VERORDNUNG über den freiwilligen Musikunterricht an der Volksschule (10.1462)
CH - UR

VERORDNUNG über den freiwilligen Musikunterricht an der Volksschule

VERORDNUNG über den freiwilligen Musikunterricht an der Volksschule (VMV) (vom 28. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2008) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 46 des Gesetzes vom 2. März 1997 über Schule und Bildung (Schulgesetz) 2 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:

Artikel 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt, einen genügenden, qualitativ guten, freiwil - ligen Musikunterricht für Schülerinnen und Schüler der Volksschule sicherzustellen.

Artikel 2 Leistungsvereinbarung

1 Der Regierungsrat schliesst mit einer anbietenden Organisation eine Leis - tungsvereinbarung ab, soweit der Zweck nach Artikel 1 das verlangt.
2 Der Regierungsrat kann auch mit mehreren anbietenden Organisationen eine Leistungsvereinbarung abschliessen, sofern dies notwendig ist, um den Zweck nach Artikel 1 zu erreichen.
3 Die Leistungsvereinbarung stellt insgesamt sicher, dass:
a) der freiwillige Musikunterricht für Schülerinnen und Schüler der Volks - schule ein breit gefächertes Instrumentenangebot aufweist, von guter Qualität ist, den Bedarf im Kanton Uri deckt, allen Schülerinnen und Schülern der Volksschule offen steht und, soweit das sinnvoll und wirt - schaftlich tragbar ist, dezentral angeboten wird;
b) die anbietenden Organisationen eine zweckmässige und kostengünstige Organisation und Administration aufweisen;
c) die Aufsicht (Controlling) des Kantons gewährleistet ist.
1 AB vom 7. Oktober 2005
2 RB 10.1111
3 RB 1.1101 1
4 Die Aufforderung, sich um eine Leistungsvereinbarung zu bewerben, ist öffentlich auszuschreiben.
5 Teilangebote sind zulässig. Der Regierungsrat kann, im Einverständnis mit den anbietenden Organisationen, ein Angebot auch bloss teilweise annehmen.
6 Die Leistungsvereinbarung ist zeitlich zu befristen. Sie dauert längstens zehn Jahre.

Artikel 3 Abgeltung

a) Grundsatz
1 Im Rahmen der Programmvereinbarung gilt der Kanton die Lohnkosten teilweise ab, welche die anbietenden Organisationen den Musikschullehr - personen bezahlen. 4
2 Die Abgeltung wird nur für den Unterricht während der Dauer der Schul - pflicht geleistet.

Artikel 4 b) Berechnung

1 Die vom Kanton zu leistende Abgeltung beträgt 60 Prozent der anrechen - baren Löhne, welche die anbietenden Organisationen den Musikschullehr - personen bezahlen. 5
2 Der Regierungsrat legt die Höhe der abgeltungsberechtigten Löhne der Musikschullehrpersonen fest. Gestützt darauf bestimmt die zuständige Direktion 6 den beitragsberechtigten Lohn im Einzelfall.
3 Der Regierungsrat kann die abgeltungsberechtigten Unterrichtsstunden pro Schülerin oder Schüler beschränken.
4 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
5 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
6 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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Artikel 5 7

Artikel 6 d) besondere Regelungen

Der Regierungsrat kann abweichende Regelungen treffen für Schülerinnen und Schüler, die gestützt auf einen entsprechenden Vertrag der Gemeinde oder des Kantons den Musikunterricht in einem anderen Kanton besuchen.

Artikel 7 Weitere finanzielle Abgeltungen

Der Kanton kann weitere Beiträge leisten, namentlich an Kurse, die von kantonalen Verbänden durchgeführt werden. Im Rahmen der Leistungsver - einbarung kann er zudem Beiträge leisten an:
a) die Kosten der Administration und Leitung;
b) die Weiterbildung der Musiklehrpersonen;
c) den Unterricht von Schülerinnen und Schülern von Berufsfachschulen und anderen allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe II.

Artikel 8 Vollzug und Ausgaben

1 Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung.
2 Er beschliesst die mit dem Vollzug dieser Verordnung verbundenen Ausgaben.

Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 27. Februar 1980 über Beiträge an den freiwilligen Musikunterricht während der Volksschulzeit 8 wird aufgehoben.

Artikel 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
1. August 2006 in Kraft.
7 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
8 RB 10.1462 3
Im Namen des Landrats Der Präsident: Louis Ziegler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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