rechnungsjahres.
4 Ein Budgetkredit darf ohne Ermächtigung des zuständigen Organs nicht überschritten werden.

Art. 84 Nachtragskredit

1 Falls sich ein Budgetkredit als ungenügend erweist, um die vorgesehene Aufgabe zu erfüllen, muss ein Nachtragskredit verlangt werden. Ein Nach - tragskredit wird beschlossen für Ausgaben, die dringend oder in einem Ge - setz festgelegt oder im gleichen Verwaltungsjahr durch entsprechende Ein - nahmen gedeckt sind.
2 Es liegt in der Zuständigkeit des Gemeinderats, einen Nachtragskredit zu beschliessen, vorbehältlich Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c GemG.
3 Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Generalrat, sofern der Nachtragskredit zehn Prozent der budgetierten Rubrik und 50'000 Franken übersteigt.
4 Nachtragskredite über 50'000 Franken, die vom Gemeinderat beschlossen wurden, sind der Urversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Art. 85 Finanzpolitische Reserve

1 Die Entnahme aus oder die Einlage in die finanzpolitische Reserve liegt in der Zuständigkeit des Gemeinderats. Diese Beträge sind in der Erfolgsrech - nung als ausserordentlicher Aufwand oder Ertrag zu verbuchen.
2 Die Nachfinanzierung der finanzpolitischen Reserve ist nicht gestattet.

Art. 86 Vorfinanzierung von Investitionen

1 Die Vorfinanzierung von Investitionen ist nicht gestattet.
4 Organisation und System der internen Kontrolle

Art. 87 Organisation

1 Der Gemeinderat trifft die Vorkehrungen die für die Organisation der Fi - nanzhaushaltsführung und der Buchhaltung notwendig sind, und die der Be - deutung der Angelegenheit angepasst sind.
2 Der Gemeinderat achtet insbesondere darauf, dass: a) die Tätigkeiten, Aufgaben, Kompetenzen sowie die Vertretungen für je - de Stelle der Finanzverwaltung präzis schriftlich festgehalten werden; b) bei jeder Übergabe von Kompetenzen einer Person mit Vermögens - verantwortung der Vorgesetzte und der Nachfolger anwesend sind; c) die anwesenden Personen ein Protokoll unterzeichnen.

Art. 88 System der internen Kontrolle

1 Der Gemeinderat richtet ein wirksames und der Bedeutung der Gemeinde angepasstes internes Kontrollsystem ein.
2 Der Gemeinderat erlässt Vorschriften namentlich betreffend: a) die Unterschriftenregelung in Anwendung des Grundsatzes der Kollektivunterschrift zu zweien; b) die Aktivierungsregeln für Investitionsausgaben; c) die Regeln, um Verpflichtungskredite zu beschliessen und die geneh - migten Kredite zu benutzen; d) die Regeln, um die Zusatz- und Nachtragskredite zu beschliessen; e) das Recht, um die Zahlungen anzuweisen; f) das Recht zum Visieren; g) die Kontrolle des Inkassos und der Eintreibung der Einnahmen und Er - träge.
5 Rechnungsprüfung

Art. 89 Organisation

1 Die Urversammlung oder der Generalrat wählt auf Vorschlag des Gemein - derates für die Legislaturperiode eine zugelassene Revisionsstelle. Das Re - visionsmandat kann durch die Urversammlung widerrufen werden.
2 Als Revisionsstelle wählbar sind Revisionsunternehmen im Sinne des eid - genössischen Revisionsaufsichtsgesetzes (nachstehend: RAG) und gemäss den Bestimmungen in Artikel 90 VFFHGem.
3 Das Revisionsmandat beginnt mit der Kontrolle der Rechnung des ersten Legislaturjahres.
4 Die Revisionsstelle ist wiederwählbar. Die Ernennung erfolgt spätestens an der Urversammlung oder der Versammlung des Generalrats, anlässlich de - rer die letzte Jahresrechnung der vorangegangenen Legislatur behandelt wird.
5 Die Revisionsstelle muss von der Verwaltung unabhängig sein. Diese Be - dingung gilt für sämtliche an der Revision beteiligten Personen.
6 Es obliegt dem Gemeinderat zu beurteilen, ob eine Revisionsstelle oder an der Revision beteiligte Personen von der Verwaltung unabhängig sind re - spektive das Revisionsunternehmen im Sinne des RAG befähigt ist.

Art. 90 Bedingungen zur Befähigung

1 Die Revisionsstelle muss ein Revisionsunternehmen im Sinne des RAG sein.
2 Das Revisionsunternehmen muss im Minimum als Revisor gemäss RAG zugelassen sein, um als Revisionsstelle bei Gemeinden zu wirken, bei wel - chen in der Rechnung die Bilanzsumme 20 Millionen Franken und die Brut - toeinnahmen 40 Millionen Franken nicht übersteigen. Der für das Mandat verantwortliche Revisor muss im Minimum im Besitz einer Zulassung als Re - visor im Sinne des RAG sein.
3 Überschreitet die Rechnung diese beiden Werte, muss das Revisionsunter - nehmen im Besitz einer Zulassung als Revisionsexperte im Sinne des RAG sein. Der für das Mandat verantwortliche Revisor muss im Besitz einer Zu - lassung als Revisionsexperte im Sinne des RAG sein.
4 Die Person die das Mandat leitet, kann dieses maximal während zwei Le - gislaturperioden ausüben. Sie kann das Mandat erst nach einer Unterbre - chung von einer Legislaturperiode wieder aufnehmen.

Art. 91 Ausnahme

1 Den Burgergemeinden kommen bezüglich Rechnungsprüfung erleichterte Anforderungen zu.
2 Falls in der Jahresrechnung einer Burgergemeinde in zwei aufeinanderfol - genden Jahren die Bilanzsumme 2 Millionen Franken und die Bruttoeinnah - men 200'000 Franken nicht übersteigen, muss die Revisionsstelle nicht im Sinne des RAG zugelassen sein. Es obliegt dem Burgerrat zu beurteilen, ob die Revisionsstelle befähigt ist.

Art. 92 Aufgaben

1 Die Revisionsstellen der Gemeinderechnungen prüfen die Buchhaltung und die Jahresrechnung auf formelle und materielle Richtigkeit.

Art. 93 Revisionsberichte

1 Die Revisionsstelle erstellt zuhanden des Gemeinderates einen detaillier - ten Bericht, der den Arbeitsplan der durchgeführten Kontrollen sowie die Feststellungen zur Erstellung der Rechnung, zum internen Kontrollsystem, zur Ausführung und zum Resultat der Kontrollen beinhaltet.
2 Die Revisionsstelle erstellt zuhanden der Urversammlung oder des Gene - ralrates einen schriftlichen Kurzbericht, in dem der Revisionsbericht zusam - mengefasst wird.
3 Mit dem Kurzbericht bestätigt die Revisionsstelle insbesondere: a) dass sie die gesetzlichen und vorgeschriebenen Bedingungen hin - sichtlich der Befähigung und der Unabhängigkeit erfüllt; b) dass sie geprüft hat, dass die Buchhaltung und die Jahresrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen und Reglementen erstellt ist; c) dass sie die Revision nach den schweizerischen Normen ihres Berufs - standes durchgeführt hat, die Revision so geplant und durchgeführt worden ist, dass Unstimmigkeiten in der Jahresrechnung erkannt wor - den wären; d) dass sie empfiehlt, die Rechnung zu genehmigen, mit oder ohne Ein - schränkung, oder sie zurückzuweisen; e) ihre Schlussfolgerungen bezüglich Entwicklung der Verschuldung und des Finanzhaushaltsgleichgewichtes auf Zeit; f) dass die Schlussbesprechung mit dem Gemeinderat stattgefunden hat.
4 Der Gemeinderat muss zuerst über den Bericht und über die Empfehlung informiert werden. Er kann eine eigene Stellungnahme abgeben.
5 Der Kurzbericht ist integrierender Bestandteil der Jahresrechnung.
6 Kantonale Aufsicht

Art. 94 Generelle Aufsicht

1 Das Departement ergreift alle notwendigen Massnahmen, um die Führung und Verwaltung des Finanzhaushaltes der Gemeinden zu gewährleisten.
2 Es berät und unterstützt die Gemeinden.

Art. 95 Beschlossene Massnahmen

1 Die Kontrolle und die Weiterverfolgung der durch den Staatsrat oder das Departement beschlossenen Massnahmen obliegen dem Finanzinspektorat, es sei denn, spezielle Bestimmungen teilen diese Aufgabe einer anderen Dienstelle zu.
2 Es kann jederzeit alle notwendigen Dokumente verlangen und Besuche durchführen.

Art. 96 Inspektionen

1 Das Finanzinspektorat besucht so oft wie notwendig die Gemeinden, um festzustellen und zu prüfen, ob die beschlossenen Massnahmen angewen - det werden, und ob sie regelmässig und rechtmässig geführt werden.
2 Es hält die Ergebnisse seiner Inspektionen gemäss den gesetzlichen Be - stimmungen in dieser Sache schriftlich fest.
3 Wenn es Unstimmigkeiten feststellt, informiert es das Departement und ko - ordiniert mit diesem die zu treffenden Massnahmen.
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 97 Umsetzung

1 Die Verwaltungsrechnung 2021 bleibt der Verordnung betreffend die Füh - rung des Finanzhaushaltes der Gemeinden vom 16. Juni 2004 (VFFH - Gem) unterstellt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.02.2021 01.03.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 24.02.2021 01.03.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-019
Anhang 1 zum Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung betreffend die Führung des Finanzhaushaltes der Gemeinden ( Stand 24.02.2021 )

Art. A1 - 1 Die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze

Nachfolgend die Fachempfehlungen : Fachempfehlung VS - Gemeind en Einführungsjahr 2022
5 Abgrenzungs - Optionen Keine Grenze (Anhang zur Rech- nung)
7 Verbuchung Steuereinnahmen Steuer - Soll - Prinzip als Minimum
8 Vorfinanzierungen Nein
9 Rückstellungen Keine Grenze (Anhang zur Rech- nung)
10 Verbuchung der Investitio nen Option 1: Netto - Bilanzierung
10
12 Aktivierungs - Grenzen Festlegung durch Gemeinde und Aufführung im Anhang zur Rechnung
12 Abschreibungs - Methode Degressiv
12 Grundstücke Konto 1400 Satz 0%
12 Gebäude/Hochbauten Nutzungsdauer Konto 1404
25 - 50 Jahr e (Satz 8% - 15%)
12 Tiefbau Nutzungsdauer Konten 1401 – 1403
40 - 60 Jahre (Satz 7% - 10%)
12 Mobilien, Fahrzeuge, Maschinen Nutzungsdauer Konto 1406
4 - 10 Jahre (Satz 35% - 60%)
12 Übrige Sachanlagen Nutzungsdauer Konto 1409
5 Jahre (Satz 50%)
12 Immateriel le Anlagen Nutzungsdauer Konten 1420 – 1429
5 Jahre (Satz 50%)
12 Wälder und unbebaute Alpflächen Konto 1405 und 1400 Satz 0%
12 Darlehen Abschreibung Konto 144 Gemäss Risiko
12 Beteiligungen und Grundkapitalien Abschreibung Konto 145 Gemäss Risiko
12 Investitionsbeiträge Nutzungsdauer Konto 146
1 - 40 Jahre (Satz 10% - 100%)
12 Bereiche nach übergeordneter Ge- setzes - Bestimmungen Nutzungsdauer laut übergeordneten Gesetzesbestimmungen (Merkblatt A
1995 EFV)
12 Beginn der Abschreibung Beginn der Arbeite n
12 Zusätzliche Abschreibungen Nein
12 Trennung bebaute Grundstücke < Gebäude Möglich
14 Geldflussrechnung Tabelle der aktualisierten Finanzie- rung
17 Finanzpolitische Reserve Ja
19 Aufwertung VV Nein
19 Aufwertung FV Möglich
19 Auflösung Neubewer tungsreserve FV Nein
20 Einheitliche Gesetzes - Grundlage vs. separate Separat
Markierungen
Leseansicht