VERORDNUNG über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenve... (20.2422)
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VERORDNUNG über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung

VERORDNUNG über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vom 24. September 1986 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 23 des kantonalen Gesetzes vom 19. Juni 1966 über Er- gänzungsleitungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Anspruch auf Ergänzungsleistungen

Artikel 1 Grundsatz

1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesge- setzgebung und dem kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2 Diese Verordnung regelt die Anspruchsvoraussetzungen, soweit der Bund die Kantone ermächtigt, das Bundesrecht näher auszuführen.
3 Die kantonalen Ergänzungsleistungen werden aufgrund der jeweiligen Höchstansätze des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) 3 berechnet, soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung vorsieht. Dies gilt insbesondere für die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 3a ELG), die anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG), die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3d ELG), den Betrag für die Mietzinsausgaben (Art. 5 Abs. 1 Bst. b ELG) sowie den Vermögensverzehr (Art. 5 Abs. 3 Bst. b ELG). 4 ___________
1 AB vom 10. Oktober 1986
2 RB 20.2421
3 SR 831.30
4 Eingefügt durch LRB vom 30. September 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999 (AB vom 9. Oktober 1998). 1
Artikel 2 5
Artikel 3 6

Artikel 4 7 Anrechenbare Heim- oder Spitalkosten

1 Die Kosten, die wegen des Aufenthaltes in einem Pflegeheim oder einem Spital entstehen, werden im Umfang von 450 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG 8 berücksichtigt. 9
2 Die Kosten, die wegen des Aufenthaltes in einem Altersheim entstehen, werden auf 42 Prozent des nach Absatz 1 ermittelten Betrages begrenzt. 10
3 Die Kosten, die wegen Aufenthaltes in einem Behindertenwohnheim ent- stehen, werden bis zum massgebenden minimalen Pensionspreis berück- sichtigt, den das Bundesamt für Sozialversicherung festlegt. 11

Artikel 5 12 Persönliche Auslagen für in Heimen wohnende Personen

Der Betrag für persönliche Auslagen wird wie folgt festgesetzt: a) 20 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinste- hende (Art. 3b Abs. 1 Bst. a ELG 13 ) bei einem Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim. b) 32 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinste- hende bei einem Aufenthalt in einem andern Heim. ___________
5 Aufgehoben durch LRB vom 30. September 1998, in Kraft gesetzt auf den
1. Januar 1999 (AB vom 9. Oktober 1998).
6 Aufgehoben durch LRB vom 30. September 1998, in Kraft gesetzt auf den
1. Januar 1999 (AB vom 9. Oktober 1998).
7 Fassung gemäss LRB vom 26. September 1990, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1991 (AB vom 12. Oktober 1990).
8 SR 831.30
9 Fassung gemäss LRB vom 18. Juni 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 4. Juli 2003).
10 Fassung gemäss LRB vom 18. Juni 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 4. Juli 2003).
11 Fassung gemäss LRB vom 15. November 1995, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1996 (AB vom 24. November 1995).
12 Fassung gemäss LRB vom 30. September 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999 (AB vom 9. Oktober 1998).
13 SR 831.30
2
Artikel 6 14
Artikel 7 15

Artikel 7a 16 Freibetrag für Liegenschaften

Als Freibetrag für Liegenschaften wird der Wert gemäss Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe c ELG 17 berücksichtigt.
2. Abschnitt: Organisation, Verfahren

Artikel 8 Vollzug und Aufsicht

1 Die Ausgleichskasse des Kantons Uri (Ausgleichskasse) vollzieht das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. 18
2 Der Regierungsrat überwacht den administrativen Vollzug.
3 Er übt seine Aufsicht unmittelbar durch die AHV-Aufsichtskommission aus.

Artikel 9 Verfahren

a) Anmeldung
1 Wer auf Ergänzungsleistungen Anspruch erhebt, hat sich bei der Aus- gleichskasse oder bei der AHV-Zweigstelle am Wohnsitz auf amtlichem For- mular anzumelden.
2 Neben der leistungsansprechenden Person selber sind zur Anmeldung befugt: 19 a) die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter; b) Ehegatten; c) die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner; d) Verwandte; e) Fürsorgebehörden. ___________
14 Aufgehoben durch LRB vom 30. September 1998, in Kraft gesetzt auf den
1. Januar 1999 (AB vom 9. Oktober 1998).
15 Aufgehoben durch LRB vom 30. September 1998, in Kraft gesetzt auf den
1. Januar 1999 (AB vom 9. Oktober 1998).
16 Eingefügt durch LRB vom 30. September 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999 (AB vom 9. Oktober 1998).
17 SR 831.30
18 Fassung gemäss LRB vom 26. September 1990, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1991 (AB vom 12. Oktober 1990).
19 Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006). 3
3 Die nach Absatz 2 Buchstabe a bis e zur Anmeldung befugten Personen und Behörden haften für den Schaden, der durch die Auszahlung von Leistungen entsteht, die durch wissentlich oder fahrlässig falsche Angaben erwirkt wurden. 20
4 Die Ausgleichskasse informiert mögliche Anspruchsberechtigte in ange- messener Weise. 21

Artikel 10 b) Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen

1 Die Ausgleichskasse klärt die Anspruchsvoraussetzungen ab und legt mit einer Verfügung die Anspruchsberechtigung und die Höhe der Ergänzungs- leistungen fest.
2 Sie eröffnet die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen: a) dem Leistungsansprecher; b) Personen oder Behörden, die die Anmeldung einreichten oder an die die Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, sowie c) der zuständigen AHV-Zweigstelle und dem Gemeinderat am Wohnsitz des Leistungsansprechers.

Artikel 11 c) Auszahlung

Die Ausgleichskasse zahlt die Ergänzungsleistungen in der Regel monatlich aus.

Artikel 12 Meldepflicht

Jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Ausgleichskasse ohne Verzug zu melden.

Artikel 13 Rückerstattung

Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen und der Erlass der Rückzahlungsschuld richtet sich nach Artikel 27 ELV 22 .

Artikel 14 Rechnungsführung und Berichterstattung

1 Die Ausgleichskasse führt über die Ausrichtung der Ergänzungsleistung eine gesonderte Rechnung.
2 Die Ausgleichskasse erstattet dem Regierungsrat und dem Bundesamt für Sozialversicherung jährlich Bericht über die Geschäftsführung. ___________
20 Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006).
21 Eingefügt durch LRB vom 30. September 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999 (AB vom 9. Oktober 1998).
22 SR 831.301
4
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollziehungsverordnung vom 10. Februar 1971 zum Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung 23 wird aufgehoben.

Artikel 16 Inkrafttreten, Genehmigung

1 Die Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt nach Ablauf der Referendumsfrist und nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern 24 am 1. Januar 1987 in Kraft. Im Namen des Landrates Der Präsident: Paul Meyer Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber ___________
23 RB 20.2422
24 Vom EDI genehmigt am 11. Dezember 1986. 5
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