Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen (211.210.3)
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Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

(Vom 16. September 2005) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), gestützt auf Art. 84 ZGB 2 und Art. 52 des Schlusstitels ZGB sowie Art. 6 Bst. l des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom

19. April 2004,

3 beschliesst:

I. Geltungsbereich, Zuständigkeit

§ 1 4 Geltungsbereich

1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über die priva - ten Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (sog. klassische Stiftungen), die nach ihrer Bestimmung den Kantonen Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden oder Zug angehören.
2 Sie sind nicht anwendbar auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen (Art. 87 ZGB) sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen. Für Personalvorsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, und für Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gelten die Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2005 5 .

§ 2 Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über die Stiftungen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZGB wird von der Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsauf - sicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet) ausgeübt.

§ 3 6 Aufsichtsübernahme

1 Bei der Eintragung einer Stiftung sorgt das jeweilige kantonale Handelsregister - amt dafür, dass jede Stiftung – mit Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen – der Aufsicht desjenigen Gemeinwesens unterstellt wird, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört.
2 Das Handelsregisteramt macht der von ihm als zuständig erachteten Aufsichts - behörde von der Errichtung der Stiftung unter Zustellung eines Handelsregister - auszuges sowie eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsur - kunde und allfälliger Reglemente Mitteilung. Nach Vorliegen der Verfügung der Aufsichtsbehörde betreffend die Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Auf - sichtsbehörde im Handelsregister eingetragen.
3 Erachtet sich die ZBSA für unzuständig, überweist sie die Unterlagen an die

§ 4 7 Aufgaben im Allgemeinen

1 Der Aufsichtsbehörde obliegen alle Aufgaben, die ihr durch Bundesrecht und die einschlägigen Bestimmungen der Konkordatskantone zugewiesen werden, soweit diese der ZBSA die Stiftungsaufsicht übertragen haben. Beim Vollzug der Gesetz - gebung ist sie für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht aus - drücklich einer anderen Instanz vorbehalten werden.
2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Konkordats nimmt die ZBSA für die Konkordatskan - tone, die ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen haben, bezüglich der kantonalen und kommunalen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbe - hörde im Sinne der Art. 85, 86 und 86a ZGB wahr.
3 Bei der Ausübung der Aufsicht respektiert die Aufsichtsbehörde die Selbststän - digkeit der Stiftungen und die Eigenverantwortung deren Organe. Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die Organe nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln.
4 Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Wei - sungen und Richtlinien erlassen.

§ 5 8 Aufgaben im Besonderen

Die Aufsichtsbehörde prüft
a) die Organisation der Stiftungen (Art. 83 ZGB);
b) die Verwendung des Stiftungsvermögens (Art. 84 Abs. 2 und 84a ZGB);
c) die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer soliden Kapi - talanlage, insbesondere der Sicherheit, der angemessenen Rendite, des Risi - koausgleichs und der Liquidität; d) die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente mit der Stiftungsurkunde; e) die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 2 ZGB).

§ 6 9 Aufsichtsmittel

1 Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erforderli - chen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende Aufsichts - mittel zur Verfügung:
a) die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Stiftungsorgane;
b) die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Organen;
c) die Einsetzung eines Sachwalters;
d) die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle;
e) die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe;
f) die Anordnung von Expertisen;
g) die Ersatzvornahme;
h) die Strafandrohung wegen Ungehorsams gemäss Artikel 292 StGB; i) die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz der Stiftung;
Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen.

III. Aufgaben der Stiftung

§ 7 10 Berichterstattung und Rechnungsablage

1 Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres folgende rechtskonform und original unterzeichnete Dokumente zur Prüfung und Kenntnisnahme einzurei - chen:
a) die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang);
b) den Bericht der Revisionsstelle;
c) den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung;
d) das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates.
2 Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte ver - langen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle und Kor - respondenzen Einsicht nehmen.

§ 8 Mitteilungspflicht

Über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Organe ist die Aufsichtsbehörde sofort zu informieren.

IV. Änderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

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§ 9 Zuständige Behörde

1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 3 des Konkordats ist die ZBSA für diejenigen Konkor - datskantone, die ihr die Aufsicht über die klassischen Stiftungen übertragen haben, zuständig für die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Stif - tung (Art. 85 ff. ZGB) sowie für die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks bzw. für die Aufhebung der Stiftung (Art. 88 Abs. 1 ZGB).
2 Die ZBSA nimmt für diejenigen Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen haben, auch für die unter kommunaler Aufsicht stehenden Stiftungen die Aufgaben der Änderungs- und Umwandlungsbehörde im Sinne von Art. 85 ff. und 88 Abs. 1 ZGB wahr. Über alle anderen Änderungen verfügen die kommunalen Aufsichtsbehörden.

§ 10 12 Entscheide

1 Gesuche betreffend die Änderung, die Umwandlung oder die Aufhebung einer Stiftung sind der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Ihre Verfügung hat kons - titutive Wirkung.
Konkordatskanton, welcher der ZBSA die Aufsicht über die kantonalen Stiftungen übertragen hat, nimmt die zuständige kommunale Behörde als Aufsichtsbehörde das Gesuch der Stiftung entgegen und unterbreitet es mit einem entsprechenden Antrag der ZBSA zum Entscheid.

V. Rechtspflege

§ 11 13 Entscheide der Aufsichtsbehörde

1 Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügun - gen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Vorschriften des Standortkantons Luzern.
2 Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht des Kantons Luzern.

VI. Gebühren

§ 12 14 Grundsatz

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus
a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr,
b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens der Stiftung und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand bemessen und den Stiftungen oder den Gesuchstellern in Rechnung ge - stellt.

§ 13 15 Jährliche Aufsichtsgebühr

1 Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grundgebühr von 300 Franken zuzüglich 0,1 Promille des Bruttovermögens, abgerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens aber von 3800 Franken erhoben.
2 Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.
3 In begründeten Fällen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

VII. Schlussbestimmungen

§ 14 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen über die Stiftungsaufsicht treten am 1. Januar
2006 in Kraft. 16 Sie sind in den Publikationsorganen der Konkordatskantone zu veröffentlichen.
3 SRSZ 211.210.1.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2019; Abs. 1 in der Fassung vom 23. Mai 2022.
5 SRSZ 211.210.2.
6 Abs. 3 in der Fassung vom 3. Juni 2019.
7 Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2019.
8 Bst. e in der Fassung vom 3. Juni 2019.
9 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Bst. k neu eingefügt am 3. Juni 2019.
10 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 3. Juni 2019.
11 Haupttitel in der Fassung vom 3. Juni 2019.
12 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2019.
13 Fassung vom 3. Juni 2019.
14 Abs. 3 in der Fassung vom 3. Juni 2019.
15 Abs. 1 in der Fassung vom 23. Mai 2022.
16 Abl 2005 1679; Änderungen vom 3. Juni 2019 am 1. September 2019 (Abl 2019 1925) und vom 23. Mai 2022 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1506) in Kraft getreten.
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