VERORDNUNG über die Beitragsleistung des Kantons Uri an den Schülertransportdienst (10.1435)
CH - UR

VERORDNUNG über die Beitragsleistung des Kantons Uri an den Schülertransportdienst

1 an den Schülertransportdienst (LRB vom 21. Dezember 1972) Der Landrat des Kantons Uri, in näherer Ausführung von Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 103 der Schul- ordnung des Kantons Uri vom 21. April 1971 1) , beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand der Verordnung Die Verordnung regelt die Beitragsleistung des Kantons Uri an die Aufwen- dungen der Gemeinden bzw. Kreisschulen betreffend den Transportdienst für Schüler im Volksschulalter mit weitem oder gefährlichem Schulweg 2)

.
Artikel 2 Weiter und gefährlicher Schulweg
1 Als weiter Schulweg im Sinne dieser Verordnung gelten in der Regel Weg- strecken, deren Distanz zwischen Schulhaus und Elternhaus pro Weg mehr als 30 Gehminuten beträgt.
2 Als gefährlicher Schulweg im Sinne dieser Verordnung gelten in der Regel Wegstrecken, die durch erhöhte Gefahren der Naturgewalten, des Geländes oder des Verkehrs gekennzeichnet sind. Die zuständige Direktion entschei- det auf Antrag des zuständigen Schulrates; der Weiterzug an den Regie- rungsrat ist gewährleistet 3) .
Artikel 3 Beitragsbedingungen
1 Alle Verträge der Gemeinden bzw. Kreisschulen mit dem Transportunter- nehmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Direktion 3) .
2 Die zuständige Direktion prüft die Verträge auf ihre finanzielle Angemes- senheit und Vereinbarkeit mit verkehrsplanerischen Konzepten 3) .
3 Soweit erforderlich, wird bei den Eidg. Behörden die Konzession gemäss der Eidg. Automobilkonzessionsverordnung eingeholt. 1) RB 10.1111 2) Fassung gemäss LRB vom 22. Februar 1984, in Kraft seit 1. August 1984 (AB vom
2. März 1984) 3) Fassung gemäss Art. 86 Anhang II Ziff. 31 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
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Artikel 4 Beitragsleistungen
1 Der Kanton leistet jährlich den Gemeinden bzw. Kreisschulen einen Bei- trag von 50 % an die ausgewiesenen Aufwendungen für Schülertransporte.
2 Für die restlichen Kosten dürfen die Eltern nicht belastet werden.
3 Beiträge an Folgekosten, wie Schneeräumung usw., werden nicht gewährt.
4 Die Kantonsbeiträge werden jährlich ausbezahlt 1) .
Artikel 5 Inkraftsetzung und Vollzug
1 Die vorliegende Verordnung tritt nach Ablauf des fakultativen Referendums rückwirkend auf 1. August 1972 in Kraft.
2 Der Erziehungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Altdorf, den 21. Dezember 1972 Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Paul Wyrsch Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim 1) Fassung gemäss Art. 86 Anhang II Ziff. 31 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
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