REGLEMENT über die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung (9.3436)
CH - UR

REGLEMENT über die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung

REGLEMENT über die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung (vom 7. Januar 2020 1 ; Stand am 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung vom 21. Mai 2012 über Geoinformation (kantonale Geoinformationsverordnung; kGeoIV 2 ), beschliesst:

Artikel 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung.

Artikel 2 Verursacherprinzip

Die Gebühren der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung trägt die Verursacherin oder der Verursacher.

Artikel 3 Tarif

Der Tarif beträgt 95 Prozent der Ansätze der Honorarordnung für die Nach - führung der amtlichen Vermessung (HO33).

Artikel 4 Rechnungsstellung

1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer stellt die Gebühren der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung.
2 Die Gebührenverfügung kann mit Verwaltungsbeschwerde bei der Justiz - direktion angefochten werden.
3 Der Beschwerdeentscheid ist direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar.
1 AB vom 17. Januar 2020.
2 RB 9.3431 1
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwal - tungsrechtspflege 3 .

Artikel 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 23. August 2005 über die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung 4 wird aufgehoben.

Artikel 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. September 2005 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Roger Nager Der Kanzleidirektor: Roman Balli
3 RB 2.2345
4 RB 9.3436
2
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