REGLEMENT über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauft... (10.1212)
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REGLEMENT über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauftrag)

REGLEMENT über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauftrag) (vom 17. Juni 2015 1 ; Stand am 1. August 2016) Der Erziehungsrat, gestützt auf Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung zum Schulgesetz vom
22. April 1998 (Schulverordnung) 2 , beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen (Amts - auftrag), die an der Volksschule unterrichten.

Artikel 2 Arbeitsfelder

Der berufliche Auftrag der Lehrperson umfasst folgende vier Arbeitsfelder:
a) Unterricht und Klasse;
b) Lernende;
c) Schule;
d) Lehrperson.

Artikel 3 Arbeitsfeld Unterricht und Klasse

Das Arbeitsfeld Unterricht und Klasse umfasst:
a) das Unterrichten, Fördern und Erziehen;
b) das Planen, Vorbereiten, Auswerten, Dokumentieren und Weiterentwi - ckeln des Unterrichts;
c) das Zusammenarbeiten im Unterrichtsteam;
d) das Erledigen von organisatorischen und administrativen Aufgaben bezüglich der Klasse.
1 AB vom 26. Juni 2015
2 RB 10.1115 1

Artikel 4 Arbeitsfeld Lernende

Das Arbeitsfeld Lernende umfasst:
a) das Beraten, Begleiten und Beurteilen der Schülerinnen und Schüler;
b) die Zusammenarbeit mit den Eltern, Schuldiensten und Behörden.

Artikel 5 Arbeitsfeld Schule

Zum Arbeitsfeld Schule gehören folgende Aufgaben:
a) das Gestalten und Organisieren der eigenen Schule;
b) das Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule.

Artikel 6 Arbeitsfeld Lehrperson

Das Arbeitsfeld Lehrperson umfasst folgende Aufgaben:
a) die Evaluation der eigenen Tätigkeiten;
b) die individuelle Weiterbildung.

Artikel 7 Jahresarbeitszeit und Aufteilung auf die Arbeitsfelder

1 Die jährliche Arbeitszeit der Lehrpersonen entspricht derjenigen der Ange - stellten der kantonalen Verwaltung.
2 Sie verteilt sich wie folgt auf die Arbeitsfelder:
a) Arbeitsfeld Unterricht und Klasse 85 Prozent;
b) Arbeitsfeld Lernende 5 Prozent;
c) Arbeitsfeld Schule 5 Prozent;
d) Arbeitsfeld Lehrperson 5 Prozent.
3 Die Prozentangaben nach Absatz 2 sind Richtwerte, die jährlichen Schwankungen unterliegen können.

Artikel 8 Arbeitszeit und Unterrichtsverpflichtung

1 Die Arbeitszeit der Lehrpersonen besteht aus der Unterrichtszeit, der vorgegebenen Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts und der frei gestalt - baren Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts.
2 Die Schulleitung kann im Rahmen der vorgegebenen Arbeitszeit festlegen, wann die Lehrpersonen ausserhalb des Unterrichts im Schulhaus anwesend sein müssen.
2
3 In den Volksschulen darf diese angeordnete Anwesenheit 120 Stunden nicht überschreiten, und davon dürfen maximal fünf Arbeitstage in den Schulferien angesetzt werden.
4 Die Schulleitung gibt die vorgegebenen Arbeitszeiten mit Anwesenheits - pflicht frühzeitig bekannt. Ein bedeutender Teil der Arbeitszeit ist durch die Lehrperson individuell frei gestaltbar.

Artikel 9 Teilzeitanstellung

1 Die in Teilzeit angestellten Lehrpersonen nehmen den beruflichen Auftrag zeitlich entsprechend der Anstellung wahr.
2 Die Schulleitung regelt mit der einzelnen in Teilzeit angestellten Lehr - person das Arbeitsfeld Schule und die Teilnahme an der schulinternen Weiterbildung.

Artikel 10 Individuelle Vereinbarung

1 Die Schulleitung kann mit einzelnen Lehrpersonen Vereinbarungen treffen und darin von den Richtwerten nach Artikel 7 abweichen. Dies gilt nament - lich bei Übernahme einer Spezialfunktion.
2 Wird eine Lehrperson für eine Spezialfunktion vom Unterricht teilweise entlastet, so entspricht eine Lektion einer ungefähren Jahresarbeitszeit von 60 Stunden.
3 Die Schulleitung kann einzelne Lehrpersonen verpflichten, ihre effektive Arbeitszeit, die sie für einzelne Arbeitsfelder oder das Ausüben von Spezial - funktionen aufwenden, schriftlich festzuhalten und so zu dokumentieren.

Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 11. Januar 2006 über den beruflichen Auftrag der Lehr - personen an der Volksschule (Amtsauftrag) 3 wird aufgehoben.

Artikel 12 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2016 in Kraft.
3 RB 10.1212 3
Im Namen des Erziehungsrates: Der Präsident: Beat Jörg Der Sekretär: Dr. Peter Horat
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