Ausführungsbestimmungen über die Solaranlagen (710.113)
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Ausführungsbestimmungen über die Solaranlagen

Ausführungsbestimmungen über die Solaranlagen (AB Solar) vom 22. November 2022 (Stand 1. Dezember 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 18a und Artikel 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz; RPG) 1 ) , so wie Artikel 32a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) 2 ) , gestützt auf Artikel 36 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes, Artikel 52 Absatz 6 der Raumplanungsverordnung, Artikel 75 Ziffer 1 und Artikel 76 Absatz 2 Ziffern 1 und 4 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , so wie Artikel 3 der Organisationsverordnung vom 7. November 1989 4 ) , beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich und Zweck 1 Diese Ausführungsbestimmungen a. bestimmen die Schutzgebiete, in denen eine Baubewilligungspflicht für Solaranlagen gilt (Art. 18a Abs. 2 Bst. b RPG), b. regeln das Meldeverfahren und die Prüfung für bewilligungsfreie So laranlagen sowie die Zuständigkeiten nach Art. 32a Abs. 3 RPV und c. legen die kantonalen Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen fest (Art. 32a Abs. 2 RPV). 1) SR 700 2) SR 700.1 3) GDB 101.0 GDB 133.11 OGS 2022, 28

Art. 2

Gebiete und Objekte mit Baubewilligungspflicht für Solaran lagen 1 Bewilligungspflichtig gemäss Art. 18a Abs. 2 Bst. b RPG sind Anlagen, die folgende Gebiete bzw. Objekte betreffen: a. Umgebungsschutzgebiete von Kulturobjekten, Ortsbildschutzgebiete sowie Schutzobjekte gemäss der Denkmalschutzverordnung 5 ) ; b. kantonale Landschaftsschutzgebiete, Landschaften und Naturdenk mäler von nationaler Bedeutung sowie Moorlandschaften von be sonderer Schönheit und nationaler Bedeutung gemäss dem Bundes gesetz über den Natur- und Heimatschutz 6 ) .

Art. 3

Meldepflicht für Solaranlagen a. Inhalt der Meldung 1 Die Errichtung bewilligungsfreier Solaranlagen nach Art. 18a Abs. 1 RPG ist dem Bauamt der Gemeinde mit dem Meldeformular für Solaranla gen durch die Bauherrschaft vor Beginn der Bauarbeiten zu melden. 2 Zusammen mit dem Meldeformular gemäss Absatz 1 sind die folgenden Unterlagen einzureichen: a. Grundriss und Ansichten mit Vermassung der Lage und Abmessung der Anlage auf dem Gebäude; b. Querschnitt durch Anlage und Dach, aus dem die Montageart er sichtlich wird; c. Fotografien bzw. Luftbild oder Satellitenbild der betroffenen Gebäu departien vor der Montage der Anlage; d. Technische Angaben/Produktbeschriebe zur vorgesehenen Anlage mit einer Darstellung zum Erscheinungsbild der flächigen Elemente und der vorgesehenen Befestigungen entsprechend den Vorschrif ten des Bundes und den kantonalen Gestaltungsvorschriften.

Art. 4

b. Meldeverfahren 1 Das Bauamt der Gemeinde beurteilt die Meldungen für bewilligungsfreie Anlagen innerhalb der Bauzonen. Meldungen betreffend Anlagen ausser halb der Bauzonen sind innert fünf Arbeitstagen der kantonalen Baukoor dination zur Beurteilung weiterzuleiten. 5) GDB 451.21 6) SR 451 2
2 Sind die Voraussetzungen für eine bewilligungsfreie Anlage gemäss den Anhängen 1 bis 3 erfüllt, erhält die Bauherrschaft vom Bauamt der Gemeinde innert 30 Tagen eine schriftliche Bestätigung. 3 Erfüllt die geplante Solaranlage die Anforderungen an eine bewilligungs freie Errichtung nicht, teilt die kantonale Baukoordination bzw. das Bau amt der Bauherrschaft innert 30 Tagen mit, in welcher Art die Anlage zu ändern ist oder dass die Anlage als baubewilligungspflichtig gilt.

Art. 5

c. Beginn der Bauarbeiten und Kontrolle 1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn das Bauamt der Gemeinde schriftlich bestätigt hat, dass die Solaranlage bewilligungsfrei ist. 2 Nach Ausführung bewilligungsfreier Solaranlagen stellt die Bauherr schaft dem Bauamt der Gemeinde innert 30 Tagen eine Fotodokumentati on zu, mit welcher sich die Einhaltung der massgebenden Vorgaben (An ordnung, Montageweise, Materialien, Farben und Zuleitungen) überprüfen lässt. 3 Das Bauamt kontrolliert die Ausführung der bewilligungsfreien Anlage anhand der eingereichten Fotodokumentation. Werden dabei Mängel fest gestellt, so ordnet das Bauamt nötige Änderungen oder Ersatzmassnah men an. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.11.2022 01.12.2022 Erlass Erstfassung OGS 2022, 28 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.11.2022 01.12.2022 Erstfassung OGS 2022, 28 5
Installationsort und Verfahren Gestaltungsvorgaben Auf Schrägdächern innerhalb der Bauzone oder in Land- und Alpwirtschaftszone (jeweils ausserhalb von Schutzgebieten) Meldeverfahren (Meldeformular) Genügend angepasst gemäss Art. 32a Abs. 1 RPV (s. Voraussetzungen unten); vollschwarze oder dem Dach und der Umgebung angepasste Farbe (alle sichtbaren Teile inkl. Einfassung, Rückseitenfolie, Zellen); ganzflächige Abdeckung des Dachs oder allseitig genügend Abstand zu First, Dachrand und Traufe; Kleinanlagen bis 2 m 2 ohne Gestaltungsvorgaben. Auf Flachdächern innerhalb der Bauzone oder in Land- und Alpwirtschaftszone (jeweils ausserhalb von Schutzgebieten) Meldeverfahren (Meldeformular) Genügend angepasst gemäss Art. 32a Abs. 1 bis RPV (s. Voraussetzungen unten); Kleinanlagen bis 2 m 2 ohne Gestaltungsvorgaben. Auf Dächern in Schutzgebieten oder auf Schutzobjekten von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung Baubewilligungsverfahren (ordentliches Baugesuch) Keine Störung des betroffenen Schutzobjektes und genügend angepasst gemäss Art. 32a Abs. 1 RPV (Schrägdächer) bzw. Art. 32a Abs. 1 bis RPV (Flachdächer); vollschwarze oder dem Dach und der Umgebung angepasste Farbe (alle sichtbaren Teile inkl. Einfassung, Rückseitenfolie, Zellen); ganzflächige Abdeckung des Dachs oder als kompakte Fläche mit allseitig genügend Abstand zu First, Dachrand und Traufe. Hinweise: Solaranlagen auf Dächern in Bauzonen und Landwirtschaftszonen sind bewilligungsfrei, wenn sie gem. Art. 32a Abs. 1 RPV "genügend angepasst" sind, d.h.: a. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen; b. von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen; c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und d. kompakt angeordnet sind; technisch bedingte Auslassungen oder eine versetzte Anordnung aufgrund der verfügbaren Fläche sind zulässig. Gemäss Art. 32a Abs. 1 bis RPV gelten auf einem Flachdach Solaranlagen auch dann als genügend angepasst, wenn sie anstelle der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen: a. die Oberkante des Dachrandes um höchstens einen Meter überragen; b. von der Dachkante so weit zurückversetzt sind, dass sie, von unten in einem Winkel von 45 Grad betrachtet, nicht sichtbar sind; und c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden.
Installationsort und Verfahren Gestaltungsvorgaben An Gebäudefassaden Baubewilligungsverfahren (ordentliches Baugesuch) Bezüglich Lage, Form, Farbe und Materialisierung sehr gut an das Gebäude angepasst; nicht seitlich über die Fassadenfläche hinausragend; reflexionsarm und als kompakte Fläche zusammenhängend. Auf bzw. an Infrastrukturanlagen Baubewilligungsverfahren (ordentliches Baugesuch) Sehr gut eingegliedert in die Landschaft; reflexionsarm und als kompakte Fläche zusammenhängend. Auf dem Boden inkl. Böschungen Baubewilligungsverfahren (ordentliches Baugesuch) Reflexionsarm und als kompakte Fläche zusammenhängend; sehr gut eingepasst in der Landschaft und nicht an visuell exponierter Lage; Hinweise: Solaranlagen mit Anschluss ans Stromnetz können ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 32c Abs. 1 RPV insbesondere dann standortgebunden sein, wenn sie: a. optisch eine Einheit bilden mit Bauten oder Anlagen, die voraussichtlich längerfristig rechtmässig bestehen; b. schwimmend auf einem Stausee oder auf anderen künstlichen Gewässerflächen angebracht werden; oder c. in wenig empfindlichen Gebieten Vorteile für die landwirtschaftliche Produktion bewirken oder entsprechenden Versuchs- und Forschungszwecken dienen. In jedem Fall ist für solche Anlagen eine Interessensabwägung durchzuführen (Art. 31c Abs. 3 RPV). Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen dahin, so müssen die entsprechenden Anlagen und Anlageteile zurückgebaut werden (Art. 32c Abs. 4 RPV).
Installationsort und Verfahren Gestaltungsvorgaben Auf Dächern in der Bauzone oder Land- und Alpwirtschafts- zone (jeweils ausserhalb von Schutzgebieten) Meldeverfahren (Meldeformular) Genügend angepasst gemäss Art. 32a Abs. 1 RPV; Kollektoreinfassung, sichtbare Leitungen und Armaturen in matter, dunkler Farbe. Weitere Anlagen in der Bauzone oder in der Land- und Alpwirtschaftszone (jeweils ausserhalb von Schutzgebieten) Baubewilligungsverfahren (ordentliches Baugesuch) Kollektoreinfassung, sichtbare Leitungen und Armaturen in matter, dunkler Farbe; an Fassaden, Gebäudeteilen oder Böschungen in der Nähe von Gebäuden: sehr gut an das Gebäude angepasst und in die Landschaft eingepasst. Auf Dächern in Schutz- gebieten oder auf Schutzobjekten von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung Baubewilligungsverfahren (ordentliches Baugesuch) Keine Störung des betroffenen Schutzobjektes und genügend angepasst gemäss Art. 32a Abs. 1 RPV (Schrägdächer) bzw. Art. 32a Abs. 1 bis RPV (Flachdächer); Kollektoreinfassung, sichtbare Leitungen und Armaturen in matter, dunkler Farbe. Hinweise: Solaranlagen auf Dächern in Bauzonen und Landwirtschaftszonen sind bewilligungsfrei, wenn sie gem. Art. 32a Abs. 1 RPV "genügend angepasst" sind, d.h.: e. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen; f. von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen; g. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und h. kompakt angeordnet sind; technisch bedingte Auslassungen oder eine versetzte Anordnung aufgrund der verfügbaren Fläche sind zulässig. Gemäss Art. 32a Abs. 1 bis RPV gelten auf einem Flachdach Solaranlagen auch dann als genügend angepasst, wenn sie anstelle der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen: d. die Oberkante des Dachrandes um höchstens einen Meter überragen; e. von der Dachkante so weit zurückversetzt sind, dass sie, von unten in einem Winkel von 45 Grad betrachtet, nicht sichtbar sind; und
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