Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elek... (642.12)
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Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie

Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie vom 5. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015) Der Verwaltungsrat, gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3 sowie Abs. 2 und 3 des EWN-Gesetzes 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundlagen und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement, die entsprechenden kantonal übergeordneten Ge - setze, gestützt darauf erlassene Ausführungsvorschriften des Kantons NW und des EWN-Verwaltungsrats, die jeweils gültigen Preise 2 ) sowie allfällig individuelle Vereinbarungen bilden die Grundlage für die Netz - nutzung und die Lieferung elektrischer Energie aus dem Verteilnetz des Kantonalen Elektrizitätswerks Nidwalden (nachstehend EWN genannt) an die Endverbraucher von elektrischer Energie (nachstehend Kunde genannt) sowie für Eigentümer von elektrischen Niederspannungsinstal - lationen, welche direkt an das Verteilnetz des EWN angeschlossen sind. Sie bilden zusammen mit den jeweils gültigen Preisstrukturen die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen dem EWN und seinen Kunden. 2 Die Netznutzung sowie der Bezug von Energie gelten als Anerken - nung dieses Reglements sowie der jeweils gültigen Ausführungsvor - schriften und Preise. 1) NG 642.1 2) NG 642.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 In besonderen Fällen hinsichtlich der Charakteristik des Energiebe - zugs, wie zum Beispiel bei Lieferungen an Grosskunden, Bereitstellung und Lieferung von Ergänzungs- oder Ersatzenergie an Kunden mit Eigenerzeugungsanlagen, Saisonenergie, Installation von temporären Anschlüssen mit vorübergehender Energielieferung (Schausteller, Aus - stellungen, Festanlässe, Baustellen usw.) sowie für weitere Lieferungen können fallweise besondere Lieferbedingungen vereinbart werden. In diesen abweichenden Fällen gelten die allgemeinen Bedingungen des vorliegenden Reglements sowie die geltenden Preisstrukturen nur inso - weit, als nichts Abweichendes festgesetzt oder vereinbart worden ist. 4 Jeder Kunde hat auf Verlangen Anrecht auf Aushändigung dieses Re - glements sowie der für ihn zutreffenden Preisstrukturen. Im Übrigen können sämtliche Unterlagen 5 sowie die auf EWN anwendbaren kantonalen Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen auf der Internet-Homepage des EWN (www.ewn.ch) eingesehen bzw. heruntergeladen werden. 6 Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen be - ziehen sich sowohl auf das weibliche wie das männliche Geschlecht. 7 Vorbehalten bleiben in jedem Fall die zwingenden bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1 Als Kunden gelten: Bei Netznutzung und / oder Energielieferungen: Der Eigentümer, bei Miet- oder Pachtverhältnissen der Mieter bzw. der Pächter von Grundstücken, Häusern, gewerblichen Räumen und Woh - nungen, deren Energieverbrauch über Messeinrichtungen erfasst oder in besonderen Fällen pauschal festgelegt wird. Für Untermieter und Kurzzeitmieter werden in der Regel keine eigenen Zählerabonnemente geführt. In Liegenschaften mit häufigem Benutzerwechsel kann das EWN das Zählerabonnement auf den Liegenschaftseigentümer ausstel - len. In Liegenschaften mit mehreren Benützern lautet das Zählerabon - nement für den Allgemeinverbrauch (z.B. Treppenhausbeleuchtung, Lift usw.) auf den Liegenschaftseigentümer.

Art. 3 Entstehung des Rechtsverhältnisses

1 Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden für die Netznutzung und / oder den Energiebezug entsteht in der Regel durch Nutzung des Verteilnet - zes, mit dem Energiebezug oder durch Abschluss eines Energieliefer - vertrags und dauert bis zur ordentlichen Abmeldung. 2
2 Bezieht der frei am Markt berechtigte Kunde nach Art. 6 StromVG /

Art. 11 StromVV (mindestens / grösser 100 MWh Jahresverbrauch pro

Verbrauchsstätte) Energie teilweise oder vollständig bei Dritten, so ist vorgängig mit dem EWN ein Netzanschluss- und Netznutzungsvertrag abzuschliessen. Im Weiteren hat der Kunde dem EWN bei einem Liefe - rantenwechsel folgende Angaben mitzuteilen: Neuer Lieferant, Bezugs - profil, Modalitäten des Energiedatenmanagements und der Abrechnung. Das EWN kann im Einverständnis des Kunden mit dem Drittlieferanten einen Rahmenvertrag zur Abwicklung der Netznutzung und der Abrech - nungsmodalitäten abschliessen. 3 Die Energielieferung wird aufgenommen, sobald die allenfalls notwen - digen Netzanschluss-, Netznutzungs- bzw. Energielieferverträge abge - schlossen sowie die Vorleistungen des Hauseigentümers und des Kun - den erfüllt sind, wie Bezahlung der Anschlussbeiträge, Baukostenbeiträ - ge und dergleichen. 4 Der Kunde ist nur berechtigt, die Energie zu den vertraglich bestimm - ten Zwecken zu verwenden. 5 Ohne ausdrückliche Bewilligung des EWN ist der Kunde nicht berech - tigt, Energie an Dritte abzugeben, ausgenommen an Untermieter von Wohnräumen. Auf den vom EWN erhobenen Preisen dürfen dabei keine Zuschläge erfolgen. Dasselbe gilt auch bei der Vermietung von Ferien - häusern, Ferienwohnungen und dergleichen.

Art. 4 Beendigung des Rechtsverhältnisses

1 Das Rechtsverhältnis bezüglich der Netznutzung kann vom Kunden ohne anderslautende individuelle Vereinbarung mit einer Kündigungs - frist von 2 Monaten gekündigt werden. 2 Die am freien Markt nicht berechtigten Kunden nach Art. 6 StromVG (kleiner 100 MWh Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte) können den Energiebezug jederzeit mit einer Frist von 5 Arbeitstagen durch schriftli - che, elektronische oder mündliche, vom EWN bestätigte Abmeldung be - enden (wie bei Wegzug, Liegenschaftsverkauf etc.). 3 Die am Markt berechtigten freien Kunden nach Art. 6 StromVG / Art. 11 StromVV können ohne besondere vertragliche Vereinbarung jeweils auf Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten ihren Energiebezug beenden. 4 Der Kunde hat die Netznutzung und den Energieverbrauch sowie all - fällig weitere Kosten, die bis zur Ablesung am Ende des Rechtsverhält - nisses entstehen, zu bezahlen. 3
5 Die Nichtbenützung von Netzanschlüssen, elektrischen Geräten oder Anlageteilen bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses. 6 Dem EWN ist unter Angabe des genauen Zeitpunkts Meldung zu er - statten.
a) Vom Verkäufer bei Eigentumswechsel einer Liegenschaft oder ei - ner Wohnung, mit Adressangabe des Käufers.
b) Vom wegziehenden Mieter bei Wegzug aus gemieteten Räumen, mit Angabe der neuen Wohnadresse.
c) Vom Vermieter bei Mieterwechsel einer Wohnung oder Liegen - schaft.
d) Vom Eigentümer der verwalteten Liegenschaft bei Wechsel in der Person oder Firma, welche die Liegenschaftsverwaltung besorgt, mit Angabe deren Adresse. 7 Netznutzung, Energieverbrauch und allfällig weitere Kosten und Um - triebe, die nach Beendigung des Rechtsverhältnisses oder in leer ste - henden Mieträumen und unbenutzten Anlagen entstehen, gehen zulas - ten des Eigentümers der entsprechenden Liegenschaft. 8 Nach Beendigung des Rechtsverhältnisses kann der Liegenschaftsei - gentümer für leer stehende Mieträume und unbenutzte Anlagen die De - montage der Messeinrichtung verlangen. Die Aufwendungen für die Wiederinbetriebnahme, enthaltend Demontage und Montage der Mess - einrichtung sowie die Wiedereinschaltung werden dem Liegenschaftsei - gentümer verrechnet. 9 Bei Ausserbetriebnahme von Messeinrichtungen behält sich das EWN vor, auf Kosten des Kunden geeignete Massnahmen zu treffen, um eine unbefugte oder unkontrollierte Wiederinbetriebnahme zu verhindern. 10 Das EWN kann bei der Abmeldung eines Energiebezugs Einsicht in benötigte Unterlagen verlangen. 2 Netznutzung

Art. 5 Bewilligungen und Zulassungsanforderungen

1 Der Energiebezug für vorübergehende Zwecke (Baustellen, Aus - stellungen, Festanlässe usw.) bedarf einer Bewilligung des EWN. 4
2 Das Gesuch ist auf dem vom EWN herausgegebenen Formular einzu - reichen. Es sind alle für die Beurteilung erforderlichen Pläne, Beschrie - be, allfällige kantonale Sonderbewilligungen und dergleichen beizule - gen, insbesondere Angaben über die Energieverwendung und eine fachkundige Bedarfsberechnung (Anschlussleistung, Gleichzeitigkeits - faktor), bei Raumheizungen zusätzlich detaillierte Angaben über die vor - gesehenen Heizgeräte. 3 Der Kunde oder sein Installateur bzw. Gerätelieferant hat sich rechtzei - tig beim EWN über die Anschlussmöglichkeiten zu erkundigen (Leis - tungsfähigkeit der Verteilanlagen, Spannungshaltung, Notwendigkeit der Verstärkung von Verteilanlagen usw.). 4 Einzelheiten sind in den Werkvorschriften und weiteren Bestimmungen des EWN geregelt. 5 Das Netz ist grundsätzlich für die Übertragung von Daten und Signalen des EWN reserviert. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch das EWN und sind entschädigungspflichtig. 6 Installationen und elektrische Verbraucher werden nur bewilligt und angeschlossen, wenn sie
a) den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und Ausfüh - rungsbestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik und den Werkvorschriften des EWN entsprechen;
b) im normalen Betrieb elektrische Einrichtungen benachbarter Kun - den, Fernmelde- und Rundsteueranlagen nicht störend beeinflus - sen;
c) von Firmen oder Personen ausgeführt werden, welche im Besitz einer Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstromin - spektorats (ESTI) gemäss Niederspannungsinstallationsverord - nung (NIV) 3 ) sind, soweit eine solche Bewilligung notwendig ist. 7 Das EWN kann auf Kosten des Verursachers besondere Bedingungen und Massnahmen festlegen, namentlich in folgenden Fällen:
a) Für die Dimensionierung und Steuerung von elektrischen Raum- und Aussenheizungen und anderen speziellen Wärmeanwendun - gen.
b) Wenn der vorgeschriebene Leistungsfaktor cos phi nicht einge - halten wird.
c) Für elektrische Verbraucher, die Netzrückwirkungen verursachen und damit den Betrieb der Anlagen des EWN oder dessen Kun - den stören; insbesondere auch bei störenden Oberwellen- und Resonanzerscheinungen sowie Spannungsabsenkungen. 3) SR 734.27 5
d) Zur rationellen Energienutzung.
e) Für die Rückspeisung bei Energieerzeugungsanlagen (EEA). Diese Bedingungen und Massnahmen können auch für bereits vorhan - dene Kunden und Anlagen angeordnet werden.

Art. 6 Niederspannungsinstalltionen

1 Niederspannungsinstallationen sind nach der Elektrizitätsgesetzge - bung des Bundes 4 ) und den darauf basierenden Vorschriften zu erstel - len, zu ändern, zu erweitern und instand zu halten. Installationen dürfen nur von Personen oder Firmen vorgenommen werden, welche im Besitz einer vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) gemäss NIV ausgestellten oder anerkannten Installationsbewilligung sind. 2 Die Erstellung, Ergänzung und Kontrolle solcher Installationen sowie die Montage von Zählern sind vom Eigentümer der elektrischen Nieder - spannungsinstallation bzw. vom beauftragten Installateur mit Installati - onsanzeige dem EWN zu melden. Dabei ist mit der Bestätigung eines dafür berechtigten Installateurs oder eines unabhängigen Kontrollorgans mit Kontrollbewilligung der Nachweis nach NIV zu erbringen, dass die betreffenden Installationen den geltenden Normen nach NIV (NIN) und den technischen Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen. 3 Die Installationen und die an das Netz angeschlossenen Geräte sind dauernd in gutem und gefahrlosem Zustand zu halten. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Den Kunden wird empfohlen, bei allfällig ungewöhnlichen Erscheinungen in ihren Installationen wie häufi - ges Durchschmelzen von Sicherungen, Knistern, Rauchentwicklung und dergleichen den betroffenen Anlageteil auszuschalten und unverzüglich einen berechtigten Installateur mit der Behebung der Störung zu beauf - tragen. 4 Das EWN fordert die Eigentümer von Niederspannungsinstallationen periodisch auf, den Nachweis zu erbringen, dass ihre Installationen den gültigen technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen und Normen genügen. Der Sicherheitsnachweis ist von einem unabhängi - gen Kontrollorgan auszustellen, das an der Installation der betreffenden technischen Anlagen nicht beteiligt gewesen ist. Das EWN führt auf - grund des eingereichten Sicherheitsnachweises Stichprobenkontrollen nach NIV durch und fordert den Installationsinhaber auf, allfällige Män - gel auf eigene Kosten umgehend durch einen berechtigten Installateur beheben zu lassen. 4) SR 734.0; 734.1; 734.2; 734.26; 734.27 etc. 6
5 Der Kunde ermöglicht den Mitarbeitern des EWN oder beauftragten Dritten zu angemessener Zeit und im Fall von Störungen jederzeit den Zugang zu sämtlichen Grenz- und Messstellen sowie zur Installation.

Art. 7 Messeinrichtungen

1 Die für die Messung der Energie notwendigen Zähler und anderen Ein - richtungen werden vom EWN geliefert und montiert. Die Zähler und Messeinrichtungen bleiben im Eigentum des EWN und werden auf des - sen Kosten instand gehalten. Der Hauseigentümer bzw. Kunde erstellt auf eigene Kosten die für den Anschluss der Messeinrichtungen not - wendigen Installationen nach Anleitung des EWN. Überdies stellt er dem EWN den für den Einbau der Messeinrichtungen und der Zählap - parate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Allfällige Verscha - lungen, Nischen, Aussenkästen usw., die zum Schutz der Apparate not - wendig sind, werden vom Kunden bzw. Hauseigentümer auf seine Kosten erstellt. 2 Die Kosten der Montage und Demontage der im Grundangebot vorge - sehenen Zähler und Messeinrichtungen gehen zulasten des EWN. Ist gemäss den Anforderungen des Kunden oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Montage zusätzlicher oder besonderer Messeinrichtungen (wie Lastgangmessung) bzw. entsprechende Kommunikationsanschlüs - se notwendig, so gehen die entsprechenden Mehrkosten für Installation und Betrieb zu dessen Lasten. 3 Werden Zähler und andere Messeinrichtungen ohne Verschulden des EWN beschädigt, so gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz und Aus - wechslung zulasten des Kunden. Zähler und Messeinrichtungen dürfen nur durch Beauftragte des EWN plombiert, entplombiert, entfernt oder versetzt sowie ein- oder ausgebaut werden, und nur diese dürfen die Energiezufuhr zu einer Anlage durch Ein- oder Ausbau der Messeinrich - tungen herstellen oder unterbrechen. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Messinstrumente beeinflussen, haftet dem EWN für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Das EWN be - hält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten. 7
4 Messeinrichtungen wie Unterzähler, welche sich im Eigentum des Kunden befinden und für die Weiterverrechnung an Dritte dienen, sind von diesem auf eigene Kosten nach den Bestimmungen des Bundesge - setzes über das Messwesen 5 ) sowie den entsprechenden Ausführungs - vorschriften und Verordnungen zu unterhalten und periodisch amtlich prüfen zu lassen. 5 Der Kunde kann jederzeit auf eigene Kosten eine Prüfung der Mess - einrichtungen durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamts für Metrologie und Akkredi - tierung massgebend. Werden bei den Prüfungen Fehler an den Mess - einrichtungen festgestellt, so trägt das EWN die Kosten der Prüfungen einschliesslich der Auswechslung der Messeinrichtungen. Messappara - te, deren Abweichungen die gesetzlichen Toleranzen nicht überschrei - ten, gelten als korrekt messend. Dies gilt ebenfalls für Umschaltuhren, Sperrschalter, Rundsteuerempfänger usw. mit Differenzen bis +/– 30 Minuten auf die Uhrzeit. 6 Die Kunden sind verpflichtet, festgestellte Unregelmässigkeiten in der Funktion der Mess- und Schaltapparate dem EWN unverzüglich anzu - zeigen.

Art. 8 Messung des Energieverbrauchs

1 Für die Feststellung des Energieverbrauchs sind die Angaben der Zäh - ler und Messeinrichtungen des EWN massgebend. Das Ablesen der Zähler und die Wartung der übrigen Messeinrichtungen erfolgen durch Beauftragte des EWN oder durch Fernablesung. Das EWN kann die Kunden ersuchen, die Zähler selbst abzulesen und die Zählerstände dem EWN mit dem abgegebenen Formular zu melden. 2 Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Messein - richtung wird der Energiebezug des Kunden soweit möglich aufgrund der durchgeführten Prüfung ermittelt. Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine Nachprüfung nicht bestimmen, so wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Kunden vom EWN festgelegt. Dabei ist vom Verbrauch in vorausgegangenen, vergleichba - ren Perioden auszugehen. Die inzwischen eingetretenen Veränderun - gen der Anschlusswerte und Betriebsverhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. 5) SR 941.20 8
3 Kann die Fehlanzeige einer Messapparatur nach Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt werden, so hat das EWN die Abrechnungen für diese Dauer, jedoch höchstens für die letzten 5 Jahre, entsprechend zu bereinigen. Kann der Zeitpunkt des Eintretens der Störung nicht festge - stellt werden, so wird die Abrechnung für die beanstandete Ableseperi - ode angepasst. Art. 7.3 bleibt vorbehalten. 4 Treten in einer Installation Verluste durch Erdschluss, Kurzschluss oder andere Ursachen auf, so hat der Kunde keinen Anspruch auf eine Reduktion des registrierten Energieverbrauchs. 3 Energielieferung

Art. 9 Art und Umfang der Energielieferung

1 Das EWN liefert dem Kunden gestützt auf dieses Reglement Energie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der ihm zur Verfügung ste - henden Möglichkeiten. Das EWN ist berechtigt zu verlangen, dass der Energiebezug den in den Produktions- und Verteilanlagen herrschenden Belastungsverhältnissen angepasst wird. Das EWN ist ausserdem be - rechtigt, während der Spitzenbelastungszeit nötigenfalls die Leistung einzuschränken oder Geräte zu sperren. 2 Die Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften über die Energieverwendung obliegt dem Kunden. 3 Das EWN setzt für die Energielieferung die Energieart, Spannung, Fre - quenz und den Leistungsfaktor cos phi sowie die Art der Schutzmass - nahmen fest. Das Niederspannungsnetz wird mit Wechselstrom in der Nennspannung 400/230 Volt und mit der Nennfrequenz von 50 Hz betrieben. Das EWN ist berechtigt, besondere Bedingungen festzule - gen, sofern der vorgeschriebene Leistungsfaktor nicht eingehalten und vom Kunden keine Abhilfe getroffen wird. 4 Der Kunde ist nur berechtigt, die Energie zu den in den Preisstrukturen oder dem Energieliefervertrag bestimmten Zwecken zu verwenden. Der Anschluss von elektrischen Geräten an Stromkreise, die für andere Zwecke bestimmt sind, ist nicht erlaubt. 9

Art. 10 Regelmässigkeit der Energielieferung /

Einschränkungen 1 Das EWN liefert die Energie in der Regel ununterbrochen innerhalb der üblichen Toleranzen für Spannung und Frequenz gemäss der Schweizer Norm EN 50160 «Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen»; vorbehalten bleiben besondere Preis- sowie die nachstehenden Ausnahmebestimmungen. 2 Das EWN hat das Recht, die Energielieferung einzuschränken oder ganz einzustellen
a) bei höherer Gewalt wie Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, in - neren Unruhen, Streiks, Sabotage;
b) bei ausserordentlichen Vorkommnissen und Naturereignissen wie Einwirkungen durch Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Windfall und Schneedruck, Erdbeben, Beschädigung durch Dritte usw., Störungen und Überlastungen im Netz sowie Produktions - einbussen infolge Ressourcenmangel;
c) bei betriebsbedingten Unterbrechungen wie Reparaturen, Unter - halts- und Erweiterungsarbeiten, Unterbrechung der Zufuhr vom Vorlieferanten oder bei Lieferengpässen;
d) bei Unfällen bzw. bei Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder Sa - chen;
e) wenn die Versorgungssicherheit nicht gewährleistet werden kann;
f) bei Energieknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der Elektrizitätsversorgung des Landes;
g) aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen. Das EWN wird dabei in der Regel auf die Bedürfnisse der Kunden Rücksicht nehmen. Voraussehbare längere Unterbrechungen und Ein - schränkungen werden den Kunden nach Möglichkeit im Voraus und in geeigneter Form (Amtsblatt, Zeitung, direkte Benachrichtigung usw.) angezeigt. 3 Das EWN ist zur optimalen Lastbewirtschaftung berechtigt, für be - stimmte Gerätekategorien die Freigabezeiten einzuschränken oder zu verändern. Die dafür notwendigen technischen Einrichtungen gehen zu - lasten des Kunden. 10
4 Die Kunden haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um in ihren Anlagen Schäden oder Unfälle zu verhüten, die durch Ener - gieunterbruch, Wiedereinschaltung sowie aus Spannungs- oder Fre - quenzschwankungen und Oberschwingungen im Netz entstehen kön - nen. In besonderem Mass gilt diese Verpflichtung für auf solche Ereig - nisse anfälligen Betriebe wie Krankenhäuser, Altersheime, EDV-Anla - gen, Kühlanlagen, Intensivmastbetriebe und dergleichen. Kunden, die eigene Erzeugungsanlagen besitzen oder Energie von dritter Seite be - ziehen, haben die besonderen Bedingungen über den Parallelbetrieb mit dem Netz des EWN einzuhalten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass im Fall von Stromunterbrüchen im EWN-Netz solche Anlagen au - tomatisch von diesem abgetrennt und nicht wieder zugeschaltet werden können, solange das EWN-Netz spannungslos ist. 5 Die Kunden haben unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestim - mungen keinen Anspruch auf Entschädigung für mittelbaren oder unmit - telbaren Schaden, der ihnen entsteht aus
a) Spannungs- und Frequenzschwankungen irgendwelcher Art und Grösse oder störenden Oberschwingungen im Netz;
b) Unterbrechungen oder Einschränkungen der Energieabgabe so - wie aus der Einstellung der Energielieferung oder aus dem Betrieb von Rundsteueranlagen, sofern die Unterbrechungen aus Gründen erfolgen, die in diesem Reglement vorgesehen sind.

Art. 11 Einstellung der Netznutzung und / oder Energieliefe

- rung infolge Kundenverhalten 1 Das EWN ist berechtigt, nach vorheriger Mahnung und entsprechend schriftlicher Anzeige die Netznutzung und / oder Energielieferung einzu - stellen, wenn der Kunde
a) elektrische Einrichtungen oder Geräte benutzt, die den anwend - baren Vorschriften nicht entsprechen oder aus anderen Gründen Personen oder Sachen gefährden;
b) rechtswidrig Energie bezieht;
c) den Beauftragten des EWN den Zutritt zu seiner Anlage oder Messeinrichtung nicht ermöglicht;
d) seinen Zahlungsverpflichtungen für die Netznutzung und / oder den Energiebezug nicht nachgekommen ist oder keine Gewähr besteht, dass zukünftige Netznutzungs- oder Energierechnungen bezahlt werden;
e) in schwerwiegender Weise gegen wesentliche Bestimmungen dieses Reglements verstösst. 11
2 Mangelhafte elektrische Einrichtungen oder Geräte, von denen eine beträchtliche Personen- oder Brandgefahr ausgeht, können durch Be - auftragte des EWN oder durch das Eidgenössische Starkstrominspekto - rat ESTI ohne vorherige Mahnung vom Verteilnetz abgetrennt oder plombiert werden. 3 Bei vorsätzlicher Umgehung der Preisbestimmungen durch den Kun - den oder dessen Beauftragten sowie bei widerrechtlichem Energiebe - zug hat der Kunde die zu wenig verrechneten Beträge in vollem Umfang samt Zinsen und einer Entschädigung für die verursachten Umtriebe zu bezahlen. Das EWN behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten. 4 Die Einstellung der Netznutzung und / oder Energielieferung durch das EWN befreit den Kunden nicht von der Zahlungspflicht für ausgestellte Rechnungen oder von der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten gegen - über dem EWN. Aus der rechtmässigen Einstellung der Netznutzung und / oder Energielieferung durch das EWN entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art. 4 Preise und Rechnungsstellung

Art. 12 Preise

1 Die anwendbaren Preise, die technischen Anforderungen sowie die Kostenbeiträge werden periodisch den aktuellen Marktverhältnissen angepasst.

Art. 13 Rechnungsstsellung und Zahlung

1 Die Rechnungsstellung an die Kunden erfolgt in regelmässigen Zeitab - ständen. Das EWN kann zwischen den Zählerablesungen Teilrechnun - gen in der Höhe des voraussichtlichen Energiebezugs stellen. Bei wie - derholtem Zahlungsverzug oder wenn berechtigte Zweifel an der Zah - lungsfähigkeit des Kunden bestehen, kann das EWN vom Kunden angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen, Münz- oder andere Prepaymentzähler einbauen oder monatlich bzw. wöchent - lich Rechnung stellen. Münzzähler können vom EWN so eingestellt wer - den, dass ein angemessener Teil der eingeworfenen Münzen zur Til - gung bestehender Forderungen aus Energielieferungen des EWN übrig bleibt. Die Kosten für den Ein- und Ausbau der entsprechenden Zähler sowie für zusätzliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang gehen zulasten des Kunden. 12
2 Sämtliche bundes- und kantonalrechtlichen Steuern, Abgaben sowie Belastungen (wie z.B. Gewinnablieferung an den Kanton, Systemdienst - leistungen, Kostenwälzungen aus vorgelagerten Netzebenen) aus Richtlinien von Branchenverbänden oder der Schweizerischen Höchst - spannungsnetzbetreiberin gehen zulasten des Kunden. Das Gleiche gilt für Kosten aus gesetzlichen Förderungsmassnahmen für erneuerbare Energien. 3 Die Rechnungen sind vom Kunden innert 30 Tagen nach Zustellung ohne jeglichen Abzug mit dem zugestellten Einzahlungsschein oder mit Bank- oder Postauftrag zu begleichen. Die Bezahlung der Rechnungen in Raten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des EWN zulässig. Auf Wunsch des Kunden können die Zahlungen auch mittels elektronischer Rechnungen (E-Rechnung) oder Lastschriftverfahren (LSV) erfolgen. 4 Bei Zahlungsverzug erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist eine erste Mahnung an den Kunden mit einer weiteren Zahlungsfrist von 10 Tagen und dem Hinweis auf die Verrechnung von Mahngebühren im Falle einer weiteren Mahnung. Wird der ersten Mahnung nicht Folge ge - leistet, so erfolgt eine zweite Mahnung mit einer letzten Zahlungsfrist von 5 Tagen und dem Hinweis der Unterbrechung der Netznutzung und / oder Energielieferung bei erneutem Ausbleiben der Zahlung. 5 Mahnungen des EWN können bei Bedarf als Verfügung mit Rechtsmit - telbelehrung erlassen werden. Rechtsmittelinstanzen und Fristen richten sich nach Art. 14 dieses Reglements. Anstelle von Mahnungen mit Rechtsmittelbelehrung kann das EWN bei Bedarf bereits die Rechnung als Verfügung erlassen. 6 Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden dem Kunden die durch den Zah - lungsverzug verursachten zusätzlichen Aufwendungen (Mahngebühren, Porto, Inkasso, Ein- und Ausschaltungen usw.) in Rechnung gestellt. 7 Die Mahngebühren werden wie folgt festgelegt: Bei der ersten Zah - lungserinnerung oder Mahnung werden keine Gebühren erhoben. Für jede allfällige weitere Mahnung beträgt die Mahngebühr Fr. 40.– plus MwSt., hinzu kommen allfällige Inkasso- und Betreibungskosten. 8 Bei allen Rechnungen und Zahlungen können Fehler und Irrtümer nachträglich während 5 Jahren ab Fälligkeit berichtigt werden. 9 Bei Beanstandungen der Energiemessung ist der Kunde nicht berech - tigt, die Zahlung der Rechnungsbeträge und die Leistung von Akonto - zahlungen zu verweigern. Bestrittene Forderungen gegenüber dem EWN dürfen nicht mit dessen Guthaben aus Netznutzung oder Energie - lieferungen verrechnet werden. 13

Art. 14 Rechtsmittel

1 Einsprachen gegen die Anwendung dieses Reglements und der sich darauf stützenden Ausführungsvorschriften sowie der Preise sind schriftlich bei der EWN-Direktion einzureichen. 2 Gegen Verfügungen und Einsprache-Entscheide der EWN-Direktion kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim EWN-Verwal - tungsrat Beschwerde erhoben werden. 3 Verfügungen und Entscheide des EWN-Verwaltungsrats können bin - nen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons NW angefochten werden. 4 Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist treten die Verfügungen in Rechtskraft. Im Betreibungsverfahren sind die Verfügungen gemäss

Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs )

voll - streckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt. 5 Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement wurde vom EWN-Verwaltungsrat am 5. Dezember 2014 genehmigt und tritt per 1. Januar 2015 in Kraft. Es ersetzt die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss, die Netz - nutzung und die Lieferung elektrischer Energie vom 21. August 2008 7 ) samt Nachträgen und Änderungen. Das vorliegende Reglement ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 6) SR 281.1 7) A 2008, 2595 14
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 2320 15
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.12.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 2320 16
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